VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.732/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.732/2004 vom 10.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.732/2004 /gij
 
Urteil vom 10. März 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 29 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d und Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. August 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. November 2003 wurde X.________ des qualifizierten Raubs, des mehrfachen Verweisungsbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) für schuldig befunden und zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig verwies ihn das Kreisgericht auf Lebenszeit des Landes und zog die beschlagnahmten Ausweispapiere ein. Das Kreisgericht erachtete es als erwiesen, dass der Angeklagte zusammen mit Y.________ am 25. Januar 2003 einen Raubüberfall auf "Otto's Warenposten" in St. Gallen verübt habe. Nach Ladenschluss seien die beiden Täter, bekleidet mit weissen Overalls, schwarzen Wollmützen mit Sehschlitzen und Einweghandschuhen, auf dem Weg von ihrem Versteck im zweiten Stock zum Büro im Parterre plötzlich einer Verkäuferin begegnet. Y.________ habe diese zu Boden gezwungen, ihr einen Dolch an den Hals gehalten und ihr befohlen, still zu sein, ansonsten er das Messer durchziehen werde. Zu dritt seien sie sodann die Treppe hinunter gestiegen, wobei Y.________ unmittelbar hinter der Verkäuferin gegangen sei und sie mit dem Dolch bedroht habe, was bei dieser zu Ritzverletzungen am Hals geführt habe. Beim Betreten des Büros sei der Filialleiter gerade damit beschäftigt gewesen, die Tageseinnahmen zu zählen. Der erbeutete Betrag, den die Täter hälftig untereinander aufgeteilt hätten, habe sich auf Fr. 42'494.30 belaufen. Weiter warf das Gericht dem Angeklagten vor, trotz einer am 14. August 2001 verhängten dreijährigen Landesverweisung mehrmals in die Schweiz eingereist zu sein. Bei seiner Festnahme am 25. März 2003 habe er überdies einen verfälschten Ausländerausweis vorgewiesen.
 
B.
 
Gegen dieses Urteil gelangte X.________ an das Kantonsgericht St. Gallen. Die Schuldsprüche wegen Verweisungsbruch und Verstoss gegen das ANAG bestritt er nicht, indes stellte er eine Beteiligung am Raub in Abrede. Die Strafkammer des Kantonsgerichts wies die Berufung am 30. August 2004 ab: Im Ergebnis sei die Vorinstanz zu Recht von der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Y.________ und damit von der Mittäterschaft des Angeklagten ausgegangen.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Verteidigungsrechte, des rechtlichen Gehörs, der Unschuldsvermutung sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch willkürliche Beweiswürdigung. Er beantragt, das Urteil vom 30. August 2004 sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf des (qualifizierten) Raubs freizusprechen und das Verfahren sei zur Strafzumessung für die übrigen Vergehen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Im Eventualantrag ersucht er um Rückweisung an das Kantonsgericht zur Beweisergänzung. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine Vernehmlassung, während die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings verlangt, das Bundesgericht habe ihn vom Vorwurf des Raubes freizusprechen, verkennt er die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 f. mit Hinweisen). Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, nicht über die Grundlagen des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls informiert worden zu sein. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, sich angemessen zu verteidigen. Er erachtet dies als Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 9 BV, Art. 31 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Durch die Weigerung der Untersuchungsbehörden und des Kantonsgerichts, ihm Einsicht in die für die Verhaftung und das vorliegende Verfahren wesentlichen Akten zu geben und allfällige Belastungszeugen zu befragen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör in krasser Weise verletzt worden. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu behandeln (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118; 118 Ia 17 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen).
 
2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).
 
2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen.
 
Grundvoraussetzung einer Verhaftung ist der dringende Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Ist ein Verhafteter nach den erwähnten verfassungsrechtlichen Garantien über die Gründe des Freiheitsentzuges zu unterrichten, so gehört dazu vorab dieser Tatverdacht. Dessen Kenntnis ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung seines Anhörungsrechtes, kann sich der Verhaftete doch nur gegen einen ihm bekannten Vorwurf zur Wehr setzen (Urteil 1P.182/2004 vom 8. April 2004 E. 2.1 mit Hinweisen).
 
