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Informationen zum Dokument  BGer B 52/2004  Materielle Begründung
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BGer B 52/2004 vom 29.03.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 52/04
 
Urteil vom 29. März 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
D.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,
 
gegen
 
Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 29. März 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
D.________, geb. 1960, war vom 1. Mai 1991 bis 31. August 1993 als angelernter Maschinist bei der in der Textilindustrie tätigen Q.________ AG angestellt und bei der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem er vom 1. September 1993 bis 28. Februar 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, meldete er sich am 22. Mai 1995 unter Hinweis auf seit Mai 1994 bestehende Beschwerden an den Bandscheiben bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter der Bericht der letzten Arbeitgeberfirma (vom 6. Juni 1995) sowie das Administrativgutachten des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 2. Mai 1996), sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Oktober 1996 rückwirkend ab 1. Mai 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu.
 
Die Basler wies das am 18. März 1998 unter Hinweis auf die Leistungszusprechung nach IVG gestellte Gesuch um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente mit Schreiben vom 3. Juli 1998 sowie vom 9. Januar 2003 ab.
 
B.
 
Die durch D.________ gegen die Basler erhobene Klage auf Zusprechung einer Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 1995 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich u.a. nach Beizug der Akten der Invaliden- sowie der Arbeitslosenversicherung ab (Entscheid vom 29. März 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ im Hauptpunkt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die Basler beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtete in seiner Eingabe vom 30. Juni 2004 auf eine Stellungnahme, weil der Streit eine Frage der Beweiswürdigung betreffe.
 
D.
 
In einem zweiten Schriftenwechsel wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. B.________, Chef Ressort Medizin, vom 6. Oktober 2004 zu äussern, welche das BSV auf Ersuchen des Eidgenössichen Versicherungsgerichts vom 21. September 2004 hin erstattet hatte.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24 und 26 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2003 S. 507 und 509 sowie Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2) sowie die Voraussetzungen einer Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Festsetzung des Invaliditätsgrades in grundsätzlicher, masslicher und zeitlicher Hinsicht für die Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 311 Erw. 1, 120 V 109 Erw. 3c; vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Die Firma Q.________ AG kündigte am 28. Juni 1993 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 31. August 1993. Im Schreiben vom 7. September 1993 begründete die Arbeitgeberin diese Massnahme mit der mangelhaften Einstellung des Beschwerdeführers zur Arbeit und seinem Verhalten am Arbeitsplatz, welches sich trotz Ermahnungen nicht gebessert habe. Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Gründe für die Kündigung durch die Arbeitgeberin mit ausschlaggebend waren, wie es der Beschwerdeführer letztinstanzlich ohne nähere Umschreibung erneut behauptet, sind nicht aktenkundig. Die Q.________ AG verneinte in der zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung vom 20. September 1993 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung oder während der Kündigungsfrist. Der Beschwerdeführer erklärte sich seinerseits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vom 11. Juli 1993) als voll arbeitsfähig. Im Kontrollausweis für den Monat Dezember 1993 bekräftigte er auf Nachfrage hin, nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig zu sein, nachdem er anfänglich gemäss eigenen Angaben irrtümlich auf gegenüber dem Vormonat veränderte Verhältnisse hingewiesen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass diese am 3. Januar 1994 unterschriftlich bestätigten Angaben von einer Drittperson gefälscht wurden, sind nicht ersichtlich.
 
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen sodann die medizinischen Akten ihrerseits den Beweis dafür nicht zu erbringen, dass der Beginn der psychisch bedingten wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die laut Einschätzung der Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Invalidität geführt hat, in der Zeit zwischen dem 1. Mai 1991 und 30. September 1993 eingetreten ist, als der Beschwerdeführer zufolge seines Anstellungsverhältnisses und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war (BGE 118 V 38 f. Erw. 2a und seitherige Rechtsprechung):
 
2.2.1 Es mangelt insbesondere an aussagekräftigen echtzeitlichen Arztberichten, welche eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum belegen. Das gilt namentlich für das Kurzzeugnis des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 27. August 1993, worin für die Zeit vom 24. August bis 1. September 1993 ohne nähere Begründung eine krankheitsbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, dass auch die übrigen Stellungnahmen des Dr. med. E.________ zur Arbeitsfähigkeit, worunter der Bericht vom 24. November 2004, welcher statt der vom kantonalen Gericht einverlangten kompletten Krankengeschichte eingereicht wurde, nicht beweistauglich sind (BGE 125 V 352 Erw. 3). Es besteht mangels Anhaltspunkten für ein Leiden, das nicht nur zu ärztlicher Behandlung geführt, sondern sich auch auf das Arbeitsverhältnis nachweislich negativ ausgewirkt hätte, kein Anlass, die bisher nicht zu den Akten gegebene Krankengeschichte nochmals edieren zu lassen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94).
 
2.2.2 Auch unter Berücksichtigung der letztinstanzlich einverlangten ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 6. Oktober 2004 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar wohl seit mehreren Jahren über gesundheitliche Beeinträchtigungen klagt. Nach Lage der Akten wurde ein psychisches Leiden aber erstmals im psychiatrischen Konsilium der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Z.________ (vom 28. November 1994) eingehend diskutiert, dies nachdem die Rheumatologen des Spitals während der stationären Behandlung vom 1. bis 23. November 1994 ein lumbospondylogenes Syndrom rechts (bei diskreter Chondrose, beginnender Spondylose und Spondylarthrose L4/5, L5/S1 und Status nach Morbus Scheuermann) diagnostiziert hatten und zum Schluss gelangt waren, eine weitere physiotherapeutische Behandlung sei nicht erfolgversprechend. Die Beschwerden hätten sich während der dreiwöchigen Hospitalisation nicht gebessert, der Beschwerdeführer zeige ein kaum verständliches Schmerzverhalten, eine lokale Infiltration sei ohne Erfolg geblieben, wobei sich der Beschwerdeführer im Wasser praktisch ohne Einschränkungen normal bewegen würde, was insgesamt zum Verdacht führe, das Beschwerdebild könne durch psychosoziale Probleme überlagert sein (Bericht vom 29. November 1994).
 
2.3 Nach dem Gesagten fehlen eindeutige Belege dafür, dass die gemäss den Organen der Eidgenössischen Invalidenversicherung letztlich zur Invalidität führende psychische Gesundheitsschädigung während des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin eingetreten ist und - kumulativ erforderlich (Erw. 1) - sich seither durchgehend nachteilig auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Etwas anderes ist mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse und die bezogen auf den hier interessierenden Zeitraum spärliche medizinische Aktenlage weder bewiesen noch beweisbar (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Erw. 2.2.1 am Ende).
 
Ist bei freier Prüfung ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG zu verneinen, kann offen bleiben, ob die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung, welche im Wesentlichen auf der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten des Dr. med. K.________ (vom 2. Mai 1995) basierte, im Lichte der Rechtsprechung, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag (BGE 130 V 352), nicht offensichtlich zu Unrecht erfolgte.
 
3.
 
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Hinsichtlich der Parteientschädigung (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) ist vom Grundsatz auszugehen, dass Vorsorgeeinrichtungen als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisationen im Sinne des Art. 159 Abs. 2 OG in fine auch im Falle des Obsiegens grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen können. Hievon abzugehen besteht kein Anlass, weil das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als leichtsinnig oder mutwillig zu qualifizieren ist (BGE 126 V 150 Erw. 4b).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. März 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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