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Informationen zum Dokument  BGer U 432/2004  Materielle Begründung
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BGer U 432/2004 vom 04.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 432/04
 
Urteil vom 4. April 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
N.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherung, Seilerstrasse 24, 3001 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 2. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1952 geborene N.________ war seit 1978 als Bauarbeiter/Kranführer bei der Firma S.________ AG, Bauunternehmung, angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 21. Januar 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, indem er von einem schweren umstürzenden Schalungselement im Bereich der linken Flanke und des Kreuzes getroffen wurde. Dabei zog er sich gemäss Arztzeugnis UVG des am Unfalltag aufgesuchten Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. März 2002 ein Quetschtrauma im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens zu. In der Folge nahm er die Arbeit nicht mehr auf. Die SUVA holte weitere Berichte des Dr. med. F.________ vom 15. April und 26. August 2002 ein und veranlasste Untersuchungen durch den Kreisarzt Dr. med. L.________ (am 16. April, 24. Juli und 11. September 2002) sowie einen Aufenthalt in der Klinik X.________, der vom 22. Mai bis 26. Juni 2002 dauerte. In der Folge stellte sie - nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom 21. November 2002 zum Integritätsschaden sowie von Angaben der Arbeitgeberin - die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2003 ein (Schreiben vom 29. November 2002) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 13% für die Zeit ab 1. Februar 2003 sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5% zu. Daran hielt die Anstalt auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13. Februar 2004 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 2. November 2004). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte das der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstattete Gutachten von Frau Dr. med. E.________, Neurochirurgie FMH, vom 16. Dezember 2003 und von Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Dezember 2003 einreichen lassen.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 60% sowie "die gesetzliche Integritätsentschädigung" zuzusprechen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) sowie die überdies erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches mit Bezug auf den Zeitraum ab seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 anwendbar ist (BGE 130 V 445 ff. Erw. 1), hat diesbezüglich zu keiner Änderung der Rechtslage geführt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 129 V 472, 126 V 75) sowie zur Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV).
 
2.
 
Was die somatischen Unfallfolgen anbetrifft, gelangte das kantonale Gericht gestützt auf die Berichte und Stellungnahmen des Dr. med. F.________, der Klinik X.________, des Dr. med. L.________ sowie das Gutachten von Frau Dr. med. E.________ zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei unter diesem Aspekt eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung ganztägig zumutbar. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die genannten Berichte werden den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht und aus den Akten ergibt sich kein Anlass, die weitgehend übereinstimmenden Ergebnisse in Frage zu stellen. Der vorinstanzliche Entscheid wird diesbezüglich auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet.
 
3.
 
Was die psychische Komponente anbelangt, hat es die Vorinstanz abgelehnt, eine daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, da insoweit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber von einer Bejahung der Adäquanz aus.
 
3.1 Über den Hergang des Unfalls vom 21. Januar 2002 ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte ein 414 kg schweres, je 265 cm hohes und breites Schalungselement mit einem Kran anheben wollte. Da das Element nicht gesichert war, kippte es jedoch in Richtung des Beschwerdeführers. Dieser versuchte wegzurennen, wurde jedoch im Bereich der linken Flanke bzw. des Kreuzes getroffen. Der weitere Sturz des Elementes wurde gestoppt, weil es auf einen Holzstapel fiel. Der Versicherte arbeitete nach diesem Vorfall zunächst rund drei Stunden lang weiter und suchte dann Dr. med. F.________ auf, der unter anderem eine massivste Druckdolenz der LWS paravertebral mit Schürfmarken links über dem Beckenkamm feststellte und ein Quetschtrauma LWS/Becken diagnostizierte. Das erstellte Röntgenbild ergab keine Fraktur der Wirbelkörper.
 
Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen sowie mit Blick auf die entsprechende Praxis (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 f. Erw. 4b/bb) ist dieses Ereignis im Rahmen der rechtsprechungsgemäss vorzunehmenden Kategorisierung (BGE 115 V 138 Erw. 6) als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren, wobei er innerhalb dieser Gruppe nicht zu den schwereren gehört. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Einstufung erhobenen Einwände überzeugen nicht. Denn im Rahmen der Einteilung der Unfälle ist vom objektiv fassbaren Unfallereignis und nicht vom subjektiven Unfallerlebnis auszugehen (BGE 115 V 139 oben Erw. 6; Urteil P. vom 7. August 2003, U 290/02, Erw. 4.3 und 4.4). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit zu bejahen, wenn eines der massgebenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder mehrere Kriterien erfüllt sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
 
