VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6P.170/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6P.170/2004 vom 03.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.170/2004
 
6S.445/2004 /gnd
 
Urteil vom 3. Mai 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr Hermann Roland Etter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
6P.170/2004
 
Art. 9, 29, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo")
 
6S.445/2004
 
Strafzumessung (Art. 63 StGB), Landesverweisung
 
(Art. 55 StGB),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.170/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.445/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Dezember 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde mit der Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 23. August 2001 zur Hauptsache vorgeworfen, von Oktober 2000 bis zum 27. Februar 2001 in La Tour-de-Trême und an anderen Orten als Vertrauensperson und Stellvertreter von V.________ massgeblich bei der Organisation und der Einfuhr grosser Mengen Heroin, bei deren Verarbeitung (Strecken, Abpacken) und dem Verteilen an Abnehmer mitgewirkt zu haben. Dabei soll er eine leitende Stellung in der international tätigen Bande innegehabt haben und am Transport, der Entgegennahme oder der Übergabe von Heroin im Bereich von insgesamt 50 kg Heroin oder mehr (sowie Anstaltentreffen zu solchen Geschäften) massgeblich beteiligt gewesen sei (Schlussverfügung vom 23. August 2001, S. 23 ff.; Urteil des Obergerichts S. 12 mit Beweisergebnissen S. 81 f., 87 ff., 111 f.).
 
B.
 
Im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Juni 2002 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn (Strafkammer) X.________mit Urteil vom 23. Dezember 2003 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei zu 10 Jahren Zuchthaus und 8 Jahren Landesverweisung.
 
C.
 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichlautenden Anträgen, das Urteil des Obergerichts (soweit ihn betreffend in den Ziff. II/3, II/4, II/6, II/7 sowie V/4 und V/5 des angefochtenen Dispositivs) aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtet auf Gegenbemerkungen und beantragt die Abweisung der Beschwerden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen und wendet das Recht nicht von Amtes wegen an. Es tritt auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b).
 
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4, 173 E. 3.1; 128 I 81 E. 2).
 
Die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht gestützt auf Art. 9 BV unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn die Auslegung nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 102 E. 4a).
 
2.
 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht massgeblich auf Protokollen der in den Jahren 2000/2001 durchgeführten Telefonüberwachung. Die Beschuldigten kommunizierten unter sich und mit Dritten verschlüsselt. Der Beschwerdeführer bestritt eine Beteiligung am Drogenhandel (zu den weiteren Beweismitteln vgl. angefochtenes Urteil S. 27). Er macht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK) geltend, weil die Vorinstanz die Protokolle der Telefonüberwachung entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben in BGE 129 I 85 verwertet habe.
 
2.1
 
Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) trat am 1. Januar 2002 in Kraft und ist vorliegend nicht anwendbar. Es regelt auch nicht, in welcher Form die in einer fremden Sprache abgehörten Gespräche dem Gericht zugänglich gemacht werden müssen (BGE 129 I 85 E. 3.1). Jedoch ergibt sich unabhängig vom kantonalen Recht unmittelbar aus den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, dass die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht nachvollziehbar sein muss. Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Dies bedeutet, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der Verteidigerrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV (BGE 129 I 85 E. 4.1).
 
Nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichts in diesem Entscheid hätte das Obergericht aber den begründeten Einwänden gegen die Verwertbarkeit der Telefonkontrolle Rechnung tragen und vor der Berufungsverhandlung abklären können und müssen, wer an der Erstellung der umstrittenen Protokolle beteiligt war und wie diese Personen instruiert wurden. Es hätte genügt, den Angeklagten über das Ergebnis der Abklärungen zu informieren, um Gelegenheit zu geben, allfällige Einwände zu erheben, um die Protokolle (unter dem Vorbehalt begründeter Einwände) verwertbar zu machen. Es hätte diese entscheidenden Beweise allenfalls auch durch Anhörung der Tonträger und deren unmittelbare Übersetzung an der Berufungsverhandlung selber erheben können (BGE 129 I 85 E. 4.3).
 