2.3 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer, welcher am 25. März 2003 im Säntispark angehalten wurde, gleichentags die Festnahme eröffnet. Anlässlich der ersten Einvernahme teilte ihm der Untersuchungsrichter mit, dass er wegen des Verdachts auf einen in St. Gallen am 25. Januar 2003 begangenen Raub sowie auf Verweisungsbruch festgenommen worden sei. Er händigte ihm den Festnahmebefehl (auch in übersetzter Form) aus sowie das Merkblatt für Festgenommene und Untersuchungsgefangene in albanischer Sprache. Gleichzeitig machte er den Beschwerdeführer auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam und übergab ihm eine Liste mit möglichen Verteidigern (Protokoll der Einvernahme vom 25. März 2003, act. E 1/1). Noch am 25. März 2003 konnte der Beschwerdeführer einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen (act. K 2/1 und 2). Am 1. April 2003 wurde dem Ersuchen des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung entsprochen (act. K 2/6). Der Rechtsvertreter erhielt am 24. April 2003 die Verfahrensakten zur Einsicht (act. K 2/7). Es ist darum nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden sein soll. Diese Rüge ist unbegründet.
 
3.
 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt das Urteil des Kantonsgerichts den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" und beruht auf willkürlicher Beweiswürdigung. Laut dem angefochtenen Entscheid lägen keine Beweise für seine Täterschaft vor, mit Ausnahme der Aussage des Mitangeklagten. Das äusserst inkonsistente Aussageverhalten des Letzteren, dessen Vorstrafe wegen falscher Anschuldigung zu Gunsten seines Cousins sowie die Aussage eines Zeugen, wonach bekannt geworden sei, dass der Mitangeklagte mit seinem Cousin in St. Gallen Raubüberfälle begangen habe, seien drei gewichtige Indizien, die gegen dessen Glaubwürdigkeit sprächen.
 
3.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
 
3.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
 
4.
 
Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung bestritten und u.a. geltend gemacht, der Mitangeklagte habe ihn als Komplizen bezeichnet, um seinen von der Polizei verdächtigten Cousin zu schützen.
 
4.1 Das Kantonsgericht führt zunächst zu Recht aus, dass dem Beschwerdeführer die Tat gestützt auf die vage Täterbeschreibung der beiden Augenzeugen und das DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht nachgewiesen werden könne. Das DNA-Gutachten schloss den Beschwerdeführer als Verursacher der DNA-Spur auf dem Messer und dem Einweghandschuh aus. Auf dem zweiten Handschuh fand sich eine Mischspur, welche nicht eindeutig zugeordnet werden konnte. Die Gutachterin stellte dazu zwei Hypothesen auf. Gemäss Hypothese 1 enthält die Mischspur DNA der Verkäuferin, des Zweittäters sowie des Beschwerdeführers und eines Unbekannten. Hypothese 2 besagt, dass die betreffende Spur DNA des Zweittäters, der Verkäuferin und von zwei Unbekannten enthalte. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Hypothese 1 lediglich 1.2 mal wahrscheinlicher sei als Hypothese 2 (act. 1/12). Das Kantonsgericht hat denn auch ausgeführt, dass mit dem Gutachten kein Beweis für die allfällige Täterschaft des Beschwerdeführers erbracht werden könne. Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, das Gericht habe das Gutachten willkürlich nicht in seine Beweiswürdigung miteinbezogen, ist die Rüge unbegründet.
 
Mit dem Kantonsgericht ist darum davon auszugehen, dass den Aussagen des geständigen Täters entscheidende Bedeutung zukommt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
 
4.1.1 Dieser wurde am 18. Februar 2003 wegen Verdachts auf Drogenhandel im Kanton Zürich verhaftet. Nach der Überstellung an den Kanton St. Gallen bestritt er zunächst den vorgeworfenen Drogenhandel und eine Beteiligung am Raubüberfall vom 25. Januar 2003 (Einvernahmen vom 19. Februar und 3. März 2003, act. E 2/2 und 3). Bei der zweiten polizeilichen Befragung am 5. März 2003 (act. E 2/5) gab er zu, den Raub in St. Gallen begangen zu haben. Er habe in Zürich ungefähr eine Woche vor der Tat einen ihm nicht näher bekannten "Typen", einen Albaner aus Zürich, kennen gelernt. Dieser "Typ" habe ihm zu verstehen gegeben, dass er etwas "am laufen" habe und dass er sich bei Interesse daran beteiligen könne. Dafür habe er ihm Fr. 20'000.-- bis 30'000.-- in Aussicht gestellt.
 
4.1.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. März 2003 (act. E 2/7) und zwei Tage später vor dem Untersuchungsrichter (act. E 2/8) blieb der geständige Täter indessen bei seiner Behauptung, dass er seinen Mittäter nicht kenne. Auf entsprechende Frage des Untersuchungsrichters hin meinte er, es wäre hilfreich, wenn ihm Fotobögen mit möglichen Tätern vorgelegt würden. Auch behauptete er in diesem Zeitpunkt noch, der andere Mann habe die Verkäuferin mit dem Messer bedroht.
 
