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Informationen zum Dokument  BGer 1A.285/2004  Materielle Begründung
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BGer 1A.285/2004 vom 15.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.285/2004 /ggs
 
Urteil vom 15. März 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich,
 
Zustelladresse: Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung B, Postfach 9717, 8036 Zürich,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Zustelladresse: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich - B 149648,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die französische Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Vermögensdelikten. Am 12. Mai 2004 ersuchte die Cour d'Appel de Paris die Schweizer Behörden in diesem Zusammenhang um Rechtshilfe. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 3. bzw. 22. Juni 2004 ordnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) gegenüber der Bank A.________ (Zürich) und der Bank B.________ (Genf) Kontenerhebungen an. Am 28. Juli 2004 erliess die BAK IV eine Teil-Schlussverfügung. Darin wurde die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde bewilligt.
 
B.
 
Den von X.________ gegen die Teil-Schlussverfügung vom 28. Juli 2004 erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 30. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Dezember 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt, auf das Rechtshilfeersuchen sei "nicht einzutreten"; eventualiter sei "der ersuchenden Behörde eine angemessene Frist zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung anzusetzen". Auf die übrigen Eventual- und Subeventualanträge ist, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
 
Die BAK IV, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Justiz haben am 10. bzw. 22. Dezember 2004 je ausdrücklich auf Vernehmlassungen verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind, sowie der Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des EUeR vom 28. Oktober 1996 (ZV-F/ EUeR, SR 0.351.934.92, in Kraft seit 1. Mai 2000). Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
 
1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine (Teil-) Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
 
1.2 Soweit von der Teil-Schlussverfügung der BAK IV vom 28. Juli 2004 auch ein Zürcher Bankkonto des Beschwerdeführers betroffen wird, ist dieser zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen andere Rechtshilfemassnahmen richtet, von denen der Beschwerdeführer nicht persönlich und direkt betroffen ist, kann hingegen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341; 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375).
 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E.1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei ungenügend. Sie ermögliche keinen Entscheid darüber, ob und allenfalls in welchem Umfang Rechtshilfe gewährt werden kann. Es fehlten "nicht nur jegliche Hinweise darauf, gegen wen sich das französische Strafverfahren richtet, sondern insbesondere auch bezüglich des Betrags der zweckentfremdeten Vermögenswerte". Die ersuchende Behörde habe bezüglich legaler "anderer Einnahmequellen" des 1997 verstorbenen Hauptverdächtigen keine Abklärungen getroffen; auch "über Datum, Ort und Art der Begehung" der untersuchten Straftaten seien "genaue Angaben" zu verlangen. Im Ersuchen werde kein strafrechtlicher Vorwurf konkretisiert.
 
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, s. auch Art. VIII lit. a ZV-F/EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
 
2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgeblichen EUeR voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S.371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
 
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens und seiner Ergänzungen wie folgt zusammengefasst: Beim Beschwerdeführer, einem französischen Staatsangehörigen, handle es sich um den Verwaltungsratspräsidenten der französischen Aktiengesellschaft Z.________ AG, welche eine Restaurantkette betreibe mit ca. 140 Betrieben grösstenteils in Frankreich. In den Restaurants seien elektronische Geldspielautomaten eingesetzt worden. Die Abrechnung der Spieleinnahmen sei zentral unter der Verantwortung des am 27. Oktober 1997 verstorben Y.________ erfolgt. Dieser habe im Jahre 1987 die Verantwortung für den Geldspielautomatenbetrieb übernommen und sei der "Vertrauensmann" des Beschwerdeführers gewesen. Ab 1987 hätten die untersuchten Unregelmässigkeiten begonnen. Die Verantwortlichen hätten einen Teil der Erträge aus elektronischen Spielautomaten zum Nachteil der Gesellschaft und zum Vorteil von Funktionären der Gesellschaft abgezweigt. Das Spielgeld sei vom Personal jeweils von Hand zusammengezählt, ohne Quittung in Notengeld gewechselt und anschliessend in bar an Y.________ übergeben worden. Dieser sei mit dem Bargeld regelmässig in die Schweiz gefahren. Dabei habe er jeweils das Fahrzeug des Beschwerdeführers benutzt. Auf diese Weise sei es der mutmasslichen Täterschaft gelungen, die unrechtmässig bezogenen Gelder "auf Konten in der Schweiz" zu deponieren. Die Strafuntersuchung richte sich "gegen Funktionäre der Z.________ AG als Komplizen des verstorbenen Y.________ und dessen Vertrauensmänner".
 
