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Informationen zum Dokument  BGer 5C.244/2004  Materielle Begründung
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BGer 5C.244/2004 vom 09.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.244/2004/blb
 
Urteil vom 9. März 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
 
Gerichtsschreiberin Scholl.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli-Casper,
 
gegen
 
A.Y.________,
 
Beklagten und Berufungsbeklagten,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jachen Curdin Bonorand.
 
Gegenstand
 
Dienstbarkeit,
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
von Graubünden, Zivilkammer, vom 7. Juni 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.X.________ ist seit dem Jahr 2000 Eigentümer der Parzelle 1 im Gebiet J.________, Grundbuch der Gemeinde G.________. Das Grundstück grenzt an die seit 1997 im Eigentum von A.Y.________ stehenden Parzellen 5 und 6.
 
Die Parzelle 1 stand ursprünglich im Eigentum von Z.________. Im Jahr 1995 verkaufte sie diese an B.X.________, den Bruder des heutigen Eigentümers. Im Jahr 1998 verkaufte dieser das Grundstück an seine Mutter, welche schliesslich mit erbrechtlichem Vorempfangsvertrag vom 25. Februar 2000 die Liegenschaft ihrem anderen Sohn und heutigen Eigentümer, A.X.________, übertrug.
 
Die Parzelle 5 entstand im Jahr 1996 aus der Vereinigung der Grundstücke 2, 3 und 4, die damals noch im Eigentum von B.Y.________, der Mutter des heutigen Eigentümers, standen. Im Jahr 1997 erwarb A.Y.________ von seiner Mutter das auf Grund der Parzellenvereinigung entstandene Grundstück 5. Im Oktober 2001 trennte A.Y.________ von diesem Grundstück einen Teil als neue Parzelle 6 ab.
 
B.
 
Bereits im Jahr 1995 plante die Familie Y.________, ihr bestehendes Haus auf Parzelle 2 auszubauen. Gegen das Bauvorhaben erwuchs zunächst Opposition. Schliesslich kamen die betroffenen Grundeigentümer überein, die Überbauung der Parzellen im Gebiet J.________ mittels Errichtung von Grunddienstbarkeiten zu regeln. So schlossen B.Y.________, Z.________ und fünf weitere Grundeigentümer am 2./15. Februar 1995 einen Grunddienstbarkeitsvertrag ab. Darin wurde die Errichtung verschiedener Baubeschränkungen und die Beschränkung von Autoabstellplätzen auf den Parzellen vorgesehen, die Erledigung von Baueinspracheverfahren geregelt, die Zufahrt zu den Parzellen und die Erhaltung verschiedener Bäume festgelegt, sowie Näherbau- und Durchfahrtsrechte eingeräumt. Integrierender Bestandteil des Vertrages bildete ein Plan vom 4. April 1994, letztmals revidiert am 29. Januar 1995.
 
Der Grunddienstbarkeitsvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass eine Baubewilligung für das Haus Y.________ I auf Parzelle 2 und eine Bewilligung für die Rodung der Zufahrt zu diesem Haus rechtskräftig werde. Sobald die Bau- und Rodungsbewilligung vorliegen würde, sollte die Anmeldung des Vertrags zum Grundbucheintrag gemeinsam durch die Bevollmächtigten R.________ (Rechtsvertreter von Z.________) und N.________ (beurkundender Notar) erfolgen. Der Dienstbarkeitsvertrag wurde in der Folge indes nie zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet.
 
Nach der Vertragsunterzeichnung vom 2./15. Februar 1995 arbeitete der mit dem Bauprojekt betraute Architekt S.________ gemäss den im Grunddienstbarkeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zwei Baugesuche betreffend Neubau der Villa Y.________ I mit Hallenbad und Garagentrakt mit Zufahrt aus. Mit Verfügung vom 22. Mai 1995 teilte die Gemeinde G.________ mit, das Baugesuch Y.________ werde einstweilen nicht behandelt. Zur Begründung führte sie aus, eine Erschliessung mittels Zufahrt über die Via H.________ - wie im Baugesuch und im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehen - sei praktisch ausgeschlossen. In der Folge liess die Gemeinde die Erschliessungssituation durch einen Verkehrsingenieur abklären.
 
Am 1. September 1995 wurde Z.________, welche beabsichtigte ihre Parzelle 1 an B.X.________ zu verkaufen, von N.________ darüber informiert, dass der Vertrag vom 2./15. Februar 1995 wegen Problemen betreffend die Erschliessung möglicherweise gar nie in Rechtskraft erwachsen werde. Daraufhin schlossen Z.________ und B.Y.________ am 20. September 1995 einen Vorvertrag auf Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages ab. Gemäss Ziffer 1 dieses Vorvertrages stimmten die Parteien darin überein, dass die Erfüllung des ursprünglichen Vertrages vom 2./15. Februar 1995 höchstwahrscheinlich nicht mehr möglich sein werde, weil die Gemeinde die Zufahrt über die Via H.________ derzeit als ungenügend taxiere. Weiter stellten sie übereinstimmend fest, eine Zufahrt zu den Parzellen 2 und 3 über die Nordwestecke der Parzelle 2 sei mit den hier geltenden Baubeschränkungen vereinbar. Darüber hinaus vereinbarten sie, das bestehende Bauverbot auf Parzelle 2 abzuändern.
 