4.1.3 Am 18. März 2003 erklärte der geständige Täter in einer weiteren polizeilichen Befragung, dass er zur Person des Komplizen keine Aussagen machen könne. Falls er in sein Heimatland ausgeschafft werden sollte, habe er ein grosses Problem. Auf den Vorhalt von fünf Fotos hin, sagte er aus, er kenne sämtliche Personen, der Mittäter befinde sich jedoch nicht darunter. Nr. 3 sei sein Cousin, er könne absolut versichern, dass dieser mit der Sache nichts zu tun habe (act. E 2/11 S. 2). Am 1. April 2003 wurde ihm unter anderen auch ein Foto des Beschwerdeführers vorgelegt. Dazu meinte er, mit Ausnahme einer einzigen Person niemanden auf dem Fotobogen zu erkennen. Auf die Frage des Beamten, ob diese Person eventuell etwas mit dem Raub zu tun habe, erkundigte sich der geständige Täter zunächst, ob sich der fragliche Mann in Haft befinde. Der Beamte erwiderte, das Bild des Mannes sei unter den Fotos, weil er des Raubes zum Nachteil von "Otto's Warenposten" verdächtigt werde. Er befinde sich in Haft. Als der Beamte auf seiner Frage beharrte, ob es sich beim Beschwerdeführer um den Mittäter handle, antwortete der geständige Täter: "Ich gehe schwer davon aus, dass Sie diese Frage selber beantworten können". Sodann bestätigte er, dass der Beschwerdeführer beim Raub sein Komplize gewesen sei. Er habe ihn im Jahr 2001 als Asylanten kennen gelernt. Er würde ihn als Kollegen bezeichnen. Sie hätten sich vorwiegend im Raum St. Gallen aufgehalten und hätten sporadisch Kontakt gehabt, zwischen vier bis fünf Mal im Monat. Er habe auch gelegentlich Chauffeurdienste für den Beschwerdeführer erledigt. "Otto's Warenposten" sei ihnen beiden ein Begriff gewesen. Irgendwann sei die Idee entstanden, den Überfall zu begehen. Im Unterschied zu seinen früheren Aussagen gab der geständige Täter nun an, er sei zusammen mit der Verkäuferin die Treppe hinunter gegangen. Dabei habe er seinen rechten Arm über deren Schulter gelegt und ihr das Messer im Bereich der Brust aufgesetzt (act. E 2/13).
 
4.1.4 Bei der Befragung vom 23. April 2003 sicherte der geständige Täter zu, er werde einer Konfrontation mit dem Beschwerdeführer standhalten und seine Aussagen in dessen Anwesenheit wiederholen (act. E 2/15). Indessen bestritt er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Mai 2003, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Raubüberfall zu tun habe. Auf die Frage, warum er denn am 1. April 2003 etwas anderes behauptet habe, antwortete er, er sei nervös und verwirrt gewesen. Seine Familie habe darunter gelitten. Den Beschwerdeführer kenne er aus dem Kosovo, jedoch nur flüchtig. Er habe ihn der Mittäterschaft bezichtigt, weil er "schwarz" hier gewesen sei und er, der geständige Täter, nicht gewusst habe, wen er "nehmen" solle (act. E 2/17).
 
4.1.5 Wiederum vier Tage später kam der geständige Täter auf seine früheren Aussagen zurück und belastete erneut den Beschwerdeführer. Auf seine Behauptungen während der Konfrontationseinvernahme angesprochen meinte er, es sei ihm "schwer gefallen in Anwesenheit des Beschwerdeführers". Er habe ein wenig Probleme mit ihm, falls er später einmal "herauskommen" sollte. Solange er, der geständige Täter, sich in der Schweiz aufhalte, fühle er sich eher sicher (act. E 2/18). In der Folge hielt er sowohl bei der zweiten Konfrontationseinvernahme vom 27. September 2003 (act. E 2/19) als auch vor erster Instanz und vor dem Kantonsgericht an der Version fest, wonach der Beschwerdeführer sein Komplize gewesen sei.
 
