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Informationen zum Dokument  BGer B 36/2004  Materielle Begründung
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BGer B 36/2004 vom 21.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 36/04
 
Urteil vom 21. April 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
1. S.________, 1950,
 
2. D.________, 1966,
 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Widmer, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung GastroSuisse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 24. März 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a F.________, geb. 1939, arbeitete ab 1. Februar 1994 im Restaurant X.________ und war dadurch bei der BAV Betriebliche Altersvorsorge GastroSuisse (nachfolgend: BAV GastroSuisse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Mit Wirkung ab 26. Juli 1998 richtete die BAV GastroSuisse ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % aus, woraus quartalsweise ein Betrag von Fr. 436.- resultierte.
 
A.b Am 7. Januar 2002 starb F.________. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau S.________, geb. 1950, sowie seine Tochter D.________, geb. 1966. Die BAV GastroSuisse anerkannte mit Wirkung ab 1. Februar 2002 einen Anspruch von S.________ auf eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 555.- pro Quartal (Schreiben vom 18. Februar 2002). In der nachfolgenden Korrespondenz erzielten die anwaltlich vertretene S.________ und die BAV GastroSuisse keine Einigkeit über die Höhe der dem Grundsatz nach unbestrittenen Witwenrente. Strittig war dabei insbesondere, welche Wirkungen der Umstand zeitigt, dass die Pensionskasse B.________ AG, bei welcher F.________ bis Ende April 1991 Mitglied gewesen war, der BAV GastroSuisse im Frühjahr 1998 eine F.________ zustehende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 161'208.30, wovon Fr. 34'274.- als "Betrag nach BVG", überwiesen hatte.
 
B.
 
Am 30. Mai 2003 liessen S.________ und D.________ Klage beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einreichen mit folgendem Rechtsbegehren:
 
"1. Es sei die Invalidenrente von F.________ rückwirkend ab 26. Juli 1998 bis zum Tode am 7. Januar 2002, unter Einschluss des gesamten Altersguthabens gemäss Art. 24 BVG neu zu berechnen. Die Differenz sei den Erben (Witwe und Tochter) je zur Hälfte nachzubezahlen.
 
2. Die Witwenrente von S.________ sei aufgrund der neu berechneten BVG-IV-Rente ihres verstorbenen Ehemannes gemäss Art. 24 und 15 BVG neu zu berechnen.
 
3. Eventuell sei der nicht obligatorische Teil des Alterskapitals von F.________ sel. den Klägerinnen nach Erbrecht je zur Hälfte auszubezahlen. (...)"
 
Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 24. März 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen S.________ und D.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die BAV GastroSuisse lässt auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen für die Beurteilung der im Streite liegenden Ansprüche auf eine berufsvorsorgerechtliche Invaliden- und Witwenrente zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über die Höhe der Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen (Art. 24 BVG) sowie im überobligatorischen (Art. 13 Ziff. 4 des Reglements [in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung]) Bereich, die Höhe der obligatorischen (Art. 21 BVG) sowie der reglementarischen (Art. 14 Ziff. 2 des Vorsorgereglements [in der ab 1. Januar 1999 in Geltung stehenden Fassung]) Witwenrente und den Grundsatz, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung, wie beispielsweise der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung, grundsätzlich frei sind (vgl. hiezu statt vieler: BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen; Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz. 142 mit Hinweisen).
 
3.
 
Letzt- wie bereits vorinstanzlich dreht sich der Streit im Wesentlichen darum, ob bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Invaliden- und Witwenrente die der Beschwerdegegnerin durch die Pensionskasse B.________ AG im Frühjahr 1998 überwiesene Austrittsleistung des F.________ in Höhe von Fr. 161'208.30 insgesamt - so die Beschwerdeführer - oder bloss im Umfange des Obligatoriums (34'274.-) - so die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin - zu berücksichtigen ist. Im Eventualpunkt stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der "nicht obligatorische Teil des Alterskapitals" (Rechtsbegehren Ziff. 3) sei ihnen je hälftig auszubezahlen.
 
4.
 
4.1 Nach Lage der Akten stimmen sämtliche Verfahrensbeteiligten zu Recht darin überein, dass die dem Leistungsprimat unterliegenden reglementarischen Leistungen bei Invalidität und Todesfall (jährliche Invalidenrente ab Juli 1998: Fr. 1'744.- und Witwenrente ab Februar 2002: Fr. 2'220.-) tiefer liegen als die entsprechenden obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Rentenansprüche. Dies führt dazu, dass - vorbehältlich der Zulässigkeit der vorsorgevertraglichen Regelung - Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen besteht.
 
