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Informationen zum Dokument  BGer I 683/2004  Materielle Begründung
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BGer I 683/2004 vom 11.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 683/04
 
Entscheid vom 11. April 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
G.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 22. September 2004)
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Bern am 22. Oktober 2004 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. September 2004 erhoben hat,
 
dass der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2005 auf eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid mögliche Verschlechterung ihrer Rechtsposition (reformatio in peius) aufmerksam gemacht und ihr, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat,
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 1. April 2005 zurückgezogen hat,
 
dass die Beschwerdeführerin der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (vgl. AHI 1994 S. 181 f. Erw. 4a mit Hinweisen),
 
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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