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Informationen zum Dokument  BGer 1P.443/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.443/2003 vom 07.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.443/2003 /ggs
 
Urteil vom 7. April 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Advokat Niggi Dressler,
 
gegen
 
Grosser Rat des Kantons Aargau, Einbürgerungskommission, Wiesenstrasse 31, 8917 Oberlunkhofen.
 
Gegenstand
 
Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Einbürgerungskommission des Kantons Aargau vom 6. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Einbürgerungskommission des Kantons Aargau beschloss am 6. Mai 2003, das Einbürgerungsgesuch von X.________ abzuweisen. Der Grosse Rat nahm am 3. Juni 2003 davon Kenntnis, woraufhin die Einbürgerungskommission dem Betroffenen ihren Entscheid mit Schreiben vom 3. Juni 2003 eröffnete. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Juli 2003 ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des grossrätlichen Beschlusses sowie die Rückweisung an den Grossen Rat zur Neubeurteilung "im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts".
 
Die Einbürgerungskommission ersuchte das Bundesgericht mit Schreiben vom 2. September 2003 um Sistierung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, da sie beschlossen habe, ihren Entscheid vom 6. Mai 2003 in Wiedererwägung zu ziehen und das Verfahren unter Beachtung der vom Bundesgericht in BGE 129 I 217 ff. und 232 ff. formulierten Grundsätze zu wiederholen.
 
Das Bundesgericht sistierte das Beschwerdeverfahren hierauf mit Verfügung vom 9. September 2003.
 
B.
 
Am 19. Oktober 2004 beschloss die Einbürgerungskommission nach vorgängigem Schriftenwechsel und Anhörung des Gesuchstellers, das Einbürgerungsgesuch erneut abzuweisen. Sie begründete den abweisenden Entscheid in erster Linie mit der Häufigkeit und Art der Mietstreitigkeiten, welche der Gesuchsteller verloren habe. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer - offensichtlich aufgrund eines Versehens - erst mit Schreiben vom 26. Januar 2005 eröffnet.
 
Das Bundesgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2005 die Möglichkeit ein, sich bis zum 28. Februar 2005 dazu zu äussern, ob er mit Blick auf Art. 86 OG an der staatsrechtlichen Beschwerde vom 23. Juli 2003 festhalten wolle.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 23. Juli 2003 fest. Zusätzlich führt er unter Bezugnahme auf den Wiedererwägungsentscheid aus, Mietstreitigkeiten, die Jahre zurücklägen, könnten nicht zur Abweisung des Einbürgerungsgesuchs führen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss § 11 Abs. 5 des aargauischen Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 1992 (KBüG; AGS 121.100) entscheidet die Einbürgerungskommission des Grossen Rates abschliessend über die Einbürgerung, sofern der Grosse Rat den Entscheid nicht an sich zieht. Im vorliegenden Fall hat der Grosse Rat nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sondern am 3. Juni 2003 lediglich vom Beschluss seiner Einbürgerungskommission vom 6. Mai 2003 Kenntnis genommen. Entscheidende Behörde war demzufolge die Einbürgerungskommission, selbst wenn diese in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2003 an den Beschwerdeführer ausgeführt hat, der Grosse Rat habe ihren Beschluss "genehmigt". Ihr ursprünglicher Beschluss vom 6. Mai 2003 ist sodann durch den Wiedererwägungsentscheid vom 19. Oktober 2004 ersetzt worden. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen den ersten Entscheid gegenstandslos geworden.
 
1.2 Soweit sich die Eingabe vom 28. Februar 2005 gegen den neuen Beschluss der Einbürgerungskommission vom 19. Oktober 2004 richtet, vermag sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mitnichten zu genügen, zumal nicht ausdrücklich staatsrechtliche Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid erhoben wird. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte; auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche seiner verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen. Auf die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2005 ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten; d.h. das Schreiben kann nicht als staatsrechtliche Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid entgegengenommen werden.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer insofern obsiegt hat, als die Einbürgerungskommission mit ihrem Wiedererwägungsentscheid seinen Anträgen auf Anhörung und einen begründeten Entscheid stattgegeben hat, sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Grossen Rat des Kantons Aargau, Einbürgerungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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