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Informationen zum Dokument  BGer 2A.84/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.84/2005 vom 24.02.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.84/2005 /leb
 
Urteil vom 24. Februar 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart,
 
Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich
 
Gegenstand
 
Einschätzung 2001,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Dezember 2004
 
Sachverhalt:
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2004, mit dem das Gericht die Beschwerde abwies und die Steuereinschätzung für das Jahr 2001 bestätigte. Streitig ist der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Abzug von Fr. 6'736.-- für "Therapieaufenthalt auf Gran Canaria" (Reise- und Unterkunftskosten). Der Steuerkommissär anerkannte die Kosten nicht als Krankheitskosten und beliess es bei einem Abzug für Krankheitskosten im Betrag von Fr. 2'496.--. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Abzug von Fr. 6'736.-- vom steuerbaren Einkommen zu bewilligen.
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Geltend gemacht wird ein Abzug für Krankheitskosten bei der Einkommensteuer. Es geht um eine im zweiten Titel des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) geregelte Materie, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG zulässig ist. Das Bundesgericht prüft frei, ob das kantonale Recht und dessen Anwendung durch die kantonalen Instanzen mit den Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes übereinstimmen.
 
2.
 
Gemäss § 32 lit. a des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden, sofern der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und diese 5 % des um die Aufwendungen gemäss §§ 26-31 verminderten steuerbaren Einkommens übersteigen. Damit umschreibt das kantonale Recht die Voraussetzungen gleich wie Art. 33 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Das Steuerharmonisierungsgesetz bestimmt, dass die vom Steuerpflichtigen selbst getragenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, sofern diese einen vom kantonalen Recht zu bestimmenden Selbstbehalt übersteigen (Art. 9 Abs. 2 StHG). Die zürcherische Regelung stimmt mit diesen harmonisierungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BGE 130 II 65 E. 5.2) offensichtlich überein.
 
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten um Krankheitskosten im Sinne dieser Vorschriften handelt.
 
3.
 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen, fortschreitenden Muskelschwundkrankheit leide, und eingeräumt, dass der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit dieser Krankheit bei ihm angefallenen Kosten zum Abzug bringen kann. Es steht damit ausser Frage, dass auch nach Auffassung der kantonalen Instanz der Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit leidet und die für die medizinische Behandlung dieser Krankheit aufgewendeten Kosten als Krankheitskosten im Sinne von § 32 lit. a StG zu betrachten sind. Fraglich und zu prüfen ist indes, ob die Kosten, die der Beschwerdeführer für den von ihm selbst gewählten Aufenthalt auf Gran Canaria aufwendete, zur medizinischen Behandlung und Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit notwendig waren. Das Verwaltungsgericht verweigerte den Abzug, weil der Beschwerdeführer die medizinische Indikation für die selbst gewählte Therapie nicht nachgewiesen habe.
 
4.
 
Da das Verwaltungsgericht über das notwendige medizinische Fachwissen nicht verfügt, hat es zu Recht darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer die medizinische Notwendigkeit der selbst gewählten Therapie nachweisen müsse. Dieser Beweis kann dem Patienten durchaus zugemutet werden, da er allein Zugang zu seinen Ärzten hat, die zudem gegenüber den Behörden an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden sind. Es kann vom Beschwerdeführer auch verlangt werden, dass er entsprechende Unterlagen vorlegt, wenn eine Behandlung medizinisch notwendig ist und nur in einem entsprechenden Land durchgeführt werden kann. Es geht um den Beweis steuermindernder Tatsachen, der dem Steuerpflichtigen obliegt. Es ist nicht Sache des Gerichts oder des Steuerkommissärs, diesbezüglich selbst Ermittlungen durchzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Arztzeugnisse vorgelegt hatte, musste das Verwaltungsgericht sich auf die Prüfung der vorhandenen Arztzeugnisse beschränken. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befürworten diese Unterlagen (ärztliches Zeugnis Dr. med. Y.________ vom 7. Dezember 1999, Bericht der elektrodiagnostischen Untersuchung vom 12. August 1997) angemessene körperliche Aktivitäten und schreiben regelmässiges Krafttraining vor. In welcher Form das Therapieprogramm durchzuführen sei und ob hierfür Schwimmen, Sandlaufen und Aquajogging am Meer medizinisch notwendig sei, gehe aus diesen Dokumenten nicht hervor, wie das Verwaltungsgericht festhielt. Wenn es daher zum Schluss kam, die medizinische Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer selbst gewählten Therapie sei nicht bewiesen, hat es den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt.
 
5.
 
Auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach Abschluss des Schriftenwechsels gestellten Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein Gutachten anzuordnen, war das Gericht nicht verpflichtet einzutreten. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten der Partei, dass sie die entscheidenden Tatsachen rechtzeitig in den Prozess einbringt und ihre Beweismittel benennt. Das kann für die geltend gemachten Krankheitskosten durchaus auch von einem Laien verlangt werden. Bereits am 31. März 2003 erging der Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs, am 28. Januar 2004 der Einspracheentscheid und am 14. Juli 2004 das Urteil der Steuerrekurskommission. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, sich die notwendigen ärztlichen Zeugnisse zu beschaffen. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel hingegen nicht mehr zulässig. Die dem Bundesgericht vorgelegte Stellungnahme von Dr. med. Z.________ (E-Mail vom 2. Februar 2005) muss deshalb ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
 
6.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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