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Informationen zum Dokument  BGer 5A.2/2005  Materielle Begründung
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BGer 5A.2/2005 vom 24.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A.2/2005/blb
 
Urteil vom 24. März 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher,
 
gegen
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
erleichterte Einbürgerung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Dezember 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 20. September 1995 reiste der aus H.________ und J.________ stammende X.________ (geb. 1977) in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge gab dem Gesuch am 5. Juli 1996 nicht statt und wies den Beschwerdeführer weg. Die Wegweisung konnte freilich nicht vollzogen werden. Aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 bezüglich gruppenweise vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen wurde der Aufenthalt von X.________ in der Schweiz geregelt. Nach Aufhebung dieser Regelung hätte er die Schweiz bis spätestens 31. Mai 2000 verlassen sollen, was er allerdings nicht tat. Vielmehr heiratete er am 4. Mai 2000 in Zürich eine um 15 Jahre ältere Schweizerin, worauf ihm die Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 7. Juni 2000 eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung ausstellte.
 
B.
 
B.a Am 28. April 2003 stellte X.________ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; Bundesamt) hörte die Ehegatten an, holte vom Gesuchsteller namentlich verschiedene Referenzen ein und wies mit Verfügung vom 31. März 2004 das Gesuch ab. Zur Begründung wies es vorab auf den Hintergrund und die Umstände der Eheschliessung des Gesuchstellers und auf die erste Ehe der Schweizer Ehefrau hin. Der Gesuchsteller habe nur gerade vier Referenzadressen, darunter nicht einmal jene seiner Schwiegereltern, angegeben; die eingereichten Fotos sowie die Reservationsbestätigung für einen Flug nach K.________ im Februar 2004 seien nicht aussagekräftig genug, abgesehen davon, dass keine Belege über die getätigte Reise eingereicht worden seien.
 
B.b Gegen diese Verfügung gelangte der Gesuchsteller mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend: Departement) mit den Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die erleichterte Einbürgerung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er drei Referenzschreiben und zwei Fotos ein. Das Departement wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2004 ab. Es gelangte zum Schluss, die Abklärungen, die eingeholten Auskünfte und die eingereichten Beweismittel sowie die näheren Umstände der Eheschliessung liessen erhebliche Zweifel am Bestand der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR.141.0; BüG) aufkommen, welche der Gesuchsteller mit seinen Einwendungen und Eingaben nicht habe ausräumen können.
 
C.
 
Der Gesuchsteller führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Begehren, den Entscheid des Departementes aufzuheben und die erleichterte Einbürgerung auszusprechen. Das Departement schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass sie gegen Entscheide betreffend erleichterte Einbürgerung zulässig ist (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
 
2.
 
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (BGE 128 II 97; 130 II 482 E. 2 mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der bzw. die um erleichterte Einbürgerung ersuchende ausländische Staatsangehörige zu beweisen (Art. 8 ZGB).
 
3.
 
3.1 Mit Bezug auf die eheliche Gemeinschaft macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesamt habe zuerst beanstandet, dass die persönlichen Stellungnahmen der drei Bezugspersonen zu allgemein gehalten gewesen seien. Demzufolge habe er ausführlichere Schreiben der nämlichen Personen vorgewiesen. Nun werde ihm vorgeworfen, die Referenzschreiben seien von denselben Personen verfasst worden, und die zusätzlich angegebene Person äussere sich kaum zur Frage, inwiefern die Ehegatten im sozialen Bereich als Paar auftreten. Aufgrund der Anordnung des Bundesamtes sei es aber darum gegangen, die besagten Ergänzungen von denselben Personen zu verlangen, hätte sich doch der Beschwerdeführer ansonsten der Kritik ausgesetzt, lediglich neue Referenzen eingereicht zu haben. Die Vorinstanz beanstande überdies, die Personen hätten sich nicht dazu geäussert, worin die gemeinsamen Aktivitäten oder Anlässe des Ehepaares bestanden haben. Die befragten Personen seien indes nicht darauf hingewiesen worden, dass solche Einzelheiten von Interesse seien.
 
Das Departement lässt ausführen, in der Hierarchie der Beweismittel komme Referenzschreiben von nahen Angehörigen und Verwandten generell höhere Beweiskraft zu als solchen von blossen Bekannten. Es seien keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht Verwandte der Schweizer Ehefrau als Referenz- oder Auskunftspersonen angegeben habe.
 