Am 19. Oktober 1995 teilte die Gemeinde G.________ definitiv mit, die Zufahrt über die Via H.________ gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 2./15. Februar 1995 komme nicht in Frage. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 informierte N.________ daraufhin die Parteien des Grunddienstbarkeitsvertrages vom 2./15. Februar 1995 dahingehend, dass eine Baubewilligung für das Haus Y.________ I mit einer Zufahrt über die Via H.________ im Sinne der Vereinbarung vom 2./15. Februar 1995 nicht möglich sei. Damit stehe fest, dass die aufschiebenden Bedingungen gemäss Dienstbarkeitsvertrag nicht eintreten könnten und der Vertrag dahinfalle.
 
In der Folge bewilligte die Gemeinde ein neu eingereichtes Baugesuch mit einer neuen Zufahrt über die nordwestliche Grundstücksecke von Parzelle 2 (Erschliessung mit Tunnel). Im November 1999 informierte der Architekt die Eigentümer der Nachbargrundstücke über die Fertigstellung des Neubaus Y.________ I.
 
Im April 2001 stellte A.Y.________, unterdessen Eigentümer der vereinigten Parzelle 5, A.X.________ als nunmehrigem Eigentümer der Nachbarparzelle 1 gestützt auf den Vorvertrag vom 20. September 1995 einen Entwurf für einen Dienstbarkeitsvertrag inklusive Planbeilage zu. Eine Reaktion zu diesem Vertragsentwurf unterblieb.
 
C.
 
Im Sommer 2001 reichte A.Y.________ bei der Gemeinde G.________ ein Baugesuch betreffend Haus Y.________ II ein. Dagegen erhob A.X.________ sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Einsprache. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2001 trat der Gemeindevorstand G.________ auf die öffentlich-rechtliche Baueinsprache nicht ein.
 
Die privatrechtliche Baueinsprache wies der Kreispräsident am 12. November 2001 ab. Gleichzeitig bestätigte er eine auf Gesuch von A.X.________ superprovisorisch verfügte grundbuchliche Verfügungsbeschränkung und setzte Frist zur Klageeinreichung beim ordentlichen Richter an.
 
Mit Prozesseingabe vom 20. Februar 2002 gelangte A.X.________ daraufhin an das Bezirksgericht Maloja. Er beantragte, es sei ihm als Eigentümer der Parzelle 1 zu Lasten der Parzellen 5 und 6 von A.Y.________ diverse Grunddienstbarkeiten gerichtlich zuzusprechen. Die beantragten Grunddienstbarkeiten entsprechen dabei im Wesentlichen den im Vertrag vom 2./15. Februar 1995 zu Gunsten der Parzelle 1 vorgesehenen Bauverboten.
 
Mit Urteil vom 21. Januar 2004 hiess das Bezirksgericht Maloja die Klage gut. Dagegen gelangte A.Y.________ an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess am 7. Juni 2004 die Berufung gut und wies die Klage ab.
 
D.
 
A.X.________ erhebt eidgenössische Berufung beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 7. Juni 2004 in Bezug auf die Klageabweisung und die Kostenregelung. Weiter verlangt er, es seien ihm als Eigentümer der Parzelle 1 zu Lasten der Parzellen 5 und 6 von A.Y.________ diverse Grunddienstbarkeiten zuzusprechen und das Grundbuch G.________ sei anzuweisen, diese ins Grundbuch einzutragen.
 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
 
Eine gegen den gleichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.433/2004).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).
 
2.
 
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen (Art. 63 und 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, die Berufung nicht gegeben (BGE 129 III320 E.6.3 S.327). Das Bundesgericht ist damit vorliegend an den vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, zumal der staatsrechtlichen Beschwerde des Klägers kein Erfolg beschieden war.
 
3.
 
Strittig ist, ob der Grunddienstbarkeitsvertrag vom 2./15. Februar 1995 (nachfolgend auch: Februarvertrag) Gültigkeit erlangt hat oder ob er - mangels Erfüllung der Suspensivbedingung - dahingefallen ist.
 
3.1 Der Kläger macht geltend, eine Dienstbarkeit könne keine Leistungspflichten zum Inhalt haben, solche könnten damit nur nebensächlich verbunden werden. B.Y.________ habe sich im Februarvertrag verpflichtet, die Zufahrt gemäss Planbeilage zu erstellen. Diese Verpflichtung habe mit dem Eintritt der Bedingung nichts zu tun und sei ausschliesslich Gegenstand der Erfüllung des Vertrages.
 
