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Informationen zum Dokument  BGer P 21/2003  Materielle Begründung
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BGer P 21/2003 vom 12.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
P 21/03
 
Urteil vom 12. April 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
1. A.T.________, 1914,
 
2. F.T.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 29. Januar 2003)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 30. August 2002 setzte die Ausgleichskasse Schwyz die Höhe der A.T.________ zustehenden Ergänzungsleistungen ab 1. September 2002 neu fest.
 
Die hiegegen von F.T.________ im eigenen Namen und in Vertretung der Mutter (A.T.________) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 29. Januar 2003).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die vorinstanzlich gestellten Anträge wiederholt und ausserdem ein Ausstandsbegehren gegenüber den Mitgliedern des Bundesgerichts (und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts) "Reeb, Escher, Meyer, Füllemann, Aemisegger, Nay, Catenazzi, Bopp & Konsorten, Schubarth, Schneider, Larlen, Burkart, GS Grunder, GP Schön, Ursprung, Frésard" sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Zu dem inhaltlich offensichtlich ungebührlich formulierten ("...& Konsorten..."; Art. 31 Abs. 1 OG) Ausstandsbegehren werden keine sachbezogenen Gründe angeführt, die einen der namentlich erwähnten Richter oder Gerichtsschreiber als befangen erscheinen liessen (Art. 23 lit. c OG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, wie schon in zahlreichen vorangegangenen Verfahren, Mitgliedern des Bundesgerichts strafbare Handlungen zu unterstellen, insbesondere in Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) und in willkürlicher Anwendung von Gesetzesvorschriften ("Rechtsbeugungen"; Art. 9 BV) Entscheide unterer Instanzen zu schützen. Diese Äusserungen sind missbräuchlich (Art. 36a Abs. 2 OG), weshalb das Ausstandsbegehren unbeachtlich ist.
 
2.
 
Die Vorinstanz ist zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer sie in Vertretung der Mutter eingereicht hat. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Mit Urteil vom 7. April 2003 (P14/03) wurde dem Beschwerdeführer wegen wiederholter Eingabe einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit ungebührlichem Inhalt und wegen mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 OG eine Ordnungsbusse von Fr. 1000.- auferlegt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde nicht eingetreten, weil sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich mehrerer abgeschlossener Verfahren ergab, dass es sich um mutwillige und querulatorische Prozessführung handelte (Art. 36a Abs. 2 OG). Er hatte umfangreiche, sich wiederholende, im Ablauf der sachbezogenen Ereignisse nicht nachvollziehbare Eingaben eingereicht, die regelmässig Äusserungen enthielten, welche den im Geschäftsverkehr gebotenen Anstand verletzten (Art. 30 Abs. 3 und 31 Abs. 1 OG).
 
3.2 Nicht anders verhält es sich mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Erneut strengt der Beschwerdeführer mit einer weitschweifigen, aus einem Flickwerk früherer Rechtsschriften und unverständlicher Ergänzungen bestehenden Eingabe einen Prozess an, obwohl ihm aus den früheren, im Zusammenhang mit dem Ergänzungsleistungsanspruch der Mutter ergangenen Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Anforderungen an eine gültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde bekannt sind. Das Rechtsmittel erweist sich daher erneut als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 36a Abs. 2 OG).
 
4.
 
Es wird im Hinblick auf die zeitliche Nähe der im Urteil vom 7. April 2003 (P14/03) und der vorliegend eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. März 2003 davon abgesehen, eine Ordnungsbusse wegen offensichtlich ungebührlichen und den im Geschäftsverkehr durch die guten Sitten gebotenen Anstand verletzende Äusserungen (Art. 30 Abs. 3 und 31 Abs. 1 und 2 OG) auszufällen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass auf weitere Eingaben in seinem eigenen Namen, welche die EL-Anspruchsberechtigung seiner Mutter zum Gegenstand haben, ohne summarische Prüfung nicht mehr eingetreten wird (vgl. BGE 118 II 87 Erw. 4).
 
5.
 
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
5.2 Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen querulatorischer Prozessführung nicht eingetreten wird, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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