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Informationen zum Dokument  BGer 2A.10/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.10/2005 vom 02.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.10/2005 /leb
 
Urteil vom 2. Mai 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler,
 
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 17. November 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1959) hatte am 27. Dezember 1981 in Pakistan seine Landsfrau B.________ (geb.1962) geheiratet. Dieser Ehe entsprossen der Sohn C.________ (geb. 1987) und die Tochter D.________ (geb. 1990).
 
A.________ reiste am 3. Dezember 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Sowohl im Rahmen des Asylverfahrens wie auch gegenüber der Fremdenpolizei des Kantons Zürich gab er sich als lediger und kinderloser Asylbewerber aus. Am 13. August 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis 30. November 1993. Die Eidgenössische Asylrekurskommission wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 30. September 1993 ab.
 
Am 27. September 1993 heiratete A.________ die ursprünglich aus Thailand stammende Schweizer Bürgerin E.________ (geb. 1960), nachdem er zuvor am 17. August 1993 vor dem Notariat Zürich (Altstadt) die eidesstaatliche Erklärung abgegeben hatte, er sei nie verheiratet gewesen. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. November 1998 wurde die kinderlos gebliebene Ehe mit E.________ rechtskräftig geschieden.
 
A.________ stellte am 14. Oktober 1998 und am. 3. November 1998 Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wobei er in beiden Gesuchen seine Familienangehörigen in Pakistan unerwähnt liess. Am 4. Dezember 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.
 
Am 22. Dezember 2000 wurde in Rawalpindi/Pakistan der gemeinsame Sohn von A.________ und B.________ F.________ geboren.
 
B.
 
A.________ hatte gemäss einer pakistanischen Urkunde vom 16. Februar 2002 am 5. Oktober 1990/5. Januar 1991 seine Ehe mit B.________ durch einseitige Verstossung aufgelöst. Am 5. April 2000 soll er erneut den Ehebund mit B.________ geschlossen haben, nachdem diese 1993 einen anderen Landsmann geheiratet hatte und diese Ehe gemäss einer pakistanischen Urkunde vom 8. Februar 2002 am 8. Juni 1995/14. September 1995 durch Verstossung aufgelöst worden war. Am 28. Mai 2002 teilte die schweizerische Botschaft in Islamabad auf Nachfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich hin mit, dass die beiden Scheidungsurkunden sowie die Eheurkunde vom 5. April 2000 Fälschungen seien und daher nicht beglaubigt werden könnten.
 
Nachdem A.________ am 29. November 2001 für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Januar 2003 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm Frist bis zum 30. April 2003 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B.________, C.________, D.________ und F.________ wurde abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Ehe zwischen A.________ und E.________ sei aufgrund einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung geschlossen worden; erst bei der Überprüfung der Zivilstandspapiere im Zusammenhang mit dem Familiennachzuggesuch habe sich herausgestellt, dass die erste Ehe von A.________ nie rechtsgültig geschieden worden sei. A.________ habe die Behörden in Verletzung seiner Offenbarungs- und Wahrheitspflicht jahrelang über seine Zivilstandsverhältnisse getäuscht. Sein Verhalten sei mit dem schweizerischen ordre public nicht vereinbar und zudem krass rechtsmissbräuchlich. Er sei planmässig allein mit dem Ziel vorgegangen, zuerst die Aufenthalts- und anschliessend die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, um dann seine pakistanische Familie in die Schweiz nachzuziehen.
 
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. Juni 2004 ab. Am 9. September 2004 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügungen des Migrationsamtes vom 24. Januar 2003 sowie den Beschluss des Regierungsrates vom 23. Juni 2004 aufzuheben und B.________, D.________ und F.________ die Bewilligung zur Einreise sowie zum Aufenthalt bzw. zur Niederlassung im Kanton Zürich zu erteilen. Mit Entscheid vom 17. November 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 10. Januar 2005 beantragt A._______, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2004 aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Weiter sei B.________, D.________ und F.________ die Bewilligung zur Einreise sowie zum Aufenthalt bzw. zur Niederlassung im Kanton Zürich zu erteilen; eventuell sei "das Verfahren an die Vorinstanz zur Bewilligungserteilung oder zur weiteren Rückweisung zum erneuten Entscheid zurückzuweisen".
 