3.2
 
3.2.1 Entgegen der Auffassung des Departementes kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Schwiegereltern und die Verwandten seiner Frau nicht als Referenzenpersonen aufgeführt hat, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es war dem Beschwerdeführer freigestellt, wen er als Referenz beizuziehen gedenkt. Zudem hätte ihn das Departement im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) zu entsprechenden Angaben auffordern können, wenn es eine Befragung dieses Personenkreises für wichtig erachtete. Dass dies geschehen ist, wird nicht behauptet.
 
3.2.2 Mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass die amtlich erhobenen Bestätigungen von S.________ und T.________, aber auch die Erklärungen von U.________ und V.________ sehr allgemein gehalten sind. Das ist aber keineswegs aussergewöhnlich, war doch die Aufforderung zur Stellungnahme mit keinem besonderen Hinweis auf detaillierte Schilderungen verbunden und enthielt sie auch keine konkreten Fragen. Auffallend ist zudem, dass die Bescheinigungen eine gewisse Hilflosigkeit im schriftlichen Ausdruck erkennen lassen. War das Amt bzw. das Departement unter den gegebenen Umständen der Auffassung, es handle sich um Gefälligkeitserklärungen, hätte es die Personen persönlich und detailliert befragen müssen. Aus der Kürze der Schreiben kann jedenfalls aus den dargelegten Gründen nicht geschlossen werden, es handle sich um Gefälligkeitsbescheinigungen.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer hat vor dem Departement vorgebracht, bei unangemeldeten Kontrollen könne nicht erwartet werden, dass die Ehegatten zu Hause angetroffen würden; der einzige Besuch, an den er sich erinnern könne, sei während seiner Arbeitszeit erfolgt. In Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen hat das Departement dafür gehalten, diese Argumentation vermöge nicht zu überzeugen, sei doch nicht davon auszugehen, dass die mit der Abklärung der ehelichen Gemeinschaft beauftragten Polizeiorgane das eheliche Domizil der Ehegatten systematisch zur Unzeit aufgesucht hätten. Unter den gegebenen Umständen bleibe es bei der Feststellung der Kantonspolizei im Bericht vom 31. Juli 2003, wonach die eheliche Gemeinschaft nicht habe abgeklärt werden können, weil bei verschiedenen Kontrollen nur die Ehefrau oder niemand anwesend gewesen sei. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer, dass Sinn und Zweck unangemeldeter Kontrollen darin lägen, die Verhältnisse in ihrer Unmittelbarkeit anzutreffen, was bei angemeldeten Kontrollen gerade nicht möglich sei.
 
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, das Departement schliesse von der Unmöglichkeit, durch die vorgenommenen Kontrollen die eheliche Gemeinschaft abzuklären, auf deren Nichtexistenz. Dem Entscheid des Departementes könne nicht entnommen werden, wann die entsprechenden Kontrollen durch die Polizeiorgane durchgeführt worden seien. Die Ehefrau habe den Beamten erklärt, dass der Beschwerdeführer auf der Arbeit sei. Auch die Tatsache, dass an gewissen Tagen niemand habe zu Hause angetroffen werden können, lasse nichts Negatives über die eheliche Gemeinschaft erkennen. Zudem hätten es die Polizisten unterlassen, bei den Nachbarn des Beschwerdeführers Erkundigungen über die eheliche Gemeinschaft einzuziehen, wobei insbesondere die Befragung der im gleichen Haus wohnhaften Berufskollegin der Beamten sich aufgedrängt hätte.
 
In der Vernehmlassung qualifiziert das Departement die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Kontrollbesuche durch die mit der Abklärung der ehelichen Gemeinschaft betrauten Polizeiorgane als unbehelflich. Im Ergebnis bleibe es dabei, dass die Eheleute über längere Zeit hinweg bzw. bei verschiedenen Gelegenheiten nie gemeinsam hätten angetroffen werden können. Auch verkenne der Beschwerdeführer, dass Auskünfte bei Drittpersonen bzw. bei Hausbewohnern im Verhältnis zur persönlichen Befragung der Ehegatten subsidiär seien und diese Befragung keinesfalls ersetzen könnten. Nachdem eine persönliche Befragung der Ehegatten nicht möglich gewesen sei, hätten sich Auskünfte und Erkundigungen bei Hausbewohnern erübrigt.
 
