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Informationen zum Dokument  BGer B 122/2004  Materielle Begründung
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BGer B 122/2004 vom 15.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 122/04
 
Urteil vom 15. April 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
 
gegen
 
Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 30. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1955 geborene S.________ war vom 1. Dezember 1993 bis 31. August 1995 als Verputzer bei der H.________ AG, Hoch- und Tiefbau, angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalvorsorge, Basel (Patria), berufsvorsorgerechtlich versichert. Er leidet an gesundheitlichen Beschwerden, deren Auswirkungen (nach vorgängiger Verneinung eines Rentenanspruchs mit gerichtlich bestätigter Verfügung vom 18. Mai 2000) zur Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2000 (Invaliditätsgrad 61 %) führten.
 
Mit Schreiben vom 9. September 2002 wandte sich S.________ an die Patria und ersuchte um Ausrichtung einer Rente aus der Berufsvorsorgeversicherung.
 
B.
 
Nachdem eine Stellungnahme ausgeblieben war, liess S.________ am 20. August 2003 Klage gegen die Patria erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen und ihm insbesondere eine Erwerbsunfähigkeitsrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab 1. März 1998 und einem Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. Juli 2000 auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 20. August 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Klage ab (Entscheid vom 30. September 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Vorinstanz und Patria schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Liegt im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG ein Streit um Versicherungsleistungen vor, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1). In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis).
 
3.
 
3.1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn dieses aufgelöst wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung). Eine analoge Regelung enthält das Personalvorsorge-Reglement der H.________ AG in den Art. 2.1 und 17.1 des mit "Allgemeine Bestimmungen" überschriebenen Abschnitts II. Das Versicherungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin begann somit am 1. Dezember 1993 und endete am 30. September 1995.
 
3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG gilt, analog zu Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen), die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (SZS 2003 S. 521 mit Hinweis auf BGE 114 V 286 Erw. 3c). Gemäss Art. 24 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
 
Nach der Rechtsprechung bleibt die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des Obligatoriums auch bei einer nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Invalidität zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt der erforderliche Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
 
3.3 Im Rahmen der das Obligatorium übersteigenden, weitergehenden Vorsorge richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person nach dem Vorsorgevertrag, dessen allgemeine Bedingungen im Reglement enthalten sind (BGE 122 V 145 Erw. 4b). Das Reglement der Beschwerdegegnerin sieht in Abschnitt II, Art. 13.3, bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit ab 25 % einen Rentenanspruch vor, der entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird, wobei ab einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % eine volle Invalidenrente auszurichten ist.
 
Die Umschreibung des versicherten Risikos in Art. 23 BVG gilt bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch im überobligatorischen Bereich (BGE 123 V 264 Erw. 1b). Es steht den Vorsorgeeinrichtungen jedoch im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, anders lautende reglementarische Bestimmungen zu erlassen und beispielsweise nicht den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für massgebend zu erklären, sondern auf die Erwerbsunfähigkeit abzustellen (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 Erw. 4a). Das Reglement der Beschwerdegegnerin sieht eine derartige Lösung vor, lässt es doch den Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen, wenn die versicherte Person ein Jahr lang ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist (Reglement, Abschnitt II, Art. 13.1 Abs. 1). Nach der Rechtsprechung setzt ein Leistungsanspruch voraus, dass die im Reglement definierte Invalidität noch während des Versicherungsverhältnisses eintritt (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 f. Erw. 4b). Der Beschwerdeführer müsste somit, um eine überobligatorische Rente beanspruchen zu können, vor dem Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. September 1995 während eines Jahres erwerbsunfähig gewesen sein.
 
3.4 Im Obligatoriumsbereich sind die Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung, insbesondere bezüglich der Invaliditätsbemessung und des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit, gebunden, soweit diese für die invalidenversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung relevant waren (Urteil V. vom 14. August 2000, B 50/99) und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen. Eine Bindung entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, wie vorliegend nicht eröffnet wurde. Die versicherte Person muss sich jedoch die relevant gewesenen Faktoren in dieser Konstellation entgegenhalten lassen (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall kommt den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheiden allerdings auch insoweit nur eine beschränkte Bedeutung zu, weil keine Feststellungen über die Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit während des hier relevanten Zeitraums zu treffen waren.
 
4.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin. Dieser hängt davon ab, ob während des vom 1. Dezember 1993 bis 30. September 1995 dauernden Versicherungsverhältnisses das versicherte Risiko eingetreten ist. Für den BVG-Bereich besteht dieses nach dem Gesagten in einer Arbeitsunfähigkeit, welche ein gewisses Ausmass erreicht und den erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der später eingetretenen Invalidität aufweist. Zur Begründung eines Anspruchs auf Leistungen, welche über das Obligatorium hinausgehen, ist erforderlich, dass die reglementarisch verlangte einjährige ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses gegeben war.
 
