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Informationen zum Dokument  BGer 2A.80/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.80/2005 vom 09.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.80/2005 /kil
 
Urteil vom 9. März 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime,
 
Präsident des Stiftungsrates, Obstgartenweg 4, Postfach, 8035 Zürich,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Häner,
 
gegen
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Anerkennung als beitragsberechtigte Erziehungseinrichtung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 25. Januar 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das im Kanton Tessin gelegene Schulinternat A.________, welches bis Ende 1999 der Stadt Zürich gehörte, war als beitragsberechtigte Erziehungseinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG; SR 341) anerkannt, und der Bund gewährte Betriebsbeiträge (Art. 5-7 LSMG). Per 1. Januar 2000 wurden alle stadtzürcherischen Heime in die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime (Stiftung zkj) überführt. In der Folge entstand ein Streit über die Anerkennung des Heims A.________ durch den Kanton Zürich bzw. den Kanton Tessin. Ein diesbezügliches Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ist noch hängig.
 
Das Bundesamt für Justiz machte im Mai 2003 darauf aufmerksam, dass das Recht auf Bundesbetriebsbeiträge ohne entsprechende kantonale Anerkennung entfalle. Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 wies es das Begehren der Stiftung zkj um vorläufige Anerkennung der Beitragsberechtigung bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage für die Anerkennung, mindestens aber bis Ende 2004, ab und widerrief die Beitragsberechtigung rückwirkend per 31. März 2004. Die Stiftung zkj erhob am 8. September 2004 gegen diese Verfügung Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Am 9. Dezember 2004 beantragte sie dem Departement, das Beschwerdeverfahren während der laufenden Verhandlungen über die Angliederung des Heims in A.________ an das Durchgangsheim B.________ und bis zum Entscheid über die damit verbundene kantonale Anerkennung zu sistieren. Das Departement lehnte es mit Verfügung vom 25. Januar 2005 ab, dem Sistierungsantrag zu entsprechen.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Februar 2005 beantragt die Stiftung zkj dem Bundesgericht, die Verfügung vom 25. Januar 2005 aufzuheben und den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdedienst des Departements gutzuheissen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung. Sie ist nur zulässig, wenn sie gegen den Endentscheid offensteht (Art. 101 lit. a OG e contrario) und wenn sie für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG).
 
Die Beschwerdeführerin nimmt zu Recht an, dass gegen den Endentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist. Ob die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt ist, welche auch für die Anfechtung von Sistierungsverfügungen gilt (woran nichts ändert, dass diese in Art. 45 Abs. 2 VwVG ausdrücklich erwähnt sind; vgl. BGE 122 II 211 E. 1c S. 213), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Ausgang der laufenden Verhandlungen über den Anschluss des Heims in A.________ an das Durchgangsheim B.________ von entscheidender Bedeutung für das vor dem Departement hängige Verfahren sei, weshalb nach dem in BGE 122 II 211 Ausgeführten eine Sistierung hätte verfügt werden müssen.
 
2.2.1 Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG); ebenso überprüft es die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die nicht richterliche Vorinstanz (Art. 104 lit. b OG); nicht prüfen kann es die Angemessenheit des Entscheids (Art. 104 lit. c OG e contrario).
 
2.2.2 In BGE 122 II 211 anerkannte das Bundesgericht die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichenden Grund für eine Sistierung. Es hielt dafür, dass bei einer solchen Konstellation die Aussetzung des Verfahrens keine Rechtsverzögerung darstelle (E. 3e S. 217). In einem anderen Urteil (1P.9/1992 vom 1. März 1993) kam es zum Schluss, dass die Genfer Regierung ihren Entscheid über die Genehmigung eines von der Stadt Genf beschlossenen Nutzungsplans ohne zureichenden Grund aufgeschoben habe, weshalb deren Gemeindeautonomie durch eine unzulässige Rechtsverzögerung verletzt sei. Umgekehrt hob es in einem weiteren Fall einen Entscheid auf, mit welcher eine Sistierung abgelehnt worden war (BGE 127 III 118); da eine Klage über denselben Gegenstand zwischen den Parteien zuerst im Ausland anhängig gemacht worden war, hätte das schweizerische Gericht das Verfahren aussetzen müssen; die Ablehnung des Aussetzungsbegehrens verletzte Art. 9 Abs. 1 IRPG.
 
Während Verfügungen, welche ein Verfahren aussetzen, unmittelbar gegen das verfassungsmässige Rechtsverzögerungsverbot und damit gegen Bundesrecht verstossen können, wird eine Verfügung, womit ein Sistierungsbegehren abgelehnt wird, in der Regel nur dann Bundesrecht verletzen, wenn sich die Pflicht zur Sistierung aus einer bundesrechtlichen Norm ergibt. Ist dies nicht der Fall, kann das Bundesgericht die Zwischenverfügung über die Ablehnung des Sistierungsbegehrens nur dann aufheben, wenn die verfügende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit das Willkürverbot verletzt hat. Die die Sistierung verweigernde Verfügung ist jedenfalls nicht schon dann aufzuheben, wenn Gründe der "Zweckmässigkeit" für eine Sistierung sprechen, insbesondere weil der Endentscheid "von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann" (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP). Bei dieser Konstellation liegen allenfalls zureichende Gründe für eine Sistierung vor, sodass eine Verfahrenssistierung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsverzögerungsverbots zulässig wäre (so der von der Beschwerdeführerin erwähnte BGE 122 II 211); das Vorliegen solcher Gründe verpflichtet hingegen die Behörde nicht zu einer Sistierung.
 
2.2.3 Das Departement hat die Ablehnung des Sistierungsbegehrens damit begründet, dass eine Angliederung des Heims in A.________ an das Durchgangsheim B.________ bzw. eine damit verbundene Anerkennung durch den Kanton Zürich gegebenenfalls eine neue Ausgangslage schaffen würde, die das Bundesamt für Justiz dazu veranlassen könnte, die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung bzw. der Anerkennung durch den Bund erneut zu prüfen; ein entsprechender Entscheid würde sich nur in die Zukunft auswirken. Die Frage des Anschlusses an das Durchgangsheim B.________ bzw. der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen präjudiziere die vorliegende Streitsache, nämlich ob das Bundesamt die Anerkennung per 31. März 2004 zu Recht widerrufen habe, in keiner Weise.
 
Es gibt nachvollziehbare Gründe dafür, die Frage, ob die Beitragsberechtigung der Institution widerrufen werden konnte, weil sie während mehrerer Jahre über keine kantonale Anerkennung mehr verfügte, von der Frage zu trennen, wie es sich mit der Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin nach Änderung der Organisationsverhältnisse für das betroffene Heim verhalten wird. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine Sistierung naheliegender gewesen wäre, was keineswegs feststeht. Die für die verfahrensleitende Verfügung massgeblichen Überlegungen sind nicht sachfremd. Das Departement hat sein Ermessen nicht missbraucht, und die angefochtene Verfügung hält der - im erwähnten Sinn bloss beschränkten - bundesgerichtlichen Prüfung stand.
 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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