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Informationen zum Dokument  BGer I 22/2003  Materielle Begründung
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BGer I 22/2003 vom 18.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 22/03
 
Urteil vom 18. April 2005
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schön, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Signorell
 
Parteien
 
H.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner
 
(Entscheid vom 11. Dezember 2002)
 
Sachverhalt:
 
H.________, geb. 1953, liess gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juli 2002 betreffend berufliche Massnahmen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde führen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, welches das kantonale Gericht mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2002 mangels Bedürftigkeit der Gesuchstellerin abwies.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Weiter ersucht sie für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
2.1 Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 75).
 
2.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) und in diesem Rahmen die Frage, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit (BGE 108 V 269 Erw. 4; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2 mit Hinweisen) erfüllt ist.
 
4.
 
Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) gleich zu verstehen wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b). Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf. Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend; zu berücksichtigen sind daher u.a. auch fällige Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2 mit Hinweisen). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4).
 
5.
 
5.1 Die Vorinstanz ging im Falle der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3468.- und Auslagen von Fr. 2097.- aus, woraus ein Überschuss von Fr. 1371.- resultiert. Auf der Ausgabenseite berücksichtigte sie u.a. einen Mietzins von Fr. 330.- sowie Krankenkassenprämien von Fr. 87.- (Grundversicherung).
 
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass bei den Auslagen der ab 1. Januar 2003 zu bezahlenden Mietzins von Fr. 950.-, die Krankenkassenprämien von Fr. 590.- (inklusive jener der Zusatzversicherungen), die monatlichen Abzahlungsraten von Fr. 300.- für eine Rechnung des Spitals S.________ und von Fr. 142.- für eine Spezialnähmaschine sowie von Fr. 500.- für die Erstausstattung ihrer Wohnung hinzuzuzählen seien.
 
5.2 Da die im Verfügungszeitpunkt geltenden wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sind, hat die Vorinstanz richtigerweise nur einen Mietzins von Fr. 330.- als anrechenbare Ausgabe anerkannt. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass sie nur die Prämien für die Grundversicherung in der Krankenversicherung zulässt. Mit der Grundversicherung sind obligatorisch die Risiken des Krankheitsfalls gedeckt. Zusatzversicherungen dienen im Wesentlichen der Komforterhöhung (wie etwa freie Arzt- und Spitalwahl, Einzelzimmer im Spital, usw.). Derartige Zusatzleistungen gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in anerkennenswerter Weise um ihre kleinwüchsige Mutter bemüht, so sind daraus entstehende Kosten (namentlich jene für die Anschaffung der Nähmaschine) weder solche des eigenen notwendigen Lebensunterhalts noch familienrechtlicher Natur. Sie müssen daher bei den Auslagen unberücksichtigt bleiben.
 
Bleibt noch zu prüfen, ob die monatlichen Zahlungen von Fr. 300.- an das Spital S.________ mit zu berücksichtigen sind. Nach dem vorinstanzlichen Berechnungsblatt für die unentgeltliche Rechtspflege können "Ratenzahlungen" und "Selbstbehalte" als anrechenbare Auslagen geltend gemacht werden. Gemäss einem Schreiben vom 5. April 2001 schuldet die Beschwerdeführerin dem Spital S.________ einen Differenzbetrag von Fr. 8000.-, welchen sie aufgrund ihres Gesuches vom 9. März 2001 in monatlichen Minimalraten Fr. 300.- abzahlen kann. Anhand dieser Angaben ist zwar nicht überprüfbar, ob es sich dabei um einen oder mehrere Selbstbehalte oder um etwas anderes handelt. Eine abschliessende Prüfung kann indessen offen bleiben, denn mit der Anerkennung dieses Betrages verbliebe weiterhin ein Einnahmenüberschuss. Dies gilt auch, wenn zusätzlich ein Betrag von Fr. 500.- für die Erstausstattung einer Wohnung angerechnet würde.
 
5.3 Der Entscheid über das Armenrecht ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird (Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 279 f. N 134 ff.). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, ein neues, mit den erforderlichen Belegen versehenes Gesuch einzureichen, welches der Richter aufgrund der seit dem Ablehnungsentscheid veränderten tatsächlichen Verhältnissen materiell zu prüfen hat (Walder-Richli, a.a.O., S. 280 N 141).
 
6.
 
Das sinngemäss gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren erweist sich hinsichtlich der Gerichtskosten als gegenstandslos, da Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung ist das Gesuch abzuweisen, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 OG; ZAK 1989 S. 279 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ia 11 Erw. 3a, 118 Ia 370).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle Bern zugestellt.
 
Luzern, 18. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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