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Informationen zum Dokument  BGer 6A.9/2005  Materielle Begründung
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BGer 6A.9/2005 vom 06.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.9/2005 /gnd
 
Urteil vom 6. April 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 1. Kammer vom 16. Dezember 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ lenkte am 4. Mai 2003 um 23.50 Uhr in Dietikon seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,84 Gewichtspromillen. Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilte ihn deshalb mit Strafbefehl vom 8. Juli 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 60 Tagen Gefängnis unter Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ wegen des genannten Vorfalls am 19. Februar 2004 den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden am 11. Mai 2004 bzw. am 16. Dezember 2004 ab.
 
B.
 
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er stellt den Antrag, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und - bei gleichzeitiger Anordnung einer Abstinenzauflage - eine maximale Entzugsdauer von drei Monaten festzulegen.
 
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde.
 
C.
 
Der Präsident des Kassationshofs des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 14. März 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 verabschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten (AS 2004, S. 2849). Sie berührt ebenfalls die Regelung des Führerausweisentzugs. Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur erwähnten Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die fragliche Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, erfolgt ist. Für die hier zu beurteilende Tat, die sich am 4. Mai 2003 abspielte, ist daher noch das alte Recht (aSVG) massgebend.
 
2.
 
Streitgegenstand bildet allein die Dauer des Führerausweisentzugs. Die Vorinstanz stellt fest, dass die fragliche Fahrt in angetrunkenem Zustand vom 4. Mai 2003 nur rund acht Monate seit dem letzten Entzug wegen der gleichen Widerhandlung erfolgt ist. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG geht sie von einer Mindestdauer des Entzugs von 12 Monaten aus.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG zu Recht nicht. Er wirft der Vorinstanz jedoch vor, sich an die in dieser Norm vorgesehene Mindestentzugsdauer von 12 Monaten zu klammern sowie in Schemen zu verharren, anstatt die Situation einlässlicher zu prüfen und für seinen Fall eine individualisierte - die Mindestdauer erheblich unterschreitende - Lösung zu treffen. Diese Kritik erscheint unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingehend geprüft, ob eine Ausnahmesituation vorliege, die eine Unterschreitung der Mindestdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG rechtfertige, und dies verneint. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt weitgehend nur die Rügen, die er bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht hat. Es erübrigt sich, an dieser Stelle nochmals darauf einzugehen. Es kann insoweit vielmehr auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
 
3.
 
Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Argumentation läuft auf die Forderung hinaus, die bisherige Praxis stärker als bisher zu flexibilisieren und in einem weiteren Umfang Ausnahmen von der Mindestdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG zuzulassen. Eine Unterschreitung der Minimaldauer gestützt auf eine einzelfallspezifische Würdigung der Umstände, wie sie in der Beschwerde gefordert wird, unterliefe die gesetzliche Regelung und kommt daher nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Gesetzgeber mit der Festsetzung von Mindestdauern für den Entzug bewusst einen gewissen Schematismus eingeführt hat, an den die Behörden gebunden sind.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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