4.2 Nach dem einschlägigen Bericht der Kantonspolizei vom 31. Juli 2003 war anlässlich verschiedener Kontrollen nur die Ehefrau oder niemand anwesend. Der Bericht ist freilich äusserst dürftig abgefasst und enthält namentlich keine Angaben darüber, wie oft und zu welcher Tageszeit Kontrollen durchgeführt worden sind. Zudem ergibt sich daraus auch nicht, ob die Polizei Angaben der Ehefrau nachgegangen ist, wonach ihr Ehemann auf der Arbeit weile. Aus den durchgeführten Kontrollen lässt sich demnach mit Bezug auf die eheliche Gemeinschaft nichts Negatives ableiten. Erachtete das Departement die Befragung der Ehegatten als unabdingbar, hätte es sie unter den gegebenen Umständen vorladen und befragen können und müssen. Auf keinen Fall hat die Unmöglichkeit der polizeilichen Befragung weitere Abklärungsmassnahmen obsolet werden lassen. Vielmehr wäre es nahe liegend und erforderlich gewesen, bei den Mitbewohnern des Hauses schriftliche Auskünfte über die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau einzuholen oder allenfalls diese Personen zu befragen. Eine Kollegin der Beamten, Frau B.________, welche offenbar im gleichen Haus wohnt, hat dem Bundesamt gegenüber erklärt, der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau lebten seit zirka drei Jahren zusammen in diesem Haus; der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Arbeit nach, arbeite den ganzen Tag auswärts und verlasse sehr früh morgens das Haus; die Schweizer Ehefrau sei arbeitslos. Diese Darstellung besagt zumindest indirekt, dass die Eheleute zusammen wohnen, und daraus wird überdies ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrollen nicht vorgefunden wurde. Die Beamtin konnte allerdings nichts darüber aussagen, ob die Eheleute guten sozialen Kontakt unterhalten oder gemeinsame Veranstaltungen besuchen; sie habe nur wenig Besuch gesehen. Nicht von Bedeutung ist schliesslich, dass an gewissen Tagen weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau im Hause vorgefunden wurde.
 
5.
 
5.1 Das Departement wirft dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid sodann vor, er habe keine Beweismittel für gemeinsame Ferien oder Anlässe mit Verwandten beibringen können. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass gemeinsame Reisen aus finanziellen Gründen nicht möglich seien, stehe im Widerspruch zu dem mit der Eingabe vom 9. Februar 2004 eingereichten Buchungsbeleg für einen zweiwöchigen Aufenthalt in K.________. Dieser Aufenthalt habe ganz offensichtlich nicht stattgefunden, ansonsten der Beschwerdeführer es nicht unterlassen hätte, entsprechende Belege einzureichen. Vor diesem Hintergrund komme den ein- und nachgereichten Fotos keine besondere Bedeutung zu, da ein grosser Teil davon offensichtlich aus den Jahren 1998 und 1999 stamme, mithin aus einer Zeit, die für den Nachweis der ehelichen Gemeinschaft ohnehin nicht massgeblich sei.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Amt hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass Fotos aus den Ehejahren für den Entscheid massgebend sind. Mit seinen Ausführungen legt er Kopien zahlreicher Fotos für gemeinsame Anlässe mit seiner Ehefrau ins Recht.
 
In der Vernehmlassung führt das Departement dazu aus, die eingereichten Fotos bezögen sich grösstenteils auf einen Zeitraum, in dem das Beschwerdeverfahren betreffend erleichterte Einbürgerung bereits hängig gewesen sei, so dass diesen Beweismitteln mit einer gewissen Vorsicht begegnet werden müsse. Im Übrigen wiesen diese Fotos zwar auf soziale Aktivitäten und familiäre Kontakte hin; für sich allein erbrächten sie jedoch nicht den Beweis für die behauptete stabile in die Zukunft gerichtete eheliche Beziehung. Naturgemäss seien Gruppenbilder von gesellschaftlichen Anlässen Momentaufnahmen, welche darauf abzielten, Ereignisse in möglichst guter Erinnerung zu behalten. Sie stellten jedoch keinen Beweis für innere Vorgänge dar. Dessen ungeachtet könne Bildern in vorliegendem Zusammenhang durchaus Beweiswert zukommen, insbesondere in Verbindung mit positiven Erlebnisberichten oder Wahrnehmungen Dritter. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Daran vermöge auch der persönliche Brief der Ehefrau vom 23. Dezember 2004 nichts zu ändern, zumal dieser ausschliesslich ihre Sicht der Dinge wiedergebe. Auch wenn nach ihrem Empfinden die Ehe harmonisch verlaufe, gelte dies nicht unbedingt für den Ehemann.
 
