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Informationen zum Dokument  BGer I 267/2004  Materielle Begründung
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BGer I 267/2004 vom 18.03.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 267/04
 
Urteil vom 18. März 2005
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Schön und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
B.________, 1993, Beschwerdeführer, handelnd durch seine Mutter K.________, und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 1. März 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ (geb. 1993) wohnt mit seiner Familie seit 1994 in Bolivien. Er leidet seit der Geburt an einer Trisomie 21 und erhielt von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein Gesuch um pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Beiordnung einer Tutorin / Kinderpsychologin für den Schulbesuch) ab. In einer weiteren Verfügung vom 29. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle die Gewährung von Logopädie-Unterricht ebenfalls ab.
 
B.
 
Die gegen beide Verfügungen gerichteten Beschwerden vereinigte die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 1. März 2004 zu einem einzigen Verfahren und wies sie ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm schulische Massnahmen in Form von Sonderschulbeiträgen zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Eidgenössische Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften über Sonderschulbeiträge (Art. 19 Abs. 1-3 IVG; Art. 8 Abs. 1-4 lit. a-g IVV ) und über pädagogisch-therapeutische Massnahmen, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht (Art. 8ter IVV) bzw. für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind (Art. 9 IVV), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 209) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 17. Januar und 29. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (BGE 129 V 4 Erw. 2.1).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die genannten schulischen Massnahmen unter dem Titel Sonderschulbeiträge.
 
2.1 Der Versicherte besucht nach eigenen Angaben in Bolivien eine Privatschule. Diese unterrichte unter staatlicher Anerkennung auf dem Niveau der Volksschule. Zum Unterricht habe der Versicherte eine qualifizierte Tutorin mitzubringen und benötige überdies ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs Unterstützung durch eine Nachhilfelehrerin in Feinmotorik, Alphabetisierung und Logopädie. Dies sei die einzige Möglichkeit, eine sinnvolle Einschulung zu erhalten, da es in diesem Land ansonsten keine für Behinderte geeignete öffentliche Schule gebe. Dementsprechend beantragte der Versicherte, dass die Invalidenversicherung die Kosten für die Tutorin und die ausserhalb des Unterrichts durchgeführten Vorkehren übernehme.
 
2.2 Verwaltung und Vorinstanz wiesen diese Begehren ab mit der Begründung, das IVG sehe zwar die Gewährung von Beiträgen an die eigentliche Schulausbildung gemäss Art. 19 Abs. 1 IVG vor. Leistungen könnten indessen nur unter der Voraussetzung gesprochen werden, dass dem Versicherten der Besuch einer öffentlichen Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Einem sonderschulbedürftigen Versicherten könnten keine Leistungen ausgerichtet werden, wenn er an Stelle der Sonderschule die öffentliche Volksschule besuchen wolle oder müsse. Nachdem der Beschwerdeführer zur Volksschule gehe, entfielen Ansprüche mit Blick auf einen Sonderschulunterricht. Logopädische Massnahmen könnten nicht übernommen werden, das es sich bei der Sprachstörung des Versicherten nicht um ein schweres Sprachgebrechen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV handle.
 
2.3 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte ausführen, die "rigide Anwendung" der Bestimmungen des IVG auf die Verhältnisse führe im vorliegenden Fall zu einem stossenden Ergebnis. Er sei klar sonderschulbedürftig. Da indessen in Bolivien keine Sonderschule existiere und die Absolvierung einer öffentlichen Schule mangels Erreichbarkeit bzw. angemessener Qualität nicht in Frage komme, bleibe als einzige Lösung der Besuch der Privatschule unter Zuhilfenahme einer Tutorin und zusätzlicher Förderung in Form von Nachhilfestunden und Logopädie. Vor dem Hintergrund von Art. 8 und 11 BV laufe eine direkte Anwendung der formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen auf die Situation von Bolivien auf eine Diskriminierung hinaus. Sie widerspreche auch Art. 23 und 26 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, welche Bestimmungen dem Kind einen Anspruch auf ein erfülltes und menschenwürdiges Leben in Anerkennung seiner Bedürfnisse sowie einen solchen auf Leistungen der Sozialversicherung gewährten.
 
