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Informationen zum Dokument  BGer 6S.476/2004  Materielle Begründung
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BGer 6S.476/2004 vom 05.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.476/2004 /gnd
 
Urteil vom 5. April 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd.
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Gewährung des bedingten Strafvollzugs, Widerruf (Fahren in angetrunkenem Zustand),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
 
vom 22. Oktober 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2004 aufgefordert, spätestens am 18. Januar 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Postfinance hat die Zahlung erst mit Datum vom 19. Januar 2005 ausgeführt. Sie ist somit verspätet.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 OG ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (vgl. act. 15). Er macht geltend, das Merkblatt des Bundesgerichtes zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei missverständlich (S. 2).
 
Dies trifft nicht zu. Auf dem Kostenvorschussformular wird in Anwen-dung von BGE 117 Ib 220 E. 2 und 118 Ia 8 E. 2 ausdrücklich festgestellt, der Beschwerdeführer habe beim Zahlungsauftrag an eine Bank dafür zu sorgen, "dass die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der Zahlungsfrist einsetzt". Dass er der Bank eine entsprechende Anweisung erteilt hätte, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Er macht nur geltend, er habe die Bank darauf aufmerksam gemacht, "dass die Zahlungsanweisung zuhanden der Postfinance das Datum 18. Januar 2005 tragen und an diesem Tag auch eingehen müsse" (S. 2). Die Frage, welches Datum die Zahlungsanweisung zuhanden der Post-finance tragen und wann die Anweisung bei der Postfinance eingehen muss, hat jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Frage, welches Fälligkeitsdatum die Postfinance verwenden muss, klarerweise nichts zu tun. Überdies weist das Bundesgericht in seinem Formular ausdrücklich daraufhin, dass die von den meisten Banken benützten elektronischen Zahlungsaufträge der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein müssen. Daraus hätte der Beschwerdeführer ersehen können, dass seine Anweisung an die Bank, die Zahlungsanweisung müsse bei der Postfinance spätestens am 18. Januar 2005 eingehen, für die Fristwahrung ungenügend war. Von einer missverständlichen Formu-lierung des bundesgerichtlichen Formulars kann nicht die Rede sein. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundes-gerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. April 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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