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Informationen zum Dokument  BGer 6A.21/2005  Materielle Begründung
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BGer 6A.21/2005 vom 12.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.21/2005 /gnd
 
Urteil vom 12. April 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Karlen.
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
 
Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 27. Oktober 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ fuhr am 30. Mai 2004, um 17.15 Uhr, mit seinem Motorrad auf der Hauptstrasse in Richtung Schangnau. Als er im Bereich einer engen und unübersichtlichen Kurve bremste, blockierte das Vorderrad. Er stürzte, und das Motorrad schlitterte auf die Gegenfahrbahn, wo es in die linke Seite eines korrekt entgegenkommenden Personenwagens prallte. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.
 
Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge für die Dauer eines Monats. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Mass-nahmen gegenüber Fahrzeugführern am 27. Oktober 2004 ab.
 
X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei zu kassieren und es sei eine auf den tatsächlichen Gegebenheiten beruhende Beurteilung der Sache vorzunehmen.
 
2.
 
Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer sei durch die enge und unübersichtliche Rechts-kurve überrascht worden. Als er im Bereich der Kurve habe bremsen wollen, habe das Vorderrad blockiert. Aus diesem Grund sei er zu Fall gekommen. Seine Behauptung, die Gefährlichkeit der Kurve sei ungenügend signalisiert, sei nicht stichhaltig. Bei der in Frage stehenden Strasse handle es sich um eine voralpine Bergstrecke, bei der stets mit schwierigen Kurven zu rechnen sei. Zudem sei die Kurve zwar tatsächlich unübersichtlich, was bei vorausschauender Fahrweise indessen rechtzeitig bemerkt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er beim Befahren der Kurve die Geschwindigkeit nicht so weit verlangsamt habe, dass er sie gefahrlos hätte passieren können (vgl. im Einzelnen angefochtener Entscheid S. 4 - 6). Da als Vorinstanz eine Rekurskommission als unabhängige richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Darstellung gebunden, sofern sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestim-mungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Unfall sei es gekommen, weil er erschrocken sei und deshalb reflexartig gebremst habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Aus diesem Vorbringen kann er nichts für sich herleiten, denn es belegt nur, dass er, wie von der Vorinstanz festgestellt, durch die Kurve überrascht worden ist. Nach seiner Darstellung ist es ungewiss, welche Umstände zu seinem Erschrecken geführt haben (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Die Vorinstanz schliesst es nicht aus, dass er nicht nur durch die Kurve, sondern überdies auch durch das entgegenkommende Auto überrascht wurde (angefochtener Entscheid S. 6). Sie kommt jedoch in rechtlicher Hinsicht zu Recht zum Schluss, dass er sich durch beide Umstände nicht derart hätte überraschen lassen dürfen, dass er einen Fahrfehler beging und die Herrschaft über das Motorrad verlor (angefochtener Entscheid S. 6). Soweit er behauptet, er sei mit weit weniger als 40 km/h gefahren (Beschwerde S. 2 Ziff. 2), ist er nicht zu hören. Nach seiner eigenen im angefochtenen Entscheid erwähnten Zugabe ist er mit ungefähr 50 km/h gefahren (angefochtener Entscheid S. 5). Daran ist das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren gebunden, denn es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz offen-sichtlich unrichtig wäre. Was der Beschwerdeführer schliesslich zu den Aussagen des beteiligten Autofahrers und zur Kollisionsstelle ausführt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4 und 5), ist für die Beurteilung der Sache ohne Belang. Gesamthaft gesehen ist es nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine Administrativmassnahme ausgesprochen worden ist.
 
3.
 
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, Verschulden und Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer seien als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb der Führerausweis für die Minimaldauer von einem Monat zu entziehen sei (angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es liege allenfalls ein leichtes Vergehen vor, welches höchstens mit einer Verwarnung geahndet werden könne (Beschwerde S. 3 Ziff. 6/7). Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichts ist bei einem mittelschweren Fall in der Regel der Führer-ausweis zu entziehen (vgl. BGE 126 II 358 E. 1a). Der Beschwerde-führer, der vor Bundesgericht behauptet, mit deutlich weniger als 40 km/h gefahren zu sein (oben E. 2), ist sich offenbar selber bewusst, dass eine Geschwindigkeit von 50 km/h an der fraglichen Stelle übersetzt war. Genau von dieser Geschwindigkeit geht die Vorinstanz aber aus. Folglich ist der Unfall entgegen seiner Annahme nicht ausschliesslich auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurück-zuführen. Indem die Vorinstanz bei der vorliegend zu beurteilenden Sachlage von einem mittelschweren Fall ausgeht, verletzt sie kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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