2.4 Diese Sachverhaltsdarstellung erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Sie ermöglicht dem Rechtshilferichter namentlich die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, nämlich des sogenannten Treuebruchs (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Danach wird mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich (oder einen andern) unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar. Dazu gehören namentlich auch faktische geschäftsführende Organe, die auf sogenannte "Strohmänner" zurückgreifen (vgl. BGE 123 IV 17 E. 3b S.21; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 100 IV 113 f.; 97 IV 10 E. 2 S. 14; Marcel A. Niggli, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 158 StGB N. 10 ff., 20; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, §19 Rz. 5 ff., 10). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens handelte es sich bei den unrechtmässig bezogenen Geldern um Einnahmen der Gesellschaft. Geschäftsführende Organe bzw. Manager der Gesellschaft werden verdächtigt, sie hätten die Spielgeldeinnahmen pflichtwidrig und zum Schaden der Gesellschaft auf private Konten transferiert und zum eigenen Nutzen verwendet. Die verdächtigten Organe hatten nach der Sachdarstellung des Ersuchens eine Geschäftsführungsbefugnis zugunsten der Gesellschaft.
 
2.5 Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine offensichtlichen Lücken oder Widersprüche des Ersuchens, welche den dargelegten Tatverdacht schon im Rechtshilfeverfahren sofort entkräften würden. Zwar wird im Ersuchen kein ausdrücklicher strafrechtlicher Vorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich jedoch auf die den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte. Es setzt nicht voraus, dass sich auch der von den Rechtshilfemassnahmen Betroffene strafbar gemacht hätte. Was die hier streitigen Kontenerhebungen betrifft, genügt vielmehr ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang zwischen den fraglichen Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. dazu unten, E. 3).
 
Da der Hauptverdächtige Y.________ nicht mehr lebt, richtet sich die Strafuntersuchung gegen Unbekannt bzw. gegen die noch nicht näher eruierte mutmassliche Komplizenschaft des Hauptverdächtigen. Ziel der hängigen Strafuntersuchung ist nicht zuletzt die Ermittlung von deliktischem Vermögen (mit dem Ziel einer allfälligen Rückerstattung an die mutmasslich geschädigte Gesellschaft). Zwar wird im Ersuchen noch kein konkreter Deliktsbetrag genannt. Dies bildet im vorliegenden Fall jedoch kein Rechtshilfehindernis. Dem Ersuchen lässt sich zumindest indirekt entnehmen, dass es sich bei den abgezweigten Einnahmen aus dem Geldspielautomatenbetrieb nicht um Bagatellbeträge, sondern um erhebliche Summen gehandelt habe. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, habe der Hauptverdächtige z.B. am 18. April 1995 ca. USD 103'000.-- und am 7. Juli 1997 FF 1 Mio. in bar auf Konten bzw. Bankdepots einbezahlt. Die nähere Abklärung des mutmasslichen Deliktsbetrages bildet gerade das Ziel der hängigen Untersuchung und des hier zu beurteilenden Rechtshilfeersuchens. Die Fragen, wann genau, wo und in welchen Teilbeträgen jeweils Einnahmen der Gesellschaft in strafbarer Weise abgezweigt wurden, sind nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu klären, sondern von der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde bzw. - im Falle einer Anklageerhebung - vom Strafrichter. Analoges gilt für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, inwiefern der Hauptverdächtige auch über legale Einnahmequellen verfügt habe und welche Bargeldbeträge er wann auf die verschiedenen Konten und Bankdepots einbezahlt habe.
 
2.6 Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsdarstellung ausreichend und die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob neben dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung noch weitere Delikte des schweizerischen Rechts in Frage kämen.
 
3.
 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Ersuchen komme einer unzulässigen "Beweisausforschung" gleich. Die französischen Behörden schlössen "allein aus dem Umstand", dass sie den Nachlass des verstorbenen Hauptverdächtigen (von ca. FF 26 Mio.) nicht mit legalen Einkünften erklären könnten, auf Vermögensdelikte. Damit diene die Rechtshilfe nicht der Konkretisierung eines bestehenden Tatverdachtes, sondern "der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts". Ausserdem seien die erhobenen Kontenunterlagen der Strafuntersuchung nicht förderlich, da sich aus ihnen weder ergebe, "ob überhaupt Spieleinnahmen veruntreut worden sind, noch, wer diese Veruntreuungen begangen haben könnte". Die bewilligte Rechtshilfe gehe über das Ersuchen hinaus. Darin seien bezüglich des betroffenen Kontos des Beschwerdeführers keine Bankinformationen ausdrücklich verlangt worden, da die ersuchende Behörde bei Einreichung ihres Gesuches lediglich Kenntnis von Konten bzw. Bankdepots des Hauptverdächtigen gehabt habe. Jedenfalls seien der Umfang der Konteninformationen zeitlich und sachlich zu beschränken und zusätzliche Beweiserhebungen vorzunehmen. Das betroffene Konto sei am 18. April 1995 vom Hauptverdächtigen eröffnet worden. Nach dem Ableben von Y.________ am 27. Oktober 1997 sei er, der Beschwerdeführer, "Begünstigter des Kontos" gewesen. Anfang Mai 1999 habe er sich gegenüber den Vertretern der Bank bereit erklärt, "die Kontoeröffnungsunterlagen zu unterzeichnen". Das Konto habe damals einen Aktivsaldo von FF 800'000.-- aufgewiesen. Über die Herkunft der Vermögenswerte wisse er nichts.
 
