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Informationen zum Dokument  BGer 2A.198/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.198/2005 vom 13.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.198/2005 /leb
 
Urteil vom 13. April 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. März 2005.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der aus Tunesien stammende X.________ (geb. 1976) heiratete am 9. März 2001 die Schweizer Bürgerin und IV-Rentnerin Y.________ (geb. 1958), die er als Animator in einem Club anlässlich ihrer Ferien in seiner Heimat kennen gelernt hatte. Er erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Am 30. August bzw. 30. September 2004 (Einspracheentscheid) wies das Migrationsamt des Kantons Aargau das Gesuch von X.________ ab, dessen Bewilligung zu verlängern, da er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die seit März 2004 faktisch getrennte Ehe mit Y.________ berufe. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 4. März 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid bzw. zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2.
 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Beziehung anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
 
2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5):
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete seine Schweizer Gattin am 9. März 2001. Am 15. Juli 2002 zog er in den Kanton Zürich, bevor er am 1. März 2003 in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte. Nachdem es am 16. März 2004 zu einer (weiteren) Auseinandersetzung gekommen war (vgl. den entsprechenden Polizeirapport vom 22. März 2004), trennten sich die Ehegatten: Der Beschwerdeführer wohnt seither in Baden; seine Ehefrau meldete sich ihrerseits am 12. Juli 2004 (rückwirkend ab dem 30. Juni 2004) nach Kreta ab, wo sie nach Angaben des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz genommen hat. Bei der polizeilichen Einvernahme hatte die Gattin am 16. März 2004 erklärt, sie habe es "satt, ihren Ehemann ständig finanziell zu unterstützen" und wolle sich von ihm trennen; sie habe sich bisher aus Angst vor den möglichen Konsequenzen und vor seiner Reaktion jedoch nicht getraut, die Scheidung einzureichen. Gestützt auf das relativ kurze eheliche Zusammenleben in der Schweiz und angesichts der Tatsache, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers nun seit zehn Monaten mit der Absicht dauernden Verbleibens in Kreta aufhält, ohne dass unter den Gatten Beziehungen fortbestünden, durften die kantonalen Behörden davon ausgehen, der Ehewille sei erloschen und die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. - objektiv betrachtet - nicht mehr zu erwarten. Der Umstand, dass sich der schweizerische Ehegatte seit längerer Zeit im Ausland aufhält und seinen Wohnsitz dorthin verlegt hat, ohne dass die ehelichen Kontakte aufrecht erhalten werden, bildet nach der Rechtsprechung ein entscheidendes Indiz dafür, dass die Ehe endgültig gescheitert und mit einer Wiederaufnahme des Familienlebens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5b; Urteile 2A.26/1997 vom 8. April 1997, E. 3b u. c, und 2A. 104/1998 vom 7. September 1998, E. 3).
 
2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Die Rekurskommission hat den nicht weiter belegten Einwand, dass seine Frau noch regelmässig in die Schweiz komme, gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (Besuch der Tochter in der Schweiz, wobei sie sich jeweils bei dieser und nicht beim Beschwerdeführer aufhält). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er bereit sei, seiner Gattin "Hilfe zu leisten", und räumt ein, dass seine Ehe "nicht unproblematisch" verlaufen sei, von einer möglichen Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens spricht er indessen nicht. Unter diesen Umständen wendet er vergeblich ein, dass er seine Gattin bei ihren Aufenthalten in der Schweiz noch ab und zu getroffen habe (vgl. das Urteil 2A.104/1998 vom 7. September 1998, E. 3). Er beruft sich mit rein formellen Argumenten (Fortbestehen des Ehebandes) auf eine letztlich auch aus seiner Sicht inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er selber nicht mehr ernsthaft glaubt. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Fortführung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, bzw. darauf, wer diese zu verantworten hat, kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen), wie darauf, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren hängig ist oder nicht (vgl. BGE 127 II 49 E. 5c). Der Beschwerdeführer macht deshalb vergeblich geltend, seine Frau habe nach dem im Mai 2004 eingestellten Eheschutzverfahren nie ein Verfahren auf Scheidung oder Trennung eingeleitet. Die Gatten haben sich offenbar darauf eingerichtet, dass die Frau auf Kreta und ihr ausländischer Mann gestützt auf die inhaltsleere Ehe mit ihr hier lebt; dies widerspricht Sinn und Zweck von Art. 7 ANAG (BGE 127 II 49 E. 5d).
 
2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass keine Scheinehe vorliege, gehen seine Ausführungen zum Vornherein an der Sache vorbei, nachdem die kantonalen Behörden nicht aus diesem Grund davon abgesehen haben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Soweit sie sich im Ermessensbereich gemäss Art. 4 ANAG weigerten, dies zu tun, ist gegen ihren Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), selbst wenn sie dabei analog auf die Rechtsprechung abgestellt haben, welche zu Art. 13f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) entwickelt worden ist (vgl. BGE 122 II 186 ff.).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für die weitere Subsumption des Sachverhalts unter die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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