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Informationen zum Dokument  BGer U 447/2004  Materielle Begründung
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BGer U 447/2004 vom 24.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
U 447/04
 
Urteil vom 24. Februar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Batz
 
Parteien
 
B.________, 1968, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
 
Vorinstanz
 
(Urteil vom 25. Oktober 2004)
 
In Erwägung,
 
dass B.________ am 19. November 2004 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2004 eingereicht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Januar 2005 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches abgewiesen und B.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass die nachträgliche Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Januar 2005 daran nichts zu ändern vermag,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 24. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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