2.2 Wie das Obergericht festhält (angefochtenes Urteil S. 20), wies das Bundesgericht im erwähnten Entscheid darauf hin, dass Thomas Hansjakob (BÜPF/VÜPF - Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, Anhang B. Ziff. 3, S. 365 f.) den Erlass einer Auswertungsverfügung der anordnenden an die auswertende Behörde vorsieht (BGE 129 I 85 E. 4.1). Diese Auswertungsverfügung der anordnenden Behörde sollte nach dem Vorschlag von Thomas Hansjakob (a.a.O.) zahlreiche Anordnungen enthalten wie beispielsweise die Bezeichnung der auswertenden Personen und der Dolmetscher sowie die Aufforderung, Dolmetscher über die Geheimhaltungspflicht und die Pflicht zur richtigen Übersetzung gemäss Art. 307 StGB zu belehren; ferner Anordnungen über die auszuwertenden Gespräche (persönliche Beschränkungen, sachliche Beschränkungen auf die beweisrelevanten Gespräche) und besondere Schutzvorkehren oder den Umgang mit Berufsgeheimnissen und Zufallsfunden usw. Das Bundesgericht schrieb indessen eine solche Auswertungsverfügung nicht als formelles Gültigkeitserfordernis vor. Diese Beschwerdevorbringen sind unbegründet (Beschwerde S. 8 f.).
 
2.3 Am ersten Verhandlungstag vor dem Obergericht wurden die Telefonkontrollen und deren Übersetzung aus der albanischen in die deutsche Sprache überprüft (angefochtenes Urteil S. 3). Das Obergericht stellt zunächst fest, dass die Person des Protokollierenden anhand des angegebenen Kürzels ohne weiteres eruierbar sei. Weiter ergebe sich, aus den übereinstimmenden und nicht anzuzweifelnden Aussagen der Zeugen K.________, O.________, S.________ und des anonymen Übersetzers an der Hauptverhandlung, dass es in der Aktion Mistral nur einen Albanisch-Dolmetscher gegeben habe. Dieser sei als Zeuge erschienen. Es sei der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt worden, ihm Fragen zu stellen und Einwände gegen dessen Person vorzubringen. Dass die Protokolle vom erstellenden Beamten und vom Übersetzer hätten unterschrieben werden müssen, stelle eine überspitzte Forderung dar. Die Identifikation der Mitwirkenden sei transparent. Daneben könne jederzeit auf die Originaldokumente zurückgegriffen werden. Das Obergericht hält daher zutreffend fest, dass die Erstellung der Protokolle in personeller Hinsicht nachvollziehbar ist (angefochtenes Urteil S. 20). Das Gehörsrecht wurde somit gewährt. Eine willkürliche Beurteilung ist nicht ersichtlich.
 
2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, in den Akten lägen keine Übertragungen der Telefongespräche in albanischer Sprache, sondern lediglich Ausschnitte und Zusammenfassungen in deutscher Sprache. Er sei somit gar nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Übersetzungen korrekt seien. Dies sei aufgrund des Umfangs der abgehörten Ge-spräche weder für ihn noch für das Gericht möglich gewesen (Be-schwerde S. 5).
 
Entscheidend ist die Übersetzung in deutscher Sprache. Diesbezüglich wird im angefochtenen Urteil (S. 22 f.) ausgeführt, dass die Qualität der Übersetzung nie anhand eines konkreten Beispiels bemängelt wurde. Bereits bei der Einvernahme wurden die Telefongespräche den Beschuldigten vorgespielt, und es erfolgte erneut eine Übersetzung, die nicht angezweifelt wurde. Weiter wurde der Inhalt sämtlicher Übersetzungen der an der Verhandlung des Obergerichts vorgespielten Telefongespräche vom Gerichtsdolmetscher und teilweise sogar vom Beschwerdeführer selber zumindest im Wesentlichen für richtig erklärt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Abspielen weiterer Tonbänder an der obergerichtlichen Hauptverhandlung (angefochtenes Urteil S. 4). Damit ist seinen heutigen Rügen die Grundlage entzogen. Er hätte die Neuübersetzung der massgeblichen Protokolle beantragen können. Der Hinweis auf die "Prinzipien einer seriösen Übersetzerarbeit" (Beschwerde S. 14 f.) geht daher an der Sache vorbei. Dass die Gespräche teilweise schwierig zu verstehen oder unverständlich waren (Beschwerde S. 9, 11), belegt nicht eine fehlende Befähigung des Übersetzers (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 zu den Sprachkenntnissen des Übersetzers). Das Vorbringen ist somit unbegründet.
 
Wie der Beschwerdeführer vorbringt, wurden von den Beteiligten die Telefonnummern gewechselt und die Geräte ausgetauscht. Diese typische Vorgehensweise von Drogenhändlern erschwerte zwar die Ermittlungen. Es wurde aber jeweils schnell klar, wem die überwachte Nummer gehörte bzw. von wem sie benutzt wurde (Strafanzeige S. 15; Beschwerde S. 11 f.). Die Gesprächsteilnehmer konnten somit bestimmt werden. Eine Analyse der Stimmen auf technischem Wege wurde hingegen nicht beantragt (angefochtenes Urteil S. 24). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar (vgl. Beschwerde S. 12 mit Hinweis auf das Urteil 1P.27/2001 vom 15. Aug. 2001, E. 2d), dass seine Verurteilung auf nicht zuzuordnenden Telefonprotokollen beruhen würde oder welches die Relevanz der beiden erwähnten Gespräche ist (oben E. 1).
 