Der Kläger übersieht bei dieser Rüge, dass der Februarvertrag gemäss Erwägungen des Kantonsgerichts dahingefallen ist, weil die Zufahrt nicht nach dem darin vereinbarten Verlauf hat realisiert werden können. Mit einer Nebenpflicht zu einer Dienstbarkeit hat dies nichts zu tun (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.433/2004 vom 9. März 2005, E. 3.1).
 
Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, gemäss dem (tatsächlichen) Willen aller Vertragsparteien sei die Erschliessung mittels der Via H.________ wesentlicher Bestandteil des Vertrages gewesen, und - nachdem eine solche von der Gemeinde unstreitig nicht bewilligt worden ist - sei der Vertrag mangels Erfüllung der Suspensivbedingung dahingefallen, was ebenfalls dem Willen der Vertragsparteien entsprochen habe. Dieses Beweisergebnis übergeht der Kläger, wenn er weiter ausführt, aus der Verpflichtung einer Vertragspartei könne nicht geschlossen werden, dass auch für die anderen Vertragsparteien die Erschliessung über die Via H.________ von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Auf diese unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung kann im vorliegenden Berufungsverfahren nicht eingetreten werden (Art. 63 Abs. 2 OG). Gleiches gilt, soweit der Kläger Ausführungen über das Motiv zum Abschluss des Septembervertrages macht und diesen als Abänderungsvereinbarung bezeichnet. Das Kantonsgericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgehalten, der Septembervertrag sei nach dem Willen der beteiligten Parteien als Ersatz für den Februarvertrag gedacht gewesen. Inwiefern das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang Art. 151 ff. OR und Art. 69 ff. OR verletzt haben soll, begründet der Kläger nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
 
3.2 Weiter macht der Kläger geltend, das Kantonsgericht habe verkannt, dass ein Vorvertrag lediglich eine Pflicht zum Abschluss des Hauptvertrages begründe. Es verletze daher Bundesrecht, wenn es ausführe, der Vorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages vom 20. September 1995 habe den Grunddienstbarkeitsvertrag vom 2./15. Februar 1995 ersetzt.
 
Es trifft zwar zu, dass es sich beim Vertrag vom 20. September 1995 nur um einen Vorvertrag handelt und ein Hauptvertrag erst noch abgeschlossen werden müsste, wobei offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall gestützt auf den Vorvertrag direkt auf Erfüllung geklagt werden könnte (BGE 118 II 32 E. 3 S. 33 f.; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 2000, § 13 N. 14). Dies schliesst indes nicht aus, dass B.Y.________ und Z.________ - nachdem die Suspensivbedingung des Februarvertrages nicht eingetreten war - beabsichtigten, diesen zumindest vorvertraglich zu ersetzen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
 
4.
 
Weiter wirft der Kläger dem Beklagten, S.________ sowie N.________ ein Verhalten gegen Treu und Glauben vor und beruft sich auf das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dabei macht der Kläger einlässliche Ausführungen zum Verhalten der Beteiligten im Vorfeld des Liegenschaftsverkaufes von Z.________ an B.X.________, welche indes im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Damit erweisen sich diese als unzulässige Ergänzung des Sachverhalts und Kritik an der Beweiswürdigung. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 63 Abs. 2 OG). Gleiches gilt für die Rüge, er sei in seinem guten Glauben zu schützen: Über die vom Kläger angeführte Zusicherung auf freie Aussicht lassen sich dem kantonsgerichtlichen Urteil keine tatsächlichen Feststellungen entnehmen.
 
5.
 
Schliesslich macht der Kläger geltend, der Februarvertrag, ergänzt durch den Vertrag vom 20. September 1995, stelle ein Verpflichtungsgeschäft dar. Es enthalte die Forderung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten auf Errichtung einer Dienstbarkeit. Verweigere der Schuldner die Eintragung, könne der Gläubiger nach Art. 656 Abs. 1 i.V.m. 731 Abs. 2 ZGB auf Zusprechung der Dienstbarkeit klagen.
 
Die Rüge stösst bereits deshalb ins Leere, weil gemäss dem angefochtenen Urteil der Februarvertrag mangels Nichteintritt der Suspensivbedingung weggefallen ist. Der Kläger weicht zudem auch in diesem Punkt in unzulässiger Weise von dem durch das Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt ab (Art. 63 Abs. 2 OG). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
 
6.
 
Bezüglich des Antrages auf Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt erhebt der Kläger keine eigenständigen Rügen; Ausführungen dazu erübrigen sich daher, soweit diesbezüglich nicht ohnehin kantonales Recht in Frage steht, welches im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet dem Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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