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Informationen zum Dokument  BGer U 311/2004  Materielle Begründung
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BGer U 311/2004 vom 24.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 311/04
 
Urteil vom 24. Februar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
C.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 26. Mai 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1966 geborene portugiesische Staatsangehörige C.________ war ab Januar 1999 zu rund 80 % als Lagermitarbeiterin bei einem Unternehmen im Kanton Aargau tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Daneben arbeitete sie ab Juli 1999 als Büroreinigerin. Am 15. Januar 2001 zog sich C.________ eine stabile LWK-3-Fraktur und Prellungen zu, als sie, auf dem Mofa fahrend, von einer entgegenkommenden abbiegenden Lieferwagenlenkerin übersehen und angefahren wurde. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Ambulante und stationäre Therapiemassnahmen führten nicht zu einer nachhaltigen Besserung der teils als somatisch und teils als psychisch interpretierten Beschwerden. Eine Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit im Lager konnte aufgrund des damit verbundenen Hantierens mit teilweise schweren Lasten nicht realisiert werden. Nach verschiedenen Abklärungen schloss die SUVA den Fall unter Zusprechung einer Integritätsschädigung von 5 %, begründet mit Beanspruchungsschmerzen wegen der erlittenen Fraktur, per 13. April 2003 ab. Einen Anspruch auf Invalidenrente verneinte sie mangels erwerblich relevanter Unfallfolgen (Verfügung vom 10. April 2003). Daran wurde auf Einsprache der Versicherten hin fest gehalten (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003).
 
B.
 
Beschwerdeweise beantragte C.________, es seien die gesetzlichen Leistungen über den 13. April 2003 hinaus sowie eine Invalidenrente und eine höhere, die psychisch bedingte Beeinträchtigung mit berücksichtigende Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess das Rechtsmittel in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003, soweit die Invalidenrente betreffend, aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung über die erwerblichen Auswirkungen der somatisch-pathologischen Unfallfolgen und zur entsprechenden neuen Verfügung im Rentenpunkt an die SUVA zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Mai 2004).
 
C.
 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, ihr sei auch für die psychischen Unfallfolgen eine Invalidenrente und eine entsprechend höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der kantonale Entscheid wird insoweit von den Parteien nicht in Frage gestellt und gibt zu keiner weiteren Erörterung Anlass, als er auf Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung betreffend einen Rentenanspruch aus somatischen Unfallfolgen lautet.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob auch aus der psychischen Beeinträchtigung eine Leistungspflicht des Unfallversicherers resultiert. Kantonales Gericht und SUVA verneinen dies mit der Begründung, der psychische Gesundheitsschaden stehe nicht in rechtserheblichem Zusammenhang zum Unfall vom 15. Januar 2001.
 
2.
 
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Vorinstanz liess die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem psychischen Leidensbild und dem Unfall vom 15. Januar 2001 offen und prüfte die Adäquanz. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c ist dies nicht zu beanstanden.
 
3.1 Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das Unfallereignis anzuknüpfen. Der Mofa-Unfall vom 15. Januar 2001 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der erlittenen Verletzungen als mittlerer Unfall einzustufen. Ein Grenzfall zu den schweren Unfällen liegt entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch dann nicht vor, wenn die Beschwerdeführerin vom abbiegenden Lieferwagen direkt seitlich erfasst und daraufhin gegen ein anderes, stehendes Auto geschleudert wurde.
 
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Dies trifft, wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, nicht zu.
 
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
 
Dem Unfallgeschehen ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit zu attestieren; als besonders ist diese aber nicht anzusehen. Die Versicherte hat einen Schrecken erlitten, wie er üblicherweise bei einem Unfall auftritt.
 
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist mit den aus der erlittenen Fraktur folgenden nur mässigen Beanspruchungsschmerzen nicht erfüllt. Die weiter erwähnten Kopf- und Nackenschmerzen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Es besteht nach Lage der medizinischen Akten (worunter eingehende Untersuchungsberichte des Kreisarztes und der Klinik B.________) kein gegebenenfalls auf das versicherte Ereignis zurückzuführendes organisches Korrelat für diese Symptomatik. Ein ursächlicher Zusammenhang zum Unfall ist auch mit Blick darauf, dass dieser den lumbalen Rückenbereich und in Form von Prellungen eine Körperseite betraf, nicht wahrscheinlich. Weitere Abklärungen zu diesem Punkt lassen keinen die Argumentation der Versicherten stützenden neuen Aufschluss erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
 
Selbst wenn schliesslich das weiter geltend gemachte Kriterium der Dauer und des Masses der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben wäre, träfe dies jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise zu. Die Versicherte war bereits rund neun Monate nach dem Unfall zwar nicht für die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiterin, aber für leichte Arbeiten mit einigen Einschränkungen ganztägig einsetzbar.
 
3.3 Nach dem Gesagten kommt dem Unfall vom 15. Januar 2001 keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychischen Schädigung und deren Auswirkungen auf Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie Integrität zu. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 24. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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