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Informationen zum Dokument  BGer I 576/2004  Materielle Begründung
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BGer I 576/2004 vom 28.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 576/04
 
I 581/04
 
Urteil vom 28. April 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
I 576/04
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
P.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
 
und
 
I 581/04
 
P.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 6. Juli 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 19. August 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch von P.________ (geb. 1949) um Ausrichtung einer IV-Rente ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Juli 2004 in dem Sinne gut, dass sie die Sache zu näheren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
 
P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
P.________ lässt ihrerseits ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die IV-Stelle habe neben den von der Rekurskommission angeordneten Abklärungen zusätzliche weitere Untersuchungen vorzunehmen. Eventuell seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze IV-Rente ab 1. Juli 2002 zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit die Aufhebung des kantonalen Entscheides verlangt wird, und auf Abweisung hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Begehren.
 
Das BSV verzichtet wiederum auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
 
2.
 
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeits- (Art. 6 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. auch altArt. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 146 Erw. 2c) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, und bejahendenfalls, ob Anspruch auf eine IV-Rente besteht.
 
3.1 Die Versicherte wurde unter anderem in der Medas X.________ polydisziplinär untersucht. Das entsprechende Gutachten vom 15. Juli 1999 diagnostiziert eine paroxysmale, teilweise ekzematoide Gesichtsirritation bei atopischer Disposition und epikutanen Sensibilisierungen auf Quecksilberverbindungen, Glutaryldehyd, Nickel und Diaminophenylhydrochlorid, ein Asthma bronchiale mit schwerer bronchialer Hyperreagibilität sowie eine saisonale Rhinokonjunktivitis mit Sensibilisierung auf Beifuss-, Birken-, Erlen-, Eschen- und Haselpollen. In der bisherigen Tätigkeit (Etikettieren, Umgang mit Stoffen, Etiketten, Drucksachen usw.) sei wegen der Allergien keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Ferner sei eine körperlich mittelschwere oder schwere Arbeit nicht zumutbar. Als Atopikerin müsse die Versicherte hautirritierende Substanzen und Exposition gegenüber Dämpfen, Stäuben und Räuchen vermeiden. Bekannte Kontaktallergene (Nickel, Glutaryldehyd, Diaminophenylhydrochlorid und Quecksilberverbindungen) müssten gemieden werden. Es dürfe keine Kontakte zu Druckerzeugnissen wie Zeitungen, Journalen und dergleichen geben, ebenso keine längerdauernden Expositionen unter Halogenleuchten und UV-Licht. In Tätigkeiten, welche diesen Anforderungen entsprächen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, wobei die pneumologischen Befunde limitierend wirkten.
 
3.2 In der Folge durchlief die Versicherte im Januar 2000 eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.________. Gemäss Schlussbericht dieser Institution vom 7. März 2000 erschien eine Tätigkeit in einem büroverwandten Bereich am naheliegendsten. Als Beispiele erwähnt der Bericht die Arbeit an einem Schalter für Kundendienst oder in einer Telefonzentrale. Die vom Medas-Gutachten genannte Restarbeitsfähigkeit von 75 % könne realisiert werden, am besten bei ganztägiger Beschäftigung und etwas verlangsamtem Arbeitstempo. Zugleich empfahl die Abklärungsstätte, eine Teilzeit-Handelsschule zu besuchen. Die Invalidenversicherung bewilligte eine entsprechende Ausbildung, und am 25. April 2000 begann die Versicherte eine bis 31. Januar 2002 dauernde Umschulung an der Schule Y.________. Während dieser Ausbildung trat sie am 1. August 2001 eine befristete Praktikantenstelle im Bereich Büro/Verkauf bei der Firma E.________ AG an. Zunächst bestand die Versicherte die Abschlussprüfung nicht, weshalb die IV-Stelle die Umschulung um fünf Monate verlängerte. Dabei holte sie die Prüfung erfolgreich nach. Anschliessend meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Kreuzlingen an, um sich für eine Arbeit mit einem Pensum von 80 % zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung erachtete die Versicherte nunmehr als in rentenausschliessendem Ausmass arbeitsfähig, weshalb sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 19. August 2003 ablehnte.
 
3.3 Im Bericht vom 1. Februar 2003 hielt der Hausarzt, Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, fest, dass die Situation der Versicherten nicht einfach zu beurteilen sei. Insgesamt erachte er sie als zu 75 % arbeitsfähig. Erst in einem späteren Kurzbericht vom 4. Oktober 2003 geht Dr. S.________ davon aus, dass auch im Bürobereich keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei.
 
3.4 Die Vorinstanz erachtete gestützt auf diese Akten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit als gegeben. Sie wies die Akten jedoch an die IV-Stelle zurück, da nicht feststehe, ob es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt den Behinderungen der Versicherten angepasste Stellen gebe oder sich ein Arbeitsplatz finde, der behindertengerecht eingerichtet werden könne. Die IV-Stelle hält demgegenüber weitere Abklärungen für überflüssig, da das Profil der geeigneten Stellen ausreichend umschrieben sei. Ausserdem stehe es der Versicherten frei, gegebenenfalls Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle zu beantragen. Die Versicherte wiederum macht geltend, es seien neue medizinische Abklärungen bezüglich der Allergien notwendig, da sich der Zustand verschlimmert habe. Allenfalls sei direkt eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
 
3.5 Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Medas, der Abklärungsstelle Z.________ und von Dr. S.________ im Bericht vom 1. Februar 2003 ist davon auszugehen, dass in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht. Die Anforderungen, die auf Grund der Allergien an einen geeigneten Arbeitsplatz gestellt werden müssen, sind in den medizinischen Akten detailliert dargelegt. So werden Tätigkeiten in einer Telefonzentrale oder im Bürobereich (mit entsprechenden Einschränkungen) als zumutbar genannt. Gestützt auf die Angaben der Medas und der Abklärungsstelle hat die Verwaltung denn auch eine Umschulung finanziert. Nach dem Bestehen der Abschlussprüfung hat die Versicherte sich an das RAV gewendet, jedoch, soweit ersichtlich, von der IV-Stelle keine Arbeitsvermittlung beantragt. Unter solchen Umständen erscheint es nicht sinnvoll, die IV-Stelle gerichtlich zur Abklärung zu verpflichten, ob geeignete oder behindertengerecht gestaltbare Arbeitsplätze existieren. Die Arbeitsvermittlung war nicht Gegenstand des hier streitigen Einspracheentscheides. Es steht der Versicherten, wie die IV-Stelle zu Recht ausführt, frei, um derartige Leistungen zu ersuchen. Ferner kann auf Grund der Akten keine ganze Rente zugesprochen werden. Der Gesundheitszustand erscheint dabei als ausreichend abgeklärt, weshalb keine weiteren Untersuchungen nötig sind. Die neuen Berichte von Dr. med. S.________ und von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vermögen daran nichts zu ändern. Soweit Dr. B.________ im Bericht vom 23. September 2004 ohnehin eine Allergieabklärung veranlassen will, ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Grund des Sachverhaltes urteilt, welcher sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vorliegend 11. Februar 2004) ergeben hat (BGE 116 V 248 Erw. 1).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht.
 
1.
 
Die Fälle I 576/04 und I 581/04 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von P.________ wird abgewiesen.
 
3.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons Thurgau wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2004 aufgehoben.
 
4.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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