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
D.
 
Am 26. Januar 2005 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Soweit die Niederlassungsbewilligung noch besteht, kann auch die Verweigerung des Familiennachzuges angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. 1 und lit. b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Gründe nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f. mit Hinweis).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2A.436/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.1; 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
 
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3d). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile 2A.84/2002 vom 21. Februar 2002 E. 2.1; 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteile 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1; 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.2-2.3; 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.3-3.5). Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (Urteile 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2.). Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003 E. 3.5 mit Hinweisen). Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt zudem nicht zwingend zum Widerruf der Bewilligung; beim entsprechenden Entscheid ist vielmehr jeweils den Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 f.; Urteile 2A. 432/2002 vom 5. Februar 2003 E. 3.5; 2A.11/2004 vom 8. April 2004 E. 2.2).
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau eine Scheinehe vorgelegen habe, letztlich offengelassen. Es hat immerhin festgehalten, dass der Regierungsrat zu Recht die Auffassung vertreten hatte, aufgrund der Abfolge der Geschehnisse (unzulässige Heirat mit einer Schweizerin, zwei Wochen nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung Scheidung der kinderlosen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin, zwei Jahre nach der Scheidung weiteres gemeinsames Kind mit seiner ursprünglichen pakistanischen Ehefrau), werde der Verdacht auf zweckgerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers begründet. Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er seine Informationspflicht gegenüber der Fremdenpolizei verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
 
2.3 Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Einreichung seines Asylgesuches am 3. Dezember 1990 falsche Angaben über seinen Zivilstand gemacht, indem er sich als ledig und kinderlos bezeichnete, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt (gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil erfolgte die "Verstossung" der damaligen Ehefrau am 5. Oktober 1990, doch wurde die Scheidung nach pakistanischem Recht offenbar erst später rechtskräftig) - auch nach eigener Darstellung - mit B.________ verheiratet war und mit ihr zwei Kinder hatte. Am 27. September 1993 heiratete er eine aus Thailand stammende Schweizerin, wobei er zuvor am 17. August 1993 an Eides statt vor einem Notar die Erklärung abgegeben hatte, er sei nie verheiratet gewesen, obwohl er auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschbeurkundung hingewiesen worden war. Nur aufgrund dieser Erklärung konnte er überhaupt die Ehe mit E.________ schliessen und gestützt darauf die Aufenthaltsbewilligung erlangen. Hätte er offen dargelegt, dass er zuvor verheiratet gewesen war, so wäre er aufgefordert worden, mittels (weiteren) amtlichen Dokumenten den Nachweis des Fehlens eines Ehehindernisses zu erbringen. Ob der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre, zumal umstritten ist, ob seine Ehe mit B.________ überhaupt aufgelöst worden war, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob einer allfälligen Scheidung aufgrund eines Verstosses gegen den schweizerischen ordre public die Anerkennung zu versagen gewesen wäre. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit seiner falschen Angabe über seinen Zivilstand Tatsachen verheimlicht hat, welche für das Entstehen seines Anspruchs auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung von wesentlicher Bedeutung waren. Diese inhaltlich falsche eidesstattliche Urkunde entband ihn vom Nachweis des Fehlens eines Ehehindernisses und ermöglichte ihm die Ehe mit einer Schweizerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie der späteren Niederlassungsbewilligung beruhte klarerweise auf seiner Ehe mit einer Schweizerin (Art. 7 ANAG), und es lag ihr die Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer kinderlos und nie verheiratet gewesen sei, wie dies aus seinen bisherigen Angaben gegenüber den Asyl- und Fremdenpolizeibehörden sowie gegenüber dem Zivilstandsamt zu schliessen war. Er hat somit in einem wesentlichen Punkt wissentlich unwahre Angaben gemacht.
 
