VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.228/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.228/2005 vom 20.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.228/2005 /ggs
 
Urteil vom 20. April 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8026 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin, vom 24. März 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ befindet sich seit dem 4. Januar 2005 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 an der fünfzehnjährigen Tochter seines Arbeitgebers, bei dem er als Küchenangestellter in einem Restaurantbetrieb arbeitete, in den Räumlichkeiten des Restaurants wiederholt sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zudem soll er im Oktober 2004 versucht haben, die Geschädigte zu vergewaltigen. Am 10. März 2005 stellte X.________ ein erstes Haftentlassungsgesuch. Dieses wies das Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich wegen Flucht- und Kollusionsgefahr am 14. März 2005 ab.
 
Am 23. März 2005 stellte X.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches die Haftrichterin mit Verfügung vom 24. März 2005 wiederum wegen Flucht- und Kollusionsgefahr abwies.
 
B.
 
X.________ hat gegen die Verfügung der Haftrichterin vom 24. März 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
 
C.
 
Sowohl die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als auch die Haftrichterin haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dass er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa S. 333, je mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Er macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft seien nicht erfüllt.
 
2.2 Die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft ist nach zürcherischem Strafprozessrecht nur zulässig, wenn gegen den Angeschuldigten der dringende Tatverdacht eines Vergehens oder Verbrechens besteht und zudem einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr gegeben ist (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1-4 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO/ZH)). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen.
 
2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Als erstes macht der Beschwerdeführer geltend, der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sei nicht gegeben.
 
3.2 Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorlie gen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210, mit Hinweisen).
 
3.3 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschädigte habe zum Vorwurf der Vergewaltigung widersprüchliche Aussagen gemacht. Es würden deshalb erhebliche Zweifel bestehen, ob sich der Vorfall überhaupt ereignet habe. Zudem habe die Geschädigte eine belastende Aussage nach der ersten Videobefragung zurückgezogen und anlässlich der zweiten Videobefragung erneut vorgebracht. Dieses Aussageverhalten stelle ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls in Frage. Mit Ausnahme eines Vorfalls am 30. Dezember 2004 gebe es keine Zeugen, die sich zu den strafrechtlichen Vorwürfen äussern könnten. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Vergewaltigung und wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sei mangels Beweisen äusserst gering. Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts sei daher nicht gegeben.
 
3.4 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts stützt sich die Haftrichterin auf die Aussagen des Täters selbst sowie die Aussagen der Geschädigten und deren Vaters. Dieser habe am 30. Dezember 2004 beobachtet, wie der Angeschuldigte hinter der Geschädigten gestanden, ihr die Hände auf die Brüste gelegt und sie am Gesäss berührt habe. Der Angeschuldigte bestreite dies. Nach seinen Aussagen habe er seine Hände lediglich auf die Schultern der Geschädigten gelegt. Immerhin habe er damit zugegeben, hinter der Geschädigten gestanden zu haben. Auch habe er ausgesagt, mit den Händen bei den Brustansätzen gewesen zu sein, als der Vater hinzutrat. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, dass er an den Schultern der Geschädigten gedrückt habe. Das Vorbringen des Angeschuldigten, mit der Strafanzeige habe sich der Vater der Geschädigten an ihm rächen wollen, sei eine reine Schutzbehauptung. Auch die Behauptung des Angeschuldigten, sein Cousin sei aufgefordert worden, dem Vater der Geschädigten Fr. 20'000.-- zu bezahlen, habe sich nicht erhärtet. Nach Auffassung der Haftrichterin liegen im jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Vaters der Geschädigten sprechen.
 
Auch die Aussagen der Geschädigten sind nach Auffassung der Haftrichterin trotz einigen Widersprüchen als glaubhaft zu qualifizieren. Die Widersprüche könnten auf den Entwicklungsrückstand, die Unsicherheit und die Schamgefühle der Geschädigten zurückgeführt werden. Auch sei unklar, wie weit die Geschädigte von den Eltern, insbesondere der Mutter in sexuellen Belangen aufgeklärt worden sei. Deren Aussagen würden darauf hindeuten, dass auch sie ein zurückhaltendes, mit Scham behaftetes Verhältnis zur Sexualität habe. Hinzu komme der religiöse Hintergrund der Geschädigten, für welche die Vorfälle eine grosse Schande bedeuten würden. Weiter erwähnt die Haftrichterin, dass die Geschädigte einer Kollegin von den sexuellen Vorfällen mit dem Angeschuldigten erzählt habe, wobei diese nicht klar habe aussagen können, ob die Geschädigte an den sexuellen Handlungen Gefallen gefunden habe oder nicht.
 