4.2 Das Kantonsgericht scheint die Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen des geständigen Täters nicht für relevant zu halten. Zu Beginn verneinte dieser jede Beteiligung am Raub. Gab er hierauf noch an, sie seien zu dritt gewesen, stritt er dies in der Folge wieder ab. Anfangs behauptete er, sein Mittäter habe die Verkäuferin mit dem Messer bedroht, dann wiederum gestand er zu, dies selber getan zu haben. Wenn das Kantonsgericht dazu festhält, die Ausführungen des geständigen Täters stimmten in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der Opfer überein, verkennt es, dass sich aus dem Tatablauf mitnichten auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers schliessen lässt. Nicht übereinstimmend sind die Darstellungen, wann und wie der geständige Täter seinen Komplizen kennen gelernt haben will. Seltsam mutet auch das Verhalten des geständigen Täters bei der Präsentation des Fotobogens an, insbesondere dessen vorgängige Fragen, warum sich das Bild des Beschwerdeführers darunter befinde und ob dieser inhaftiert sei. Gleiches gilt für den Umstand, dass er zur Identifikation seines Mittäters überhaupt Fotos verlangt hat, statt einfach dessen Namen zu nennen. Das Kantonsgericht scheint sich ebenfalls nicht sonderlich an den widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahmen zu stossen. Es hält für nachvollziehbar, dass der geständige Täter den Namen des Beschwerdeführers zunächst verschwiegen hat. Er bewege sich in einem recht "gewaltträchtigen Milieu". Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre älter sei als der geständige Täter und auch vor Gericht einen dominanten Eindruck hinterlassen habe. Vor diesem Hintergrund spreche der Widerruf in der ersten Konfrontationseinvernahme nicht gegen die Glaubwürdigkeit der zuvor gemachten Aussagen. Der Altersunterschied zwischen den beiden und das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers bieten indessen kaum eine hinreichende Erklärung für die wechselnden Aussagen des geständigen Täters. Daran ändert auch dessen spätere Entschuldigung gegenüber dem Untersuchungsrichter nichts.
 
4.3 Zweifel an der Glaubwürdigkeit des geständigen Täters drängen sich zusätzlich mit Blick auf dessen Vergangenheit auf. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren darauf hingewiesen, dass dieser bereits früher einen Dritten einer Straftat beschuldigt hatte, um seinen Cousin vor einer Strafverfolgung zu schützen. Der geständige Täter wurde deswegen zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Weiter war er am 23. Oktober 2002 wegen Raubs zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Zudem war er in Drogengeschäfte verwickelt. Das Kantonsgericht räumt zwar ein, diese negativen Umstände aus der Lebensgeschichte des geständigen Täters und die damit verbundene Erfahrung in Strafverfahren seien bei der Würdigung von dessen Aussagen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aber allein gestützt darauf nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Raubüberfall geschlossen werden. Dabei lässt das Kantonsgericht ausser Acht, dass die Vorstrafen des geständigen Täters lediglich ein weiteres Element darstellen, welches an dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. Sinngemäss argumentiert das Kantonsgericht, mit Blick auf das kollegiale Verhältnis zwischen dem geständigen Täter und dem Beschwerdeführer sei kein Grund für eine Falschbeschuldigung ersichtlich, umso weniger, als für dieses Delikt eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe. Im Gegensatz dazu sei es bei der Falschbeschuldigung, aufgrund welcher der geständige Täter (vor-)bestraft worden war, lediglich um Ausweisfälschung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gegangen. Indes hatte der geständige Täter damals seinen Cousin entlastet, der ihm sicher näher steht als der Beschwerdeführer. Darum wäre es nicht abwegig, wenn er sich in einem schwerwiegenderen Fall erst recht dazu veranlasst sähe, wiederum den Cousin zu schützen. Dafür spräche zusätzlich, dass ein weiterer Zeuge, bei welchem der geständige Täter und sein Cousin gewohnt hatten, anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 12. Februar 2003 ausgesagt hatte, er habe von einem Albaner gehört, die beiden hätten in St. Gallen Raubüberfälle verübt (act. E 11/1 S. 5). Den Antrag des Beschwerdeführers, diesen Zeugen nochmals einzuvernehmen, hat das Kantonsgericht abgelehnt, da dieser nur bezeugen könne, was ihm ein Dritter angeblich gesagt habe. Selbst wenn eine erneute Zeugenbefragung keine neuen Erkenntnisse bringen mag, stützt doch die erwähnte Zeugenaussage nicht die Schilderungen des geständigen Täters; sie könnte genauso gut als Indiz dafür gewertet werden, dass dieser wiederum zugunsten seines Cousins ausgesagt hat.
 
4.4 Die Erwägung des Kantonsgerichtes, es sei nicht leicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer nie auch nur annähernd versucht habe, den Vorhalt seiner Mittäterschaft mit einem Alibi in Zweifel zu ziehen, kommt zudem einer unzulässigen Umkehr der Beweislast nahe. Es ist nicht Sache des Beschwerdeführers, seine Unschuld zu beweisen.
 
4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das äusserst widersprüchliche Aussageverhalten des geständigen Täters sowie dessen einschlägige Vorstrafen erhebliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Tatversion offen lassen. Auch wenn der Staatsanwalt in seiner Vernehmlassung mögliche Erklärungen für dieses Aussageverhalten findet, verstösst eine Verurteilung einzig gestützt auf die inkonsistenten Schilderungen des geständigen Täters gegen die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung und den daraus abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo".
 
5.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde aus den in E. 4 angeführten Gründen als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb hinfällig. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. August 2004 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, sowie dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).