5.2 Das Departement sieht im Buchungsbeleg für die Reise nach K.________ einen Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, er könne sich keine Reisen leisten. Die Tatsache, dass er offenbar die Reise nach K.________ nicht durchgeführt hat, wie das Departement selbst feststellt, scheint immerhin für die Behauptung zu sprechen. Sodann hätte das Amt bzw. das Departement im Rahmen der Untersuchungsmaxime vom Beschwerdeführer aktuellere Fotos verlangen können, wenn es die eingereichten als nicht beweistauglich erachtete. Zwar auferlegt die Untersuchungsmaxime dem Betroffenen gewisse Mitwirkungspflichten, doch obliegt es im Gegenzug der Behörde, ihn über die Art der erforderlichen Beweise aufzuklären (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 274 S. 99). Aus der Tatsache, dass keine Fotos für den massgebenden Zeitraum eingereicht worden sind, lässt sich demnach nichts Nachteiliges für den Beschwerdeführer herleiten. Vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer Kopien solcher Fotos ins Recht gelegt. Dem Departement ist darin beizupflichten, dass Fotos und der persönliche Brief der Ehefrau nicht zwingend als Beweise für eine harmonische in die Zukunft gerichtete Ehe gelten müssen. Es leuchtet aber auch nicht ein, inwiefern den Bildern mehr Beweiswert zukommen soll, wenn zusätzlich Erlebnisberichte eingereicht werden, sind doch auch solche Berichte im Ergebnis nur Momentaufnahmen, welche die inneren Vorgänge beim Beschwerdeführer ebenso wenig aufzuzeigen vermögen.
 
6.
 
6.1 Das Departement hält im angefochtenen Entscheid dafür, die näheren Umstände der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und der Altersunterschied von beinahe 15 Jahren lege eine Zweckehe nahe, ohne die er die Schweiz bis zum 31. Mai 2000 hätte definitiv verlassen müssen. Darüber hinaus sei in seinem Kulturkreis die Eheschliessung mit einer geschiedenen und erst noch viel älteren Ehefrau verpönt. Nach islamischer Weltanschauung diene die Ehe der Familiengründung. Erstgebärende im Alter der Ehefrau bei der Eheschliessung seien hierzulande keine Seltenheit. Dass die Ehe des Beschwerdeführers kinderlos geblieben sei, lasse darauf schliessen, es sei ihm nicht primär um eine Familie, sondern um den Aufenthalt in der Schweiz gegangen.
 
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, im Verfahren der erleichterten Einbürgerung dürften solche allgemeinen Überlegungen die Abklärung des konkreten Sachverhalts nicht ersetzen.
 
In seiner Vernehmlassung bezeichnet das Departement sein Vorgehen im angefochtenen Entscheid als rechtsstaatlich, zumal nach BGE 130 II 483 E. 3.2 im Rahmen der Beweiswürdigung von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden dürfe.
 
6.2 Es mag zutreffen, dass die Umstände der Eheschliessung ein gewisses Indiz für die Absicht des Beschwerdeführers darstellen, einer Ausweisung aus der Schweiz zu entgehen. Diese Umstände lassen aber für sich genommen nicht zwingend auf fehlenden Willen zur stabilen ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung bzw. anlässlich des Entscheids schliessen. Zudem gilt es nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Beschwerdeführer das Bestehen einer stabilen in die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft zu beweisen hat (Art. 8 ZGB). Aus dieser Beweislast erwächst ihm ein Anspruch auf Abnahme der zum Nachweis dieser Gemeinschaft tauglichen Beweise. Solche hat der Beschwerdeführer angeboten. Dass die fraglichen Beweismittel untauglich wären oder am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern würden, steht nicht fest.
 
Was schliesslich den Hinweis auf den Altersunterschied, den Kulturkreis, die islamische Weltanschauung und die Kinderlosigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt sich damit eine stabile, in die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft nicht auf jeden Fall verneinen. Auch Schweizer Ehemänner leben nicht mit der religiösen Weltanschauung im Einklang, heiraten wesentlich ältere Partnerinnen und leben ihrem Wunsch entsprechend in kinderlosen Ehen. Mit derart allgemeinen Überlegungen lässt sich im konkreten Fall eine stabile eheliche Gemeinschaft nicht ausschliessen.
 
7.
 
