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Informationen zum Dokument  BGer I 769/2004  Materielle Begründung
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BGer I 769/2004 vom 27.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 769/04
 
Urteil vom 27. April 2005
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
Y.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 20. Oktober 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1962 geborene Y.________, Mutter zweier 1991 und 1995 geborener Knaben, meldete sich unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Zervicobrachialgie links und Depression am 19. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 2. Januar 2002 ein, dem weitere Berichte (des Dr. med. G.________, Rheumatologie FMH, vom 2. Juni 1998, der X.________ Rheumalabor AG, vom 9. Juni 1998, des P.________-Spitals vom 27. April 2000 [Orthopädische Klinik O.________] sowie vom 18. April, 4., 12. und 16. Juni 2001 [Rheumatologische Klinik R.________], der Klinik U.________ und -Institut für Nuklearmedizin am Spital Z.________ vom 14. Juli 2001, des Instituts für MRI, vom 23. März und 19. Dezember 2000 sowie vom 4. Juli 2001, des Spitals Z.________, Departement Anästhesie, Schmerzsprechstunde, vom 31. Juli und 23. August 2001 und des Spitals Z.________, Bereich Innere Medizin, Abteilung für Psychosomatik, vom 1. Oktober 2001) beilagen. Am 11. Juni 2002 reichte Dr. med. S.________ weitere medizinische Unterlagen (Kurzbericht und Schreiben der behandelnden Psychologin Frau M.________ am Spital Z.________ vom 18. April und 21. Mai 2002) zu den Akten.
 
Die IV-Stelle veranlasste ein Gutachten durch die Psychiatrische Klinik V.________ am Spital Z.________ vom 26. Juli 2002 sowie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. B.________, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Dezember 2002. Am 1. April 2003 liess sie eine Abklärung betreffend der Invalidität als Selbstständigerwerbende durchführen und verfügte am 11. Juni 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.
 
Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle am 10. Februar 2004 ab.
 
B.
 
Y.________ liess hiegegen Beschwerde führen, welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 20. Oktober 2004 abwies.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ die Zusprechung einer halben Rente ab November 2001 beantragen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die für den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung geltenden Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung sowie in der ab 1. Januar 2004 anwendbaren Form] sowie Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und die für die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs massgebenden Regeln (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Form; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Aufgaben des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und die Grundsätze über den Beweiswert von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) legt das kantonale Gericht zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
 
Richtig sind auch die Hinweise auf die intertemporalrechtlichen Regelungen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt, weshalb sich inhaltlich - insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) - keine Änderung ergibt. Die zum bisherigen Recht entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Gleiches gilt bezüglich der Festsetzung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
 
2.1 Das kantonale Gericht erwog, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einschätzungen des Dr. med. B.________ (welcher von einer um 25 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht) und der Psychiater am Spital Z.________ (die eine Einschränkung von 30 % attestierten) seien zumindest insoweit widersprüchlich, als sie nicht für eine abschliessende Beurteilung herangezogen werden könnten. Darüber hinaus berücksichtigten Vorinstanz und Verwaltung die psychische Beeinträchtigung und die psychosomatische Belastung nur ungenügend, denn die Versicherte sei unbestrittenermassen wegen ihrer körperlichen Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und aus psychischen Gründen ebenfalls unstreitig mindestens im Umfang von 30 % arbeitsunfähig. Daraus ergebe sich zumindest die starke Vermutung einer Beeinträchtigung von gesamthaft 50 %, wie dies Hausarzt Dr. med. S.________ (Bericht vom 2. Januar 2002) und die behandelnde Psychologin an der Abteilung für Psychosomatik am Spital C.________ (Schreiben vom 21. Mai 2002) attestierten.
 
2.2
 
2.2.1 Soweit die Versicherte unter Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung zwischen dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Gutachten deren Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen will, kann ihr nicht gefolgt, werden. Ärztliche Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit tragen naturgemäss Ermessenszüge, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls geringgradig abweichende Einschätzungen die Glaubwürdigkeit der medizinischen Ausführungen für sich allein nicht zu erschüttern vermögen. Darüber hinaus handelt es sich bei der im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 2002 vorgenommenen Schätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht um eine ziffernmässig exakte, sondern um eine annäherungsweise ("rund 30 %") vorgenommene Beurteilung, wobei die Gutachter explizit darauf hinweisen, dass von einer konsequenten adäquaten Depressionsbehandlung eine weitere Verbesserung erwartet werden kann.
 
Sodann trifft es auch nicht zu, dass Dr. med. B.________ die körperlichen Beeinträchtigungen zu wenig berücksichtigt hätte. Vielmehr führt der Gutachter im Einzelnen aus, ob und inwiefern sich die somatischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Seine Beurteilung ist nachvollziehbar und schlüssig begründet. Von seinen Ausführungen abzuweichen besteht umso weniger Anlass, als - wie bereits die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Februar 2004 richtig erwog - eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist. Vielmehr überschneiden sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (SVR 2000 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 2 i.f.; Urteil R. vom 11. November 2002, I 368/01, mit Hinweisen). Eine Addition der durch Dr. med. B.________ einerseits und der durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik V.________ anderseits attestierten Arbeitsunfähigkeiten ist vorliegend schon deshalb unzulässig, weil Dr. med. B.________ die Einschätzungen der Psychiater in seine Beurteilung einbezog. Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit ist somit - worauf er selbst hinweist - nicht ausschliesslich somatisch bedingt, sondern berücksichtigt auch die psychischen Beeinträchtigungen.
 
2.2.2 Darüber hinaus darf - wie das kantonale Gericht zutreffend erwägt - bei der Würdigung der ärztlichen Berichte und Gutachten zum einen der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunst ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) - namentlich in umstrittenen Fällen regelmässig auch nicht unbesehen auf die Angaben behandelnder Spezialisten abgestellt werden kann (Urteil P. vom 5. April 2004, I 814/03). Wenn Vorinstanz und Verwaltung unter Berücksichtigung dieser Tatsachen den wohlbegründeten und nachvollziehbaren Einschätzungen (vgl. Erw. 2.2.1 hievor) der beiden fachärztlichen Gutachten Vorrang eingeräumt haben, ist dies nicht zu beanstanden. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. med. S.________ eine chronische depressive Entwicklung mit somatoformer Schmerzstörung in seine Beurteilung einbezog und auch die behandelnde Psychologin Frau M.________ von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ausgeht. Letzte aber vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Vielmehr kommt einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur ausnahmsweise invalidisierender Charakter zu, wenn diese nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer besteht oder aber andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien erfüllt werden (BGE, a.a.O.), was vorliegend nicht der Fall ist.
 
3.
 
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Angesichts dessen, dass nach den Einschätzungen der Gutachter am Spital Z.________, auf welche nach dem Gesagten abzustellen ist (Erw. 2.2.1 und 2.2.2 hievor), aus psychiatrischer Sicht für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit eine um rund 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht und der Rheumatologe Dr. med. B.________ eine um 25 % verminderte Arbeitsfähigkeitattestierte, durften Vorinstanz und Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung der detaillierten Begründung des Dr. med. B.________, weshalb trotz der zahlreichen somatischen Befunde deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eher gering bleiben - selbst wenn der Hausarzt und die behandelnde Psychologin eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigten -, von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen.
 
4.
 
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich wurden keine Einwände erhoben. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was zu einer anderen Beurteilung führen würde.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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