4.1 In der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 18. Mai 2000 verneinte die zuständige IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 27 %. Sämtliche Instanzen stützten sich bei dieser Beurteilung auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Januar 1999. Dieses nennt als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei Segmentdegeneration L5/S1, diskret auch L4/5, medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1 sowie funktioneller Überlagerung und eine Supraspinatus-Tendinitis links. Eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestand zu diesem Zeitpunkt gemäss der Stellungnahme des konsiliarisch beigezogenen Spezialarztes Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 26. Oktober 1998), nicht. Nach Beurteilung der begutachtenden Ärzte war der Versicherte in Bezug auf die Arbeit als Verputzer und Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, während ihm jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit - mit Einschränkungen für Arbeiten über Kopf - voll zumutbar war (Arbeitsfähigkeit 100 %). Auf die Frage nach dem mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit verwies die MEDAS auf die Atteste des Hausarztes, während ihre eigene Beurteilung ab dem 4. November 1998 (Datum der Schlussbesprechung) gelte.
 
4.2 Mit Wirkung ab 1. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung (bei einem Invaliditätsgrad von 62 %) zugesprochen. Ausschlaggebend für die Anerkennung einer gesundheitlichen Verschlechterung waren Berichte des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. September 2000 und 3. Mai 2001, welche dem Beschwerdeführer eine zusätzliche, psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Die Zunahme der Erwerbsunfähigkeit beruhte somit auf einer krankheitswertigen psychischen Störung, welche zu dem bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung gegebenen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden lumbospondylogenen Syndrom hinzugetreten war.
 
4.3 Der Beschwerdeführer war während des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin verschiedentlich wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig geschrieben: Vom 30. Mai 1994 bis 3. Juni 1994 wegen eines Unfalls und nachfolgender starker Rückenschmerzen (Arztzeugnis UVG des Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juni 1994); vom 1. September 1994 bis 20. November 1994 zu 100 % und anschliessend bis 17. Dezember 1994 zu 50 % wegen eines posttraumatischen Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulären Abdominalbeschwerden (Berichte des Dr. med. R.________, Prakt. Arzt, vom 13. Dezember 1994 und des Chiropraktikers Dr. A.________ vom 16. Dezember 1994); vom 9. bis 28. Mai 1995 (Zeugnis des Dr. med. R.________ vom 17. Juli 1995) und ab 8. Oktober 1995 (Zeugnisse des Dr. med. R.________ vom 12. Mai und 3. Dezember 1996) jedenfalls auch wegen des lumbovertebralen Syndroms. Während des Versicherungsverhältnisses waren ausserdem andere gesundheitliche Beeinträchtigungen gegeben, welchen ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurden. Der Arbeitgeberbericht erwähnt eine Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar bis 11. Februar 1995, deren Ursache jedoch nicht klar ist. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin wurde begründet mit Integrierungsproblemen (mit Mitarbeitern und Vorgesetzten) auf der Baustelle. Das Gutachten der MEDAS lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Beginn der durch das lumbospondylogene Syndrom bedingten Arbeitsunfähigkeit zu. Es sagt jedoch deutlich aus, dass eine krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit erheblich reduzierende psychische Störung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlag.
 
In einem Schreiben vom 9. Januar 2004 erklärt Dr. med. R.________, rückblickend könne er bestätigen, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. September 1994 infolge der therapieresistenten Rückenbeschwerden sowie des Diabetes für eine so schwere körperliche Arbeitsbelastung wie die Bauhandlangertätigkeit gar nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei.
 
4.4 Die während des interessierenden Zeitraums erstellten Unterlagen weisen auf eine durch das Rückenleiden bedingte Arbeitsunfähigkeit hin, welche mit dem Unfall vom 30. Mai 1994 begann und nach zwischenzeitlicher vorübergehender Verbesserung bis Mitte Dezember 1994 dauerte. Anschliessend bestand offenbar aus der Sicht dieses Gesundheitsschadens bis zum 8. Oktober 1995 - mit einer knapp dreiwöchigen Unterbrechung im Mai 1995 - volle Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen ist die reglementarisch vorausgesetzte einjährige ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses, welches am 30. September 1995 endete, nicht ausgewiesen. Ein überobligatorischer Anspruch besteht daher nicht. Aber auch der im Zusammenhang mit Art. 23 BVG erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Juli 2000 bestehenden Invalidität ist nicht hinreichend erstellt: Einerseits sprechen die medizinischen Akten gegen die Annahme einer fortbestehenden, durch das lumbospondylogene Syndrom bewirkten Arbeitsunfähigkeit während der Zeit ab Mitte Dezember 1994; an diesem Ergebnis der Beweiswürdigung vermag angesichts der zeitlichen Distanz auch das Schreiben des Dr. med. R.________ vom 9. Januar 2004 nichts zu ändern. Andererseits geht aus dem MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 1999 (mit Einschluss des Gutachtens von Dr. med. M.________) hervor, dass zu diesem Zeitpunkt keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben war, wogegen die spätere Invalidität durch ein derartiges Krankheitsbild wesentlich mitgeprägt ist, führte doch erst das Hinzutreten eines krankheitswertigen psychischen Beschwerdebildes zur Anerkennung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Begehren der Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen, weil die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 Satzteil 2 OG; BGE 128 V 323) nicht gegeben sind.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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