7.1 Ein gewichtiges Indiz für eine Zweckehe erblickt das Departement ferner in der Tatsache, dass die erste Ehe der Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit vom 2. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1999 mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen zweckfremden Motiven gedient habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an das Departement darauf hingewiesen, dass der frühere Ehemann die Schweizer Ehefrau schon kurze Zeit nach der Eheschliessung betrogen habe. Aufgrund dieses Hinweises sei - so das Departement - davon auszugehen, dass die Schweizer Ehefrau um die Freundin ihres ersten Ehemannes gewusst habe; indem sie dennoch bis Ende 1999 beim Ehemann verblieben sei, habe sie in einer Scheinehe gelebt.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Umstand, dass seine Ehefrau anlässlich der Beschwerde gewusst habe, von Anfang der Ehe an von ihrem ersten Mann betrogen worden zu sein, könne nicht geschlossen werden, ihr sei dies bereits zu Beginn der Ehe bekannt gewesen, und sie habe ihren ersten Mann nur zum Schein geheiratet. Das Departement hätte vor seinen falschen Schlussfolgerungen die Scheidungsakten beiziehen können.
 
7.2 Aus der Ehe der Schweizer Ehefrau mit ihrem ersten Ehemann können im vorliegenden Fall keine verbindlichen Schlussfolgerungen auf eine Scheinehe mit ihrem heutigen Ehemann gezogen werden. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich das Departement zu den Umständen der ersten Ehe und der Scheidung anhand der Scheidungsakten hätte informieren sollen. Es verweist zwar auf die Ehedauer, doch ergibt sich nicht, dass es sich durch den Beizug der Akten über die Umstände der Scheidung ins Bild gesetzt hat oder dass die Akten darüber keinen Aufschluss geben. Schliesslich kann - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt - aus der im Zeitpunkt der Beschwerde vorhandenen Kenntnis der Ehefrau nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass sie bereits zu Beginn der Ehe darüber informiert war und daher in einer Scheinehe lebte.
 
8.
 
8.1 Nach Ansicht des Departementes verdichten sich die Zweifel am Bestand der ehelichen Gemeinschaft bei Berücksichtigung des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers. Dieser habe den ihm gegenüber zum Ausdruck gebrachten Zweifeln in erster Linie Beteuerungen betreffend seine angeblich harmonische Ehe entgegengehalten und sich über die Zweifel der Verwaltung entrüstet gezeigt. Er habe indes keine Eigeninitiative entwickelt, welche es den Behörden erlaubt hätte, sich ein Bild von seiner Situation und seinen Beweggründen zu machen. So habe er sich insbesondere nach der erfolglosen Vorsprache der Kantonspolizei nicht von sich aus bei der Behörde gemeldet. Zudem sei er nach fünf Jahren Wohnsitz in der Gemeinde immer noch nicht im Telefonbuch verzeichnet.
 
8.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers mag in der Tat verwundern, doch erörtert das Departement nicht, ob er im Rahmen der Befragung zu Angaben über seine Passivität angehalten worden ist. Unter den gegebenen Umständen lässt sich daraus nichts zu seinem Nachteil ableiten. Sodann kann aus der Tatsache, dass jemand nicht im offiziellen Telefonbuch verzeichnet ist, nichts über seine Integration in Erfahrung gebracht werden; dies um so weniger, als keine Pflicht zur Eintragung besteht (Art. 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz; SR 784.10).
 
9.
 
Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung der Beweisführung an das Departement zurückzuweisen. Dieses wird die notwendigen Beweiserhebungen vorzukehren haben. Insbesondere sind die Referenzenpersonen, die Mitbewohner des Beschwerdeführers in Beachtung von Art. 14 VwVG detailliert zur Frage der ehelichen Gemeinschaft und zu den gemeinsamen Aktivitäten der Eheleute zu befragen. Soweit das Departement Fotos als beweistauglich erachtet, ist der Beschwerdeführer aufzufordern, Originalfotos einzureichen, welche gemeinsame Anlässe mit seiner Ehefrau im massgebenden Zeitpunkt belegen sollen. Zwecks Abklärung der Umstände der Scheidung der ersten Ehe der Ehefrau des Beschwerdeführers sind schliesslich die entsprechenden Scheidungsakten beizuziehen, falls das Departement diesem Sachverhaltselement noch Bedeutung beimisst. Gegebenenfalls ist die Schweizer Ehefrau zu diesem Punkt sowie zur Frage der ehelichen Gemeinschaft zu befragen. Danach wird erneut über die erleichterte Einbürgerung zu entscheiden sein.
 
10.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Gerichtsgebühr zu erheben, zumal der unterliegenden Schweizerischen Eidgenossenschaft keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen (Art. 156 Abs. 2 OG). Sie hat hingegen den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 7. Dezember 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung der Beweisführung und zu neuer Entscheidung an das Departement zurückgewiesen.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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