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung betrifft auch der Umstand, dass er seine Kinder vor seinem Gesuch um Familiennachzug nie erwähnt hat, einen objektiv wesentlichen Umstand, liegt es doch auf der Hand, dass wegen des Rechts auf Familiennachzug die Existenz minderjähriger Kinder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung von Bedeutung ist (Urteile 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.2; 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.3): Es musste vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er von Anfang an, insbesondere aber bei seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, seine persönlichen Verhältnisse vollständig offen legte und die in der Heimat zurückgelassenen Kinder aus erster Ehe meldete, zumal in dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Personen unter 18 Jahren und deren Wohnsitz gefragt wurde (vgl. Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003 E. 3.4.4). Hätte der Beschwerdeführer das Migrationsamt darauf aufmerksam gemacht, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seine Familie in Pakistan bisher immer verschwiegen hatte, kaum, in keinem Fall aber ohne weitere Abklärungen erteilt worden, wobei er auf seine Angaben unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 Abs. 4 ANAG zu behaften gewesen wäre (Urteil 2A.449/2002 vom 13. November 2002 E. 6.4).
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne ihm kein wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen vorgeworfen werden, weil er davon ausgehen durfte, dass die in seiner Heimat erfolgte Scheidung auch hier gültig sei, verkennt er, dass nach der Praxis nicht feststehen muss, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben des Ausländers verweigert worden wäre (vgl. E. 2.1; Urteile 2A.485/2002 vom 20. Februar 2004 E. 2.3; 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003 E. 3.5; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002 E. 2.2). Es genügt, dass bei Offenlegung der Verhältnisse der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre, was der Fall ist, wenn sich der Gesuchsteller wahrheitswidrig als nie verheiratet gewesen und kinderlos ausgibt, obschon er im Heimatland eine (Ex-)Frau und Kinder hat.
 
2.4 Die festgestellten Tatsachen sowie der dargelegte Ablauf der Ereignisse rechtfertigen insgesamt den Schluss, dass der Beschwerdeführer die Behörden zum Teil wissentlich in die Irre geführt und seine Informationspflicht gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden in verschiedener Hinsicht verletzt hat, und dass er die Niederlassungsbewilligung durch planmässige Vorkehren und falsche Angaben sowie wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit erfüllt.
 
3.
 
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch wirklich zu widerrufen ist. Die Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (BGE 112 Ib 473 E. 4 S. 477 ff.). Im vorliegenden Fall wiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung schwer. Das Vorgehen des Beschwerdeführers (Erwirken einer Aufenthaltsbewilligung durch Heirat eines Schweizer Ehegatten und nachfolgende Scheidung unmittelbar nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung mit anschliessender (Wieder-)Heirat einer Landsfrau und Familiennachzugsgesuch für diese und vorhandene Kinder aus dem Heimatland, bewusste Fehlinformation der Fremdenpolizeibehörden bzw. wissentliches Verheimlichen der konkreten familiären Verhältnisse) entspricht einem bekannten Verhaltensmuster (vgl. dazu etwa die Urteile 2A.436/2003 vom 6. Januar 2004; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen und trotz Androhung der strafrechtlichen Folgen in einer eidesstattlichen Erklärung falsche Angaben über seinen Zivilstand machte, was ihm die Ehe mit einer Schweizerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt erst ermöglichte. Der Beschwerdeführer hat damit gegen Sinn und Zweck von Art. 7 ANAG und damit gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm verstossen. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er erst im Alter von 31 Jahren erstmals in die Schweiz gekommen ist und somit seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Er hat sich zwar beruflich in der Schweiz bewährt und ist hier nicht negativ in Erscheinung getreten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kommt indessen dem Umstand, dass seine pakistanische Ehefrau und seine drei Kinder in Pakistan leben, besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes, wo ausser seinen Kindern und seiner jetzigen Ehefrau auch seine angestammte Familie lebt, nach wie vor vertraut, so dass eine Rückkehr folglich zumutbar ist.
 
Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entfällt auch die Grundlage für das Begehren um Familiennachzug, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durchzudringen vermag.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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