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen immer neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E.3a S. 243).
 
Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von derRechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).
 
3.2 Zwischen den fraglichen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung besteht ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. Im angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen: Die von den französischen Behörden gewünschten Kontenerhebungen beträfen nach deren Sinn und Zweck auch das Zürcher Bankkonto des Beschwerdeführers. Ein Teil der abgezweigten Gelder sei vermutlich auf dieses Konto geflossen. Bis zum Tod des Hauptverdächtigen Y.________ im Oktober 1997 habe das Konto auf den Namen des Hauptverdächtigen gelautet. Danach (bzw. ab Mai 1999) sei der Beschwerdeführer "Inhaber dieses Kontos" geworden. Beim Beschwerdeführer handle es sich laut Ersuchen um den Verwaltungsratspräsidenten der mutmasslich geschädigten Gesellschaft. Der Hauptverdächtige Y.________ sei zwischen 1987 und 1997 "der Vertrauensmann" des Beschwerdeführers betreffend Spielautomatenbetrieb und Spielgeldverwaltung gewesen. Der Hauptverdächtige habe das zwischen 1987 und Oktober 1997 abgezweigte Bargeld regelmässig mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in die Schweiz transportiert.
 
3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die erhobenen Kontenunterlagen seien unvollständig, ergäben "eine verzerrte Darstellung der Ereignisse" und setzten ihn einem "unberechtigten Verdacht" aus. Insbesondere könne der Eindruck entstehen, dass der Hauptverdächtige das Konto "im Auftrag des Beschwerdeführers eröffnet" hätte. Ausserdem seien alle Bankunterlagen, die den Zeitraum nach dem Tod des Hauptverdächtigen betreffen, von der Rechtshilfe auszunehmen. Diese könnten "zum vornherein nichts" mit den untersuchten Delikten "zu tun haben". Das Ersuchen verlange lediglich Bankinformationen zum Zeitraum 1992-1997; zum Konto des Beschwerdeführers äussere es sich nicht. Auszuscheiden bzw. abzudecken seien auch noch weitere konkret bezeichnete Dokumente.
 
3.4 Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich weder eine Ergänzung der Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren, noch eine Aussonderung oder teilweise Unkenntlichmachung von Bankdokumenten. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der erhobenen sachrelevanten Bankunterlagen ist grundsätzlich nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er erst Anfang Mai 1999 von dem "geerbten" Konto erfahren habe und nicht wisse, woher die Vermögenswerte stammen, wären - im Falle von entsprechenden Anschuldigungen gegen ihn - im Strafverfahren zu erheben. Ferner stünde es ihm dort nötigenfalls frei, entsprechende Beweisergänzungen zu beantragen. Von Interesse erscheint auch, an wen nach dem Tode des Hauptverdächtigen am 27. Oktober 1997 ein allfälliger deliktischer Erlös weitergeleitet wurde. Daher sind auch jene Konteninformationen relevant, welche Kontenbewegungen nach Oktober 1997 betreffen. Dass die kantonalen Behörden - in Kenntnis der Kontenunterlagen - das Ersuchen in diesem Sinne interpretiert haben, erscheint sachgerecht und dient der Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).
 
Auch die zu den Kontenunterlagen gehörenden Bankdokumente "Kontaktrapport vom 6. Mai 1999" (Blatt Nr. 1007) und "Besprechungsprotokoll" (Blatt Nr. 1008) sind für die Strafuntersuchung nicht offensichtlich entbehrlich. Sie können insbesondere Aufschluss geben über die Umstände, Motive und wirtschaftlichen Hintergründe der neuen Kontoeröffnung bzw. der Übernahme des Kontos durch den Beschwerdeführer im Mai 1999. Analoges gilt für das fünfseitige Dokument "client profile" (Blätter Nrn. 1011-1015). Dass der Beschwerdeführer "bereits heute" die inhaltliche Richtigkeit des "Kontaktrapportes vom 6. Mai 1999" vorsorglich bestreitet, bildet kein Rechtshilfehindernis.
 
4.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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