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche neben der obligatorischen auch die weitergehende berufliche Vorsorge betreibt, wobei die Ansprüche der versicherten Personen in einem einzigen Reglement geregelt werden, welches nicht zwischen den beiden Bereichen unterscheidet. Die Streitgegenstand bildenden Ansprüche bei Invalidität und Todesfall unterliegen reglementarisch dem Leistungsprimat (vgl. Art. 13 Ziff. 4 des Vorsorgereglements [in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung] sowie Art. 14 Ziff. 2 des Vorsorgereglements [in der ab 1. Januar 1999 in Geltung stehenden Fassung]), wobei laut Art. 13 Ziff. 3 des Vorsorgereglements (in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung) der Anspruch auf eine Invalidenrente im Rücktrittsalter durch den Anspruch auf Altersleistungen abgelöst wird, welche mindestens den BVG-Invaliditätsleistungen im Rücktrittsalter entsprechen. Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Ehepartnerrente, so hat der Ehepartner Anspruch auf eine Kapitalabfindung im dreifachen Betrag der jährlichen Ehepartnerrente. Wird keine Rente oder eine entsprechende Abfindung fällig, wird das durch eigene Beiträge finanzierte Altersguthaben an die Kinder, bei deren Fehlen an die Eltern ausgerichtet. Die versicherten Personen können mit einer schriftlichen Erklärung auch andere gesetzliche Erben oder Personen, die sie zur Hauptsache unterstützt haben, begünstigen (Art. 14 Ziff. 3 und 5 des Vorsorgereglements [in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung]).
 
Inwieweit diese vertragliche Ordnung gegen Art. 49 Abs. 2 BVG oder übergeordnetes Bundesrecht verstossen soll (vgl. Erw. 2 in fine), wird nicht näher dargetan. Während die Ablösung einer (dem Leistungsprimat unterliegenden) Invalidenrente durch eine (dem Beitragsprimat unterstehende) Altersrente im Rücktrittsalter mit Blick auf die grundsätzliche Freiheit bei der Ausgestaltung der weitergehenden Vorsorge ohne weiteres zulässig ist, führt die vorsorgevertragliche Ausgestaltung der Todesfallleistungen gegebenenfalls dazu, dass die im Todesfall primär geschuldete Ehepartnerrente beim Tod eines Invalidenrentners als Folge des Leistungsprimats bei verhältnismässig niedrigen Löhnen tiefer ausfällt als die obligatorische Witwenrente. Das mag im Einzelfall zu unbefriedigenden Resultaten führen, bedeutet aber insbesondere nicht, dass die vorsorgevertragliche Regelung an sich in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde und als solche als willkürlich zu qualifizieren wäre (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; vgl. Erw. 2 hievor).
 
4.3 Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung der obligatorischen Witwen- und Invalidenrente (Art. 15, 21, 24 BVG) schliesslich einzig derjenige Teil der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (Fr. 161'208.30) zu berücksichtigen, der in Anwendung des Obligatoriums (Fr. 34'274.-) resultierte. Dies aus dem Grunde, weil beim Neueintritt in eine Vorsorgeeinrichtung für die Erhaltung des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen obligatorischen Vorsorgeschutzes nur derjenige Teil der Austrittsleistung benötigt wird, der aus dem Obligatorium herrührt. Enthält die Austrittsleistung einer Vorsorgeinrichtung, wie im hier zu beurteilenden Fall diejenige der Pensionskasse B.________ AG, nebst einem obligatorischen auch einen vor-, unter- und/oder überobligatorischen Teil, stellt sich die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage, was mit dem nicht verwendeten Teil der mitgebrachten Austrittsleistung geschieht (hiezu Art. 13 FZG), erst dann, wenn die Austrittsleistung höher ist als die nötige Eintrittsleistung für die obligatorischen und reglementarischen Leistungen (vgl. hiezu Art. 9 FZG "Aufnahme in die reglementarischen Leistungen"). Das ist etwa der Fall, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs (Art. 13 - 41 BVG) abdeckt (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz. 15). Im Unterschied zu den hier strittigen Ansprüchen bei Invalidität und Todesfall, die dem Leistungsprimat unterliegen, hat die Beschwerdegegnerin für die Altersleistungen reglementarisch vorgesehen, dass diese auf dem gesamten vorhandenen (obligatorischen und überobligatorischen) Altersguthaben beziehungsweise unter Einschluss der gesamten von der Pensionskasse B.________ AG geleisteten Austrittsleistung berechnet werden (vgl. Art. 12 des Reglements in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung). Weil die Altersleistungen reglementarisch dem Beitragsprimat unterstellt sind, fällt mit der Vorinstanz ein Tatbestand gemäss Art. 13 FZG (wie er der Sache nach in BGE 115 V 109 vorlag) in casu ausser Betracht. Dem kantonalen Gericht ist schliesslich auch darin zu folgen, dass keine Pflicht der Beschwerdegegnerin dazu bestand, den Versicherten bei Beginn des Vertragsverhältnisses darauf hinzuweisen, dass der grösste Teil der Austrittsleistung der Pensionskasse B.________ AG zwar für den Vorsorgeschutz bei Eintritt des "Alters", nicht aber bei Eintritt von "Tod" und "Invalidität", verwendet werde.
 
5.
 
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG). Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zuerkannt werden. Diese Bestimmung findet nach der Rechtsprechung auch auf Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG Anwendung (in BGE 129 V 381 nicht publizierte Erw. 6 des Urteils R. vom 23. Mai 2003 mit Hinweisen auf BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 6 mit Hinweis), weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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