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Informationen zum Dokument  BGer H 57/2002  Materielle Begründung
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BGer H 57/2002 vom 23.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 57/02
 
Urteil vom 23. Februar 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
L.________, 1926, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 16. Januar 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 lehnte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, das Hilfsmittelbegehren des 1926 geborenen Altersrentners L.________ ab, weil das in Betracht gezogene Dreiradfahrzeug in der Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung nicht aufgeführt sei.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) - nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sich der Versicherte unterdessen auf eigene Kosten ein motorgetriebenes dreirädriges Fahrzeug angeschafft hatte - mit Entscheid vom 16. Januar 2002 in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfigur der Austauschbefugnis prüfe, ob allenfalls ein substitutionsfähiger Anspruch auf einen Rollstuhl (ohne Motor) bestehe, und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
 
C.
 
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden Verfügung vom 24. Juli 2001.
 
L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Regelung über den Anspruch auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43ter Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA] mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste [HVA Anhang]) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig wiedergegeben hat es auch die in Ziff. 9.51 der - nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA als abschliessend zu betrachtenden - Hilfsmittelliste umschriebenen Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung an den Kosten eines Rollstuhles.
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.
 
2.1 In Ziff. 9.51 HVA Anhang sind als Hilfsmittel der Altersversicherung ausschliesslich Rollstühle ohne motorischen Antrieb vorgesehen, wobei die Versicherung deren Mietkosten übernimmt. Die Kriterien für eine Unterstützung der Finanzierung des vom Beschwerdeführer gekauften motorisierten Dreiradfahrzeugs sind damit klarerweise nicht erfüllt.
 
2.2 Im nicht veröffentlichten Urteil W. vom 24. November 1992 (H 38/92) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Regelung, wonach Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung nur ausgerichtet werden, wenn der Fahrstuhl gemietet ist, nicht aber wenn der Versicherte diesen selber gekauft hat, einer eingehenden Prüfung auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass dadurch die in Art. 43ter AHVG erwähnten Eingliederungsziele nicht tangiert werden; die Beschränkung der Leistungen auf die Übernahme der Mietkosten betreffe nicht den Hilfsmittelanspruch als solchen, sondern nur die Art der Beiträge. Im nicht veröffentlichten Urteil T. vom 11. Oktober 1994 (H 109/94) hat es weiter entschieden, dass die in Ziff. 9.51 HVA Anhang vorgesehene Beschränkung auf die Miete nicht motorisch angetriebener Rollstühle nicht willkürlich ist. Im Hinblick auf den dem EDI bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs zustehenden weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit hält sie demnach vor Gesetz und Verfassung stand. Unter Hinweis auf das erwähnte Urteil W. vom 24. November 1992 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 10. Juli 1995 (H 283/94) schliesslich mit ausführlicher Begründung erkannt, dass das Prinzip der Austauschbefugnis bei der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Gesetz- und Verordnungsgeber weder direkt noch indirekt (durch Verweisung auf die entsprechende Regelung in der Invalidenversicherung) übernommen und auch nicht durch die Rechtsprechung als im Sozialversicherungsrecht generell anwendbar erklärt worden ist.
 
2.3 Im Lichte dieser im Urteil A. vom 24. Februar 2000 (H 435/99) bestätigten Rechtsprechung, an welcher weiter festzuhalten ist, lässt sich die ablehnende Verwaltungsverfügung vom 24. Juli 2001 nicht beanstanden. Weil das Prinzip der Austauschbefugnis bei der Hilfsmittelabgabe durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht anwendbar ist, besteht für die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung an die Verwaltung kein Anlass.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2002 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 23. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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