3.5 Diese Erwägungen der Haftrichterin sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine substanziierte Kritik dagegen vor. Er äussert sich weder zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Vaters noch zeigt er auf, inwiefern die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten andere als die von der Haftrichterin genannten Ursachen haben könnten. Unerheblich ist für das Haftprüfungsverfahren, dass die Kollegin der Geschädigten keine Aussagen darüber machen konnte, ob diese an den sexuellen Handlungen mit dem Angeschuldigten Gefallen fand. Für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügt bereits der dringende Tatverdacht, dass der Angeschuldigte den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) erfüllt haben könnte. Es braucht nicht auch der dringende Tatverdacht der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 StGB) vorzuliegen. Nach dem Gesagten ist die Haftrichterin somit nicht in Willkür verfallen, wenn sie aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht.
 
4.
 
4.1 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Kollusionsgefahr.
 
4.2 Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151; 123 I 31 E. 3c S. 35, je mit Hinweisen).
 
4.3 Gegen das Vorliegen von Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, die Strafuntersuchung stehe unmittelbar vor dem Abschluss. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern er die Sachverhaltsaufklärung noch ernsthaft gefährden könnte. Auch bestehe kein Risiko, dass die Geschädigte ihre Aussagen auf sein Drängen hin widerrufen könnte, da keine weiteren Einvernahmen vorgesehen seien und nach dem zürcherischen Strafprozessrecht bei Delikten wie dem vorliegenden das Hauptverfahren nicht vom Unmittelbarkeitsprinzip beherrscht sei.
 
4.4 Nach Auffassung der Haftrichterin hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran, dass die Geschädigte den Vorwurf der Vergewaltigung zurücknimmt. Angesichts der nicht altersentsprechenden Entwicklung der Geschädigten, ihrer Scham und der Mühe, welche es ihr bereite, über die fraglichen Vorfälle zu berichten, sei es für den Beschwerdeführer leicht, sie dazu zu bringen, ihre Aussagen zu widerrufen. Der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahr sei somit nach wie vor gegeben.
 
4.5 Ob Kollusionsgefahr vorliegend bejaht werden kann, erscheint fraglich. Gerade weil die Geschädigte während den Einvernahmen Mühe hatte, sich zu den Vorfällen zu äussern, dürfte es für den Beschwerdeführer schwer sein, sie nochmals zu einem Gespräch über die ihm zur Last gelegten Straftaten zu bewegen. Auch ist davon auszugehen, dass die Eltern die noch unmündige Geschädigte davon abhalten werden, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen und auf sein Drängen einzugehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zur Verhaftung in einem Zimmer oberhalb des Restaurantbetriebs wohnte, dürfte keine Rolle spielen, da ihm die Arbeitsstelle gekündigt wurde und er wohl kaum mehr im genannten Zimmer wird wohnen können. Im Übrigen hat das erkennende Gericht nach dem zürcherischen Strafprozessrecht jederzeit die Möglichkeit, im Untersuchungsverfahren vernommene Zeugen nochmals zu befragen, wenn es am Wahrheitsgehalt ihrer (widerrufenen) Aussagen zweifelt (vgl. § 280 Abs. 1 und § 285 StPO/ZH; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 197). Das erkennende Gericht könnte die Geschädigte somit im Hauptverfahren nochmals einvernehmen, wenn es den Eindruck gewinnen sollte, der Beschwerdeführer habe sie zwecks Rücknahme belastender Aussagen unter Druck gesetzt. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint eine Kollusionsgefahr als wenig wahrscheinlich. Die Frage kann dem Ausgang des Verfahrens entsprechend aber offen bleiben.
 
5.
 
5.1 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr in Abrede.
 
5.2 Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
 
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des Untersuchungsergebnisses habe er nicht mit einer Verurteilung zu rechnen. Zudem wolle er auch weiterhin auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt tätig sein, der ihm bessere Chancen als ein ausländischer Arbeitsmarkt eröffne. Die Haftrichterin habe bei der Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr gegeben sei, nicht alle Aspekte berücksichtigt.
 
5.4 Die Haftrichterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von erheblicher Dauer rechnen muss. Hinzu kämen die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, sei arbeitslos und habe als türkischer Staatsangehöriger keine engen Beziehungen zur Schweiz. Diese Gründe würden für die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. Die Anordnung einer Schriftensperre reiche zur Bannung der Fluchtgefahr nicht aus, weil der Beschwerdeführer bei der Vertretung seines Heimatstaates jederzeit neue Reisepapiere einfordern könnte.
 
5.5 Diese Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zutreffend. Es trifft keineswegs zu, dass die Haftrichterin einzelne Aspekte der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen hätte. Erschwerend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer erst seit 1997 in der Schweiz lebt. Aus der nunmehr getrennten Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, für die der Beschwerdeführer verantwortlich wäre. Ins Gewicht fällt auch, dass der Beschwerdeführer keine Berufslehre absolviert hat, so dass seine Chancen, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, nicht als gross zu betrachten sind. Insgesamt sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz zu wenig eng, als dass eine Flucht ins Ausland, um der drohenden Strafe zu entgehen, als unwahrscheinlich erscheint. Der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.
 
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegend gegeben sind.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).