3.2 Laut den medizinischen Akten zog sich der Beschwerdeführer ein Quetschtrauma im Bereich LWS/Becken zu. Die Heilung dieser Verletzungen, welche weder besonders schwer waren noch auf Grund ihrer Art speziell geeignet sind, eine psychische Fehlverarbeitung hervorzurufen, begegnete aus rein somatischer Sicht keinen aussergewöhnlichen Schwierigkeiten. Die aufgetretenen Komplikationen haben ihren Grund nach Lage der Akten in der psychischen Fehlverarbeitung, welche bei der Beurteilung der Kriterien ausgeklammert werden muss. So äusserte Dr. med. F.________ bereits im Arztzeugnis UVG vom 22. März 2002 und noch deutlicher in seinem Bericht vom 15. April 2002 den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die weiteren Untersuchungen bestätigten das weitgehende Fehlen unfallbedingter, organisch nachweisbarer Befunde, welche die fortbestehenden Beschwerden erklären könnten. Unter diesen Umständen ist auch das Kriterium des erheblichen Grades und der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt (vgl. dazu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544). Körperliche Dauerschmerzen könnten nach Ansicht von Dr. med. L.________ (Stellungnahme zum Integritätsschaden vom 21. November 2002) in relativ geringem Mass auch unter Ausklammerung der psychischen Anteile vorliegen, sodass allenfalls dieses Kriterium, jedoch wenig ausgeprägt, gegeben ist. Unter diesen Umständen wäre die Adäquanz selbst dann zu verneinen, wenn angesichts eines auf einen Menschen zustürzenden, je 265 cm hohen und breiten, mehr als 400 kg schweren Gegenstandes das Merkmal der besonderen Eindrücklichkeit als erfüllt angesehen würde. Denn auch dieses Kriterium liegt jedenfalls nicht in derart ausgeprägter Weise vor, dass sich die Adäquanz bejahen liesse. Da somit die unfallbezogenen Kriterien nicht in der praxisgemäss erforderlichen Weise erfüllt sind, hat die psychische Fehlverarbeitung bei der Anspruchsbeurteilung ausser Betracht zu bleiben, und es können nur die somatischen Komponenten berücksichtigt werden.
 
4.
 
4.1 Das der Bestimmung des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 223 f. Erw. 4) am 1. Februar 2003 zu Grunde zu legende Valideneinkommen haben Vorinstanz und SUVA gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 11. November 2002 auf Fr. 59'831.- festgesetzt. Dieser Wert wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet.
 
4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom bereits wiedergegebenen Zumutbarkeitsprofil auszugehen, laut welchem der Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztägig ausüben könnte. Da die von der SUVA beigezogenen Angaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2) nicht gerecht werden, hat die Vorinstanz korrekterweise auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 abgestellt. Ausgehend vom Zentralwert des standardisierten monatlichen Einkommens der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer von Fr. 4557.- (Tabelle A1, S. 43), nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2005, S. 94 Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von 2002 auf 2003 (+ 1.4%; Die Volkswirtschaft 3/2005 S. 95 Tabelle B10.2) resultierte ein Jahreslohn von Fr. 57'807.-. Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers keinen hinreichenden Anlass, das Invalideneinkommen unter Beschränkung auf den Dienstleistungssektor festzusetzen. Vielmehr entspricht es der Praxis, in Fällen mit einem vergleichbaren Zumutbarkeitsprofil auf die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor abzustellen (Urteile Urteile E. vom 15. Dezember 2003 [I 573/01] Erw. 3.2.4.2, G. vom 12. Februar 2003 [I 366/01] Erw. 4, L. vom 19. Oktober 2001 [I 289/01] Erw. 3c und K. vom 7. August 2001 [U 240/99], Erw. 3c/cc).
 
Einer als Folge der Behinderung sowie allfälliger weiterer lohnmindernder Faktoren zu erwartenden Lohneinbusse kann durch die Vornahme eines prozentualen Abzugs vom Tabellenwert Rechnung getragen werden (dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Der durch SUVA und Vorinstanz berücksichtigte Abzug von 10% ist auf Grund der gesundheitlichen Situation und in Anbetracht der weiteren Umstände - bei Rentenbeginn 50-jähriger Versicherter mit Niederlassungsbewilligung und 25-jähriger, auf den Baubereich beschränkter Tätigkeit in der Schweiz - nicht zu beanstanden (vgl. zur Bemessung des Abzugs BGE 126 V 79 f. Erw. 5b und zu deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren BGE 126 V 81 Erw. 6).
 
5.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 eine Integritätsentschädigung von 5% zugesprochen.
 
5.1 Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 2 UVV hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig vorkommender Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit diese lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweisen). Tabelle 7 bezieht sich auf den Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen.
 
5.2 SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.________ nahm am 21. November 2002 zum Integritätsschaden Stellung. Er erklärte, es sei von einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom gemäss Schmerzfunktionsskala 1+ (mässige Beanspruchungsschmerzen) oder 2++ (geringe Dauerschmerzen bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) der erwähnten Tabelle 7 auszugehen, und am ehesten gerechtfertigt sei ein Vergleich mit einer Osteochondrose. Gestützt auf diese medizinische Einschätzung und ausgehend von den für eine Osteochondrose gegebenen Tabellenwerten von 0-5 respektive 5-10 setzte die SUVA die Integritätseinbusse auf 5% fest, was das kantonale Gericht bestätigte. Dies ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Die psychische Beeinträchtigung kann wegen fehlender Adäquanz des Kausalzusammenhangs auch bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 4. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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