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Informationen zum Dokument  BGer 2A.738/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.738/2004 vom 23.02.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.738/2004 /kil
 
Urteil vom 23. Februar 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler,
 
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 9. November 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Schweizer Bürgerin A.________ (geboren 1945) lebte zusammen mit ihrem Ehemann B.________ und ihren sechs Kindern bis 1996 in Belgien. Danach zog die Familie nach Israel. Wegen finanziellen Problemen gewährte das ehemals zuständige Bundesamt für Polizei am 16. September 1999 rückwirkend ab dem 1. September 1999 für die Dauer eines Jahres monatliche Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG; SR 852.1). Weil die Eheleute A. und B.________ den Erlös aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung in Belgien ohne Rücksprache mit dem Bundesamt für Polizei teilweise für die Tilgung von Schulden und die Rückerstattung von Darlehen verwendeten, lehnte es das nunmehr zuständige Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 15. September 2000 ab, die bis Ende August 2000 ausgerichtete Unterstützung weiter zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 2. März 2001 ab. Der Departementsentscheid erwuchs in Rechtskraft.
 
B.
 
Anfangs November 2001 ersuchte A.________ erneut um die Ausrichtung einer Unterstützung. Nach eingehenderen Abklärungen der finanziellen Situation der Eheleute A. und B.________ liess ihnen das Bundesamt für Justiz ab 1. April 2003 bis und mit 31. März 2004 eine monatliche Unterstützung von ILS 4'615.--zukommen.
 
C.
 
Am 8. Februar 2004 ersuchte A.________ um Weiterausrichtung der bisherigen monatlichen Unterstützung. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 lehnte das Bundesamt für Justiz dieses Gesuch ab. A.________ und B.________ beschwerten sich dagegen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 9. November 2004 abwies.
 
D.
 
A.________ hat bei der Schweizer Vertretung in Tel Aviv zuhanden des Bundesgerichtes eine vom 1. Dezember 2004 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Departementsentscheid eingereicht. Sie hält sinngemäss an ihrem Gesuch um Weiterführung der Unterstützung fest. Die schweizerische Botschaft übermittelte am 7. Dezember 2004 die Beschwerde dem Bundesamt für Justiz, welches die Eingabe am 17. Dezember 2004 dem Bundesgericht zukommen liess. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 ASFG unterliegen Beschwerdeentscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. 1 und lit. b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 125 II 497 E. lb/aa S. 500, mit Hinweisen).
 
2.
 
Gemäss Art. 1 und Art. 5 ASFG gewährt der Bund Auslandschweizern, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können, in Notlagen Fürsorgeleistungen. Die Fürsorge kann unter anderem dann abgelehnt oder entzogen werden, wenn der Gesuchsteller wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken versucht (Art. 7 lit. b ASFG), sich weigert, den Fürsorgeorganen über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen (Art. 7 lit. c ASFG), die ihm gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht meldet (Art. 7 lit. d ASFG), das ihm Zumutbare, um seine Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt (Art. 7 lit. e ASFG) sowie Unterstützungen missbräuchlich verwendet (Art. 7 lit. f ASFG). Der Gesuchsteller oder sein Vertreter ist bei der Einreichung von Unterstützungsgesuchen auf die gesetzliche Pflicht aufmerksam zu machen, wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft über seine Verhältnisse zu erteilen (Art. 21 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV; SR 852.11]).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat die Ablehnung der Weiterunterstützung der Beschwerdeführerin damit begründet, dass die Gesuchstellerin trotz wiederholten Hinweisen auf ihre Auskunfts- und Meldepflicht unterlassen habe, lückenlos über ihre Einkommenssituation zu informieren. Damit seien sowohl die Voraussetzungen von Art. 7 lit. b als auch Art. 7 lit. d ASFG erfüllt.
 
3.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt hat.
 
Die Gesuchstellerin und ihr Ehegatte haben im Unterstützungszeitraum von April 2003 bis März 2004 vom Bund insgesamt ILS 55'380.-- als Unterstützung erhalten, wobei ihnen das Geld jeweils bar am Schalter der zuständigen Schweizer Vertretung ausbezahlt worden ist. Die Gesuchstellerin bezifferte in ihrem dem Unterstützungsgesuch vom 8. Februar 2004 beigelegten Budget ihre Einkünfte im fraglichen Zeitraum auf ILS 6'000.--. Nach den Feststellungen des Departementes sind auf das (einzige) Bankkonto der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes im Unterstützungszeitraum indessen Einzahlungen in der Höhe von ILS 103'579.-- geflossen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens räumte die Beschwerdeführerin ein, von Dritten Zuwendungen von insgesamt ILS 27'600.-- erhalten zu haben. Selbst wenn man zu Gunsten der Gesuchstellerin annimmt, sie habe die bar erhaltenen Unterstützungsbeiträge anschliessend vollumfänglich auf das gemeinsame Bankkonto einbezahlt, obwohl sie im vorinstanzlichen Verfahren selber geltend gemacht hatte, dass sie diese Beträge nur "grösstenteils" auf ihr Konto überwiesen hatte, verbleiben nach Berücksichtung der Zuwendungen Dritter Einkünfte von ILS 14'599.--, deren Herkunft nach wie vor ungeklärt ist.
 
