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Informationen zum Dokument  BGer I 75/2005  Materielle Begründung
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BGer I 75/2005 vom 12.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 75/05
 
Urteil vom 12. April 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
B.________, 1959, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1959 geborene, bis Ende April 1996 als Schuhverkäuferin tätig gewesene B.________ meldete sich am 22. April 1997 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Das Gesuch wurde von der IV-Stelle des Kantons Solothurn nach erfolgter medizinischer und versuchter erwerblicher Abklärung - mit anschliessender Ermahnung zur Mitwirkung unter Hinweis auf die Folgen weiterer Widersetzlichkeit - sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Januar 1998 sowohl bezüglich beruflicher Massnahmen als auch bezüglich einer Rente abgelehnt. Ein weiteres Leistungsbegehren vom 17. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle mangels anspruchsrelevanter Invalidität - nach entsprechendem Vorbescheid - am 20. Februar 2001 erneut verfügungsweise ab.
 
Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn diese Verfügung mit Entscheid vom 29. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte, veranlasste die IV-Stelle eine am 4. und 5. Februar 2002 vorgenommene Abklärung im Institut X.________, wo eine internistische, eine psychiatrische und eine neurologische Untersuchung (MEDAS-Abklärung) stattfanden. Als Ergebnis wurde hier festgestellt, dass die Versicherte bei mässigem rechtsbetonten Lumbovertebralsyndrom als Schuhverkäuferin seit April 1996 zu 100 % arbeitsunfähig sei, hingegen für jede andere körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 60 % bestehe. Eine weitere Überprüfung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), wo eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geklagten Leiden und den objektiv erhobenen Befunden festgestellt wurde, musste - nach um drei Tage verspätetem Eintritt - bereits nach zwei Tagen wegen Schmerzen abgebrochen werden, worauf die IV-Stelle die Versicherte - nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - nochmals - und wiederum vergeblich - zur Mitwirkung bei den vorgesehenen beruflichen Vorkehren aufforderte.
 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 wurde B.________ bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Zusatzrente für den Ehemann rückwirkend ab 1. Oktober 1999 zugesprochen. Im anschliessenden Einspracheverfahren hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. Januar 2004 an ihrer Haltung grundsätzlich fest, erhöhte aber den Invaliditätsgrad auf 47 %.
 
B.
 
Die hiegegen mit dem sinngemässen Begehren um Zusprechung einer höheren Rente erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2004 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ ihren im kantonalen Verfahren gestellten Antrag.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin eine leistungsbegründende Invalidität aufweist.
 
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 15. Januar 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
 
1.2 Das kantonale Gericht hat den Begriff der 'Invalidität' (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 5 ff. zu Art. 8) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 6 f. zu Art. 16) und über die den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen bei der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw.1). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang nach der ab 1. Januar 2004 und damit im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2004 gültigen Regelung schliesslich (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]) sind in der dem kantonalen Gericht eingereichten Vernehmlassung der IV-Stelle vom 8. März 2004 korrekt wiedergegeben worden.
 
1.3 Zu ergänzen ist, dass sich, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 343 festgestellt hat, die im ATSG enthaltenen Begriffsumschreibungen für 'Arbeitsunfähigkeit' (Art. 6 ATSG), 'Erwerbsunfähigkeit' (Art. 7 ATSG), 'Invalidität' (Art. 8 ATSG), 'Einkommensvergleichsmethode' (Art. 16 ATSG) und 'Revision der Invalidenrente' (sowie anderer Dauerleistungen; Art. 17 ATSG) mit der früheren Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich decken (vgl. Kieser, a.a.O., N 6 zu Art. 8). Dies ist insofern von Bedeutung, als das ATSG erst seit dem 1. Januar 2003 in Kraft steht und mithin die vorher ergangenen - vorliegend allerdings nicht mehr zu prüfenden - Verfügungen und damit auch der Gerichtsentscheid vom 29. Oktober 2001 noch auf den seinerzeit gültig gewesenen Normen beruhten.
 
2.
 
2.1 Während der Hausarzt Dr. med. R.________ am 22. April 1996, am 4. Mai 1997 wie auch am 5. November 2000 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylose L5/S1 diagnostiziert hatte, wurde die Beschwerdeführerin im Institut X.________ einer polydisziplinären Abklärung unterzogen. Nebst den bekannten Rückenschmerzen gab sie zusätzlich ein arthrotisches Knieleiden beidseits an. Die untersuchenden Ärzte befanden, rückenbelastende Arbeiten und damit auch die Tätigkeit als Schuhverkäuferin seien nicht mehr zumutbar; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben hingegen die vorhandene Adipositas sowie die derzeit unauffälligen Kniebeschwerden. Psychiatrischerseits wurde nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10; F45.4) ein Verdacht auf Klaustrophobie erhoben, eine depressive Episode jedoch verneint. Neurologisch bestätigt wurden dagegen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; das mässige Lumbovertebralsyndrom führe zu mittelstarken, schmerzhaften Funktionseinschränkungen; gesamthaft sei die Arbeitsfähigkeit seit April 1996 um 40 % eingeschränkt. Diese Einschätzung wurde in der Folge von sämtlichen mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin befassten Medizinern und insbesondere auch im MEDAS-Bericht des Instituts X.________ vom 24. April 2002 bestätigt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2004 verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der abgebrochenen und trotz wiederholter Aufforderung seitens der Berufsberaterin der IV-Stelle nicht wieder aufgenommenen Prüfung der allenfalls noch in Betracht fallenden beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten in der BEFAS.
 
2.2 Nicht beanstanden lässt sich weiter, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung als voll Erwerbstätige behandelte. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse der vom Sozialamt Y.________ unterstützten Familie und der Tatsache, dass der inzwischen volljährig gewordene Sohn keiner intensiven Betreuung mehr bedarf, kann durchaus ein ganztägiger Arbeitseinsatz erwartet werden, was denn auch in der am 3. November 2000 ausgefüllten Selbstdeklaration (Statusfragebogen) so angegeben wurde. Keiner weiteren Bemerkung bedarf - anders als die Vorinstanz meint - der von der IV-Stelle im Einspracheverfahren angesichts des auf den 1. Oktober 1999 fallenden Rentenbeginns neu auf 47 % und damit gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 29. Oktober 2003 nach oben korrigierte Einkommensvergleich mit dem als angemessen zu betrachtenden leidensbedingten Abzug von 15 % vom Tabellenlohn.
 
2.3 Es besteht demnach kein Anlass, von der im Ergebnis auch vorinstanzlich bestätigten Invaliditätsschätzung der IV-Stelle vom 15. Januar 2004 abzuweichen. Daran ändern weder die Ausführungen in den der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch in der nunmehr zur Diskussion stehenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den jeweils beigefügten Attesten des Hausarztes Dr. med. R.________ etwas. Ergänzend ist lediglich beizufügen, dass auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wie sie im MEDAS-Gutachten des Institut X.________ vom 24. April 2002 diagnostiziert worden ist, nach der Rechtsprechung in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermag (vgl. BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Gründe, die vorliegend ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 130 V 354 f. Erw. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, der Caisse interprofessionnelle d'AVS de la Fédération des Entreprises Romandes Genève (FER CIAM 106.1), Genève, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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