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Informationen zum Dokument  BGer 2P.107/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.107/2005 vom 25.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.107/2005 /kil
 
Urteil vom 25. April 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Urs Vögele,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1997/98),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 X.________ ist Teilhaber eines Tiefbau- und Transportunternehmens. In den Jahren 1996/97 hat er zudem fünf Reiheneinfamilienhäuser erstellt und verkauft. Der dabei erzielte Gewinn stellt unbestrittenermassen Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§22 Abs. 1 lit. b des alten Aargauer Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 [aStG/AG], in Kraft bis und mit Steuerjahr 2000) als Liegenschaftenhändler dar (vgl. BGE 125 II 113 E. 6a S. 124). Von diesem Einkommen kann X.________ "die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen" in Abzug bringen (§ 24 aStG/AG), wobei er - zumal es sich um steuermindernde Tatsachen handelt - insoweit beweispflichtig ist.
 
1.2 Die Steuerkommission Y.________ (AG) veranlagte X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 1997/98 mit einem steuerbaren Einkommen von 258'300 Franken (Verfügung vom 18. Januar 2001). Dabei rechnete sie dem (in die Bemessungsperiode fallenden) Gewinn, den der Steuerpflichtige für seine Tätigkeit als Liegenschaftenhändler deklariert hatte, (anteilmässig) einen Betrag von 88'614.80 Franken auf. In dieser Höhe hatte X.________ eigene Auslagen in Abzug gebracht, deren geschäftsmässige Begründetheit die Steuerverwaltung für nicht erwiesen erachtete.
 
2.
 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2004, mit welchem die streitige Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 1997/98 kantonal letztinstanzlich geschützt wurde, hat X.________ am 15. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und - soweit darauf einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen.
 
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist doch die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.).
 
3.
 
3.1 Der vorliegend streitige Abzug betrifft zum überwiegenden Teil eine Provisionszahlung von 70'000 Franken, welche der Beschwerdeführer seiner früheren Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau für eine Mäklertätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf der Einfamilienhäuser bezahlt haben will. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich jedoch nur erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verkaufsbemühungen in gewissem Masse von seiner Partnerin unterstützt worden ist (Telefondienst, Objektbesichtigungen, Zusammenstellen von Broschüren und Führen von Verkaufsgesprächen). Dass diese tatsächlich eine eigenverantwortliche Vermittlertätigkeit entfaltet oder auch nur in irgendeiner Form selbständig tätig geworden wäre, ist nicht erstellt. Schliesslich ist für das Verwaltungsgericht nicht einmal mit letzter Klarheit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Partnerin effektiv 70'000 Franken bezahlt hat. Einen Betrag in dieser Höhe hält es im Übrigen ohnehin für unangemessen hoch. Deshalb kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Grund für eine allfällige Zahlung liege in der engen persönlichen Beziehung der heutigen Ehegatten und nicht in einer Vermittlertätigkeit der Zahlungsempfängerin.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet diese Sachverhaltsfeststellung in verschiedener Hinsicht als willkürlich, wobei allerdings sämtliche Vorbringen unbehelflich sind: Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, war die Frage, ob die 70'000 Franken tatsächlich bezahlt wurden oder nicht, für den angefochten Entscheid letztlich nicht ausschlaggebend; damit ist zum Vornherein unerheblich, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zahlung sei nicht zweifellos erwiesen, haltbar ist. Gleiches gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die streitige Entschädigung wäre unangemessen hoch, welche der Beschwerdeführer ebenfalls als willkürlich bezeichnet. Ferner lässt auch nicht etwa die (unbelegte) Behauptung, die Partnerin des Beschwerdeführers habe bereits beim Aufbau von dessen Tiefbau- und Transportunternehmen mitgewirkt, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen. Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis, eine Mäklertätigkeit bedürfe weder eines "besonderen Ausweises" noch einer amtlichen Bewilligung. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht dazutun, weshalb die Feststellung des Verwaltungsgerichts willkürlich sein sollte, der Grund für die Zahlung der 70'000 Franken liege in der engen persönlichen Beziehung der heutigen Ehegatten.
 
3.2 Der Rest des streitigen Abzugs, ausmachend 18'614.80 Franken, begründete der Beschwerdeführer mit Aufwand für Fahrten und Besprechungen, ohne die betreffenden Auslagen jedoch in irgend einer Weise zu belegen oder auch nur zu konkretisieren. Damit war für das Verwaltungsgericht unklar, ob und inwieweit er tatsächlich Aufwendungen für die Bewirtung von Kaufinteressenten getätigt habe; nicht zu bestimmen sei auch, wieviele Kilometer er in seiner Funktion als Liegenschaftenhändler gefahren sei und ob er hierfür das private Fahrzeug und nicht einen Geschäftswagen seiner Tiefbau- und Transportunternehmung verwendet habe.
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, es verstosse gegen das Willkürverbot, im Zusammenhang mit dem Verkauf der Häuser keinerlei Aufwendungen anzuerkennen. Implizit macht er also geltend, das Verwaltungsgericht wäre von Verfassungs wegen gehalten gewesen, ermessensweise zumindest Auslagen in einer gewissen Höhe zu berücksichtigen. Er verkennt mit dieser Argumentation, dass eine entsprechende Pflicht nur bestehen könnte, falls feststünde, dass der Beschwerdeführer Auslagen gehabt hat. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, nachdem es die Steuerbehörden für möglich halten, dass allfällige Aufwendungen für den Verkauf der Häuser über das Tiefbau- und Transportunternehmen abgerechnet worden sind.
 
4.
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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