2.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht bestritten, dass der Versicherte keine Sonderschule im Sinn von Art. 19 IVG besucht. Auch wenn er an sich sonderschulbedürftig ist, hat er daher keinen Anspruch auf Sonderschulbeiträge (BGE 122 V 212; AHI 2000 S. 72). Er erfüllt aber auch die Voraussetzungen für pädagogisch-therapeutische Massnahmen zur Teilnahme am Volksschulunterricht nicht (Art. 9 IVV). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden.
 
2.5 Die Hinweise des Versicherten auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 8 (Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) und auf Art. 23 und 26 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; von der Schweiz ratifiziert am 24. Februar 1997 und in Kraft getreten am 26. März 1997) vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Diese Bestimmungen enthalten gemäss der Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes (BBI 1994 S. 50 und 52) lediglich programmatische Grundsätze. Sie sind somit nicht ausreichend konkret formuliert (nicht "self-executing") und geben den Betroffenen keinen direkten Anspruch auf gesetzliche Leistungen (vom Bundesgericht im Urteil S. vom 5. Dezember 2001, 2P.7/2001, Erw. 1d, bezüglich Art. 23 angedeutet, aber letztlich offen gelassen). Der Umfang dieser Leistungen wird vielmehr in der Gesetzgebung umschrieben. In der erwähnten Botschaft (a.a.O. S. 50) wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die schweizerische Gesetzgebung den Anliegen von Art. 23 des Übereinkommens Rechnung zu tragen vermag, indem sowohl das Zivilrecht als auch das IVG entsprechende Massnahmen vorsehen. Dass die IV-Gesetzgebung den Geboten der Rechtsgleichheit bzw. des Jugendschutzes nicht gerecht würde, ist in der Tat nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. Eine generelle Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmässigkeit wäre dem Eidgenössischen Versicherungsgericht überdies gar nicht möglich (Art. 191 BV).
 
3.
 
3.1 Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die konkrete Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall zur Verletzung eines verfassungsmässigen Anspruches führt. Soweit sich der Versicherte dabei auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV; dazu BGE 129 I 268 Erw. 3.2) stützt, ist festzuhalten, dass er nicht anders behandelt wird als Kinder, welche keine Sonderschule besuchen und daher auch keinen Anspruch auf Sonderschulunterricht haben. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Entwicklung des Beschwerdeführers und seine Förderung würden durch den vorinstanzlichen Entscheid verhindert. Die Förderung des Versicherten in seiner schulischen Entwicklung wird einzig deshalb erschwert, weil seine Eltern in einem Gebiet Wohnsitz genommen haben, wo es keine anerkannten Sonderschulen im Sinne von Art. 19 IVG gibt. Weder die Verfassung noch das Gesetz schreiben indessen vor, dass an jedem erdenklichen Ort Sonderschulen zu errichten sind.
 
3.2 Eltern haben im Hinblick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung zu leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen zu treffen (Art. 301 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Art. 302 Abs. 1 und 2 ZGB). Mit Blick auf diese Verpflichtungen ist es ihnen zuzumuten, einen Wohnsitz zu wählen, der ihrem sonderschulbedürftigen Kind den Besuch einer geeigneten Institution ermöglicht. Dass es den Eltern des Beschwerdeführers selbst unter Aufbietung aller Kräfte nicht möglich wäre, einen solchen Wohnsitz zu wählen, machen diese in casu nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Soweit sie unter Beibehaltung des Wohnsitzes in einem Gebiet, wo keine anerkannten Sonderschulen existieren, die Förderung des Kindes durch private, alternative Massnahmen bewerkstelligen, haben sie für deren Kosten selber aufzukommen.
 
3.3 Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass durch einen Wohnsitzwechsel an einen Ort, von dem aus der Besuch einer Sonderschule für das Kind möglich wäre, der Anspruch auf Niederlassungsfreiheit eingeschränkt würde. Zu Recht wird dies von den Eltern des Versicherten nicht geltend gemacht. Auch Eltern von nicht behinderten Kindern haben keinen Anspruch darauf, dass an ihrem Wohnsitz besondere Schultypen angeboten werden. Vielmehr müssen sie ebenfalls ihren Wohnsitz wechseln, wenn sie ein derartiges Angebot im Rahmen des unentgeltlichen Unterrichts in Anspruch nehmen wollen. Andernfalls sind auch sie auf entgeltlichen Privatunterricht angewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 236). Das Selbe gilt für Eltern behinderter Kinder.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. März 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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