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Informationen zum Dokument  BGer 2A.137/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.137/2005 vom 16.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.137/2005 /leb
 
Urteil vom 16. März 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach, 8090 Zurich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 26. Januar 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geb. 1966, war ab 1986 als Saisonnier in der Schweiz tätig. 1989 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung und hält sich seither ununterbrochen in der Schweiz auf. Am 18. März 1989 heiratete er eine im Kosovo aufgewachsene Landsfrau. Das Ehepaar hat zwei Söhne, geb. 1990 und 1992. Die Ehefrau und die Kinder haben im Sommer 2004 das Bürgerrecht der Gemeinde Y.________ unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung erworben.
 
Anfangs 1993 wurde X.________ verhaftet und am 7. Oktober 1996 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Rahmen eines Drogenhändlerrings hatte er sich in massgeblicher Stellung am Verkauf von 48 Kilogramm Heroin und sechsmal am Transport von insgesamt knapp 60 Kilogramm Heroin beteiligt.
 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte am 28. Juni 2002 das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf, das zürcherische Kantonsgebiet nach der (per 17. Januar 2003 vorgesehenen) Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 26. Januar 2005 wies das Verwaltungsgericht die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 1. September 2004 erhobene Beschwerde ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. März 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Regierungsrats vom 1. September 2004 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2005 aufzuheben und ihm eine Aufenthalts- sowie eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), soweit möglich unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Damit ist Art. 10 ANAG angesprochen. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung sind namentlich wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
 
Der Beschwerdeführer ist nicht ausgewiesen worden; vielmehr lehnen die kantonalen Behörden es ab, die Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erneuerung der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer gemäss Art. 7 ANAG Anspruch hat, zu verlängern. Auch für eine derartige Massnahme ist angesichts des Verweises in Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, die sich nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV richtet, wie dies im Übrigen auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfordert. Zu beachten ist dabei, dass die Bewilligungsverweigerung sich als etwas weniger eingreifende Massnahme erweist, sodass sich in gewissen Fällen eine Verweigerung der Bewilligung als verhältnismässig, eine Ausweisung dagegen als unverhältnismässig erweisen kann.
 
2.2 Der Beschwerdeführer ist wegen eines Verbrechens zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden und hat den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt. Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1). Bereits der Strafrichter berücksichtigt im Hinblick auf die Strafzumessung schuldherabsetzende Umstände, sodass im ausländerrechtlichen Verfahren weitgehend auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen ist.
 
Der Beschwerdeführer wurde zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Es gibt nichts, was erlaubte, sein in diesem Strafmass zum Ausdruck kommendes äusserst schweres Verschulden zu relativieren (vgl. angefochtenen Entscheid E. 2.2 S. 6). Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist festzuhalten, dass weder diesem Aspekt noch dem Resozialisierungsgedanken beim Entscheid über die Aufenthaltsberechtigung des nicht in der Schweiz aufgewachsenen Ausländers die gleiche Bedeutung zukommt wie etwa beim Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung oder über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.; 122 II 433 E. 2b S. 435 f.; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Ohnehin aber könnte, wenn der Beschwerdeführer ab 1993 in Untersuchungs- und Strafhaft weilte und erst im Januar 2003 aus dem Strafvollzug entlassen wurde, wobei ihm eine Bewährungsfrist läuft, aus seinem seitherigen Wohlverhalten noch nicht auf das Fehlen einer Rückfallgefahr geschlossen werden. Sodann ist nach der Rechtsprechung jedenfalls im Zusammenhang mit Gewalt- und schweren Drogendelikten selbst ein Restrisiko nicht hinzunehmen (Urteile 2A.353/2004 vom 28. Juni 2004 E. 2.2 und 2A.279/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht durfte auf ein gewichtiges öffentliches, insbesondere auch sicherheitspolizeiliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung schliessen. Dieses erweist sich als derart gross, dass es nur durch ganz besondere Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten aufgewogen werden könnte.
 
Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland Mazedonien aufgewachsen. Erst als Volljähriger kam er in die Schweiz, vorerst als Saisonnier. Ununterbrochen hält er sich bloss seit 1989 in der Schweiz auf. Seine gravierende deliktische Tätigkeit begann er drei Jahre nach seiner definitiven Wohnsitznahme in der Schweiz; seit 1993 ist seine Anwesenheit in der Schweiz für zehn Jahre ausschliesslich strafvollzugsbedingt. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug verhält er sich, was angesichts der laufenden Bewährungsfrist als selbstverständlich gelten muss, während nunmehr gut zwei Jahren, wie zuvor schon während der Periode der Halbgefangenschaft, korrekt und erhält im Berufsleben gute Qualifikationen. Insgesamt ist die Gesamtdauer der Anwesenheit in der Schweiz zu relativieren. Der Beschwerdeführer hat Frau und Kinder in der Schweiz, und für diese erschiene eine Ausreise nach Mazedonien, wenn allenfalls nicht als völlig unzumutbar, jedenfalls als äusserst schwierig. Seine Familie scheint ihm Halt zu geben, wobei ihn allerdings auch die schon damals bestehenden familiären Beziehungen nicht davon abhielten, im Alter von 26 Jahren, ohne drogenabhängig zu sein, in massivster Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme hat, die möglicherweise in der Schweiz besser angegangen werden können als in Mazedonien.
 
Das Verwaltungsgericht hat die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Es hat sie indessen nicht als derart ausserordentlich gewertet, dass sie genügten, um das besonders grosse öffentliche Interesse daran, dem Beschwerdeführer eine dauernde Anwesenheit in der Schweiz zu untersagen, aufzuwiegen. Es durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, annehmen, dass die Bewilligungsverweigerung, die eine Kontaktpflege mit Ehefrau und Kindern, sollten diese in der Schweiz bleiben, nicht ausschliesst, insgesamt verhältnismässig ist. Es kann hiezu vollumfänglich auf E. 2.4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. März 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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