VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer H 196/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer H 196/2004 vom 03.03.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
H 196/04
 
Urteil vom 3. März 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
1. E.________, vertreten durch L.________,
 
2. L.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 24. August 2004)
 
In Erwägung,
 
dass E.________ und L.________ am 18. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. August 2004 erhoben haben,
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts E.________ und L.________ mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von je Fr. 600.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass E.________ und L.________ mit Schreiben vom 4. November 2004 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben,
 
dass E.________ und L.________ mit Schreiben vom 5. November 2004 aufgefordert worden sind, das Formular «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» auszufüllen und innerhalb von 30 Tagen zurückzusenden verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht bei unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten entscheiden werde,
 
dass E.________ und L.________ das Formular innert der gesetzten Frist dem Gericht nicht zurückgesandt und sinngemäss um Erlass oder Herabsetzung des Kostenvorschusses ersucht haben (Schreiben vom 30. November 2004),
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Erlass oder Herabsetzung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 24. Januar 2005 abgewiesen und E.________ sowie L.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von je Fr. 600.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
 
dass diese Zahlungsaufforderung E.________ und L.________ am 7. Februar 2005 ausgehändigt worden ist,
 
dass E.________ und L.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet haben,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. März 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).