3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern räumt in ihrer Beschwerdeschrift selber ein, dass sie gezwungenermassen auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Sie begründet indessen nicht, wieso sie es unterlassen hat, vollständige Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich über ihre weiteren Einnahmequellen, zu machen, obschon sie sich dazu am 17. Oktober 2002 unterschriftlich verpflichtet hatte. Als Partei, die das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hatte, wäre es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht an ihr gelegen (Art. 21 ASFV), im ursprünglichen Gesuchsantrag nicht aufgeführte Einkünfte der zuständigen Stelle zu melden (vgl. Art. 7 lit. d ASFG). Dass es sich bei den Zuwendungen Dritter nach ihren Angaben nicht um "regelmässige Einnahmen" handelt, ist unerheblich, zumal der Gesuchsteller gehalten ist, seine finanziellen Verhältnisse vollständig zu deklarieren (vgl. Art. 21 ASFV). Hinzu kommt, dass die Überweisungen unbekannter Herkunft rund 14% der jährlichen Einnahmen der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes ausmachen und daher einen nicht unbedeutenden Betrag darstellen. Auch die weiteren Zuwendungen Dritter in der Höhe von ILS 27'600.-- hat die Beschwerdeführerin den zuständigen Behörden nicht von sich aus gemeldet, sondern sie sind erst aufgrund der im Nachhinein von der schweizerischen Botschaft eingeholten Kontoauszüge an den Tag getreten und dann im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingeräumt und belegt worden. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse verschwiegen bzw. unvollständige Angaben über ihre Einkommenssituation gemacht hat. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Umstand, wonach ihr aufgestelltes Budget auf einem Minimum basiert habe und sie und ihr Gatte unvorhergesehene Spesen wie Zahnarztkosten gehabt hätten, vermag sie nicht zu entlasten, wird doch der Gesuchstellerin vorgeworfen, sie habe in Bezug auf die Einnahmen und nicht hinsichtlich der Ausgaben unvollständige Angaben gemacht. Im Übrigen werden, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erwähnt, Aufwendungen für Zahnbehandlung praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen separat übernommen, sofern hierfür vorgängig eine entsprechende Kostengutsprache eingeholt wird, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
 
Angesichts des Fehlverhaltens der Gesuchstellerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Bundesbehörden die weitere Ausrichtung der Fürsorgeleistungen in Anwendung von Art. 7 lit. b und lit. d ASFG versagt haben.
 
3.4
 
3.4.1 Was die Beschwerdeführerin weiter gegen die Verweigerung der verlangten erneuten Unterstützung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
 
3.4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei in ihrer Religion üblich, dass die Eltern zusammen mit ihrem Kind über dessen Zukunft entscheiden und die Reise nach den USA deshalb eine Notwendigkeit gewesen. Die Reisen nach Europa hätten dem Besuch ihrer kranken, alten Eltern gegolten, die diese Reisen auch finanzierten.
 
3.4.3 Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz offengelassen, ob die weitere Unterstützung auch gestützt auf Art. 7 lit. e ASFG hätte unterbleiben dürfen, sondern lediglich erwogen, es sei zulässig gewesen, bei der Ablehnung des Unterstützungsgesuches das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (während des Unterstützungszeitraumes 2003/2004 je drei Flugreisen ins Ausland, wovon zwei Reisen in fünf Monaten in die USA) als ergänzendes Argument zu berücksichtigen. Ob auch die Voraussetzungen zur Verweigerung der Weiterausrichtung der Unterstützungsleistungen gemäss Art. 7 lit. e ASFG erfüllt sind, kann somit dahingestellt bleiben. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Gesuchsteller gemäss Art. 7 lit. e ASFG alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um seine Lage zu verbessern, wozu auch gehört, seine Einkünfte und sein allfälliges Vermögen für die Deckung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse einzusetzen und unnötige Aufwendungen zu vermeiden (vgl. Art. 8 Abs. 1 ASFG). Die Unterstützungsbeiträge gemäss ASFG sind dafür bestimmt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, in: BBl 1972 II 560). In diesem Lichte betrachtet, erscheint die vom Departement vertretene Auffassung, wonach Auslagen, die aus mehrfachen kostspieligen Auslandreisen innert kurzer Zeit resultieren, im Sinne des ASFG nicht notwendig seien, als vertretbar. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Europareisen hätten dem Besuch ihrer alten, kranken Eltern gedient und seien auch von diesen bezahlt worden, übersieht sie, dass das Departement diese Ausgaben gerade nicht beanstandet. Den besonderen Umständen der Situation ist somit durchaus Rechnung getragen worden.
 
4.
 
Die nach dem Gesagten unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit Blick auf ihre finanzielle Situation rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Februar 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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