Das Obergericht erläutert die technische Erstellung der Protokolle sowie den Ablauf der Übersetzungsarbeiten (angefochtenes Urteil S. 20, 23). Es äussert sich zu den Klammerbemerkungen in den Protokollen und den teils zusammenfassenden Wiedergaben der Gespräche. Diese Klammerbemerkungen im Freitext stellen Interpretationen des Übersetzers dar. Sie sollen das Textverständnis erleichtern und sind vom übrigen Text klar abgegrenzt (angefochtenes Urteil S. 23; vgl. Strafanzeige S. 18). Sie sind Gegenstand der Beweiswürdigung, wie das Obergericht zu Recht annimmt. Es handelt sich um Untersuchungsergebnisse und Bestandteile des Anklagesachverhalts (vgl. Schlussverfügung mit Verweisungen auf die Strafanzeige). Eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ist damit nicht dargelegt (Beschwerde S. 12 ff.). Denn der Beschwerdeführer behauptet eine Vorverurteilung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Untersuchungs- und Anklagebehörden. Eine Rechtsverletzung anhand des massgeblichen angefochtenen Urteils weist er hingegen nicht nach (oben E. 1).
 
2.5 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf § 59quater Abs. 1 StPO/SO geltend, das Protokoll vom 31. Januar 2001 (und weitere solche Protokolle) hätten aus den Akten entfernt werden müssen (Beschwerde S. 9 f.). Es handelt sich dabei entgegen der Beschwerde nicht um ein "krampfhaftes Zusammentragen von irrelevanten Akten", sondern um die Dokumentation der Telefonüberwachung. Der Beschwerdeführer begründet nicht, dass dieses Protokoll unverwertbar wäre. Es gehört aber auch kaum zu den "für den Untersuchungszweck bedeutsamen Überwachungsergebnissen" und hätte daher gemäss dieser Bestimmung der StPO nicht zu den Akten genommen werden müssen (vgl. auch BGE 125 I 96 E. 3d). An der Verwertbarkeit der relevanten Protokolle ändert das indessen nichts. An anderer Stelle verlangt der Beschwerdeführer hingegen eine Vollständigkeit der Gespräche, nicht lediglich Gesprächs-Ausschnitte (Beschwerde S. 14 und 15). Wie erwähnt, mussten die für den Untersuchungszweck nicht bedeutsamen Ergebnisse nicht weiter dokumentiert werden.
 
Der Beschwerdeführer macht unter Verweisung auf BGE 125 I 96 ff. und E. 3d (letzter Absatz) wegen des Umfangs der abgehörten Gespräche eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre geltend (Beschwerde S. 15). Unbestritten bedeutet eine Telefonüberwachung einen schweren Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Gesprächsteilnehmer. Das Telefongeheimnis ist jedoch nicht absolut (vgl. BGE 126 I 50 E. 5a; 125 I 46 E. 3a). Der Eingriff in diesen Geheimbereich ist bei schwerer Betäubungsmittelkriminalität zulässig.
 
Auf S. 10 der Beschwerde (betreffend angefochtenes Urteil S. 18 ff.) wird nicht in nachvollziehbarer Weise die Beurteilung kritisiert. Der Beschwerdeführer hält selber fest, dass die fraglichen Protokolle nicht verwertet wurden. Darauf ist nicht einzutreten.
 
2.6 Der Beschwerdeführer macht eine unterlassene Belehrung des Übersetzers im Sinne von Art. 307 StGB geltend (Beschwerde S. 6).
 
Art. 307 StGB umschreibt unter anderem den Tatbestand der falschen Übersetzung und setzt - anders als beispielsweise Art. 306 StGB (Falsche Beweisaussage der Partei) - für die Strafbarkeit keinen Hinweis auf Wahrheitspflicht und Straffolgen voraus. Ob eine Ermahnung zur Wahrheit oder ein Hinweis auf die Straffolgen geboten sind, hängt vom kantonalen Recht ab (BGE 69 IV 211 E. 2b; 71 IV 43; Urteil 6P.40/2001 vom 14. September 2001, E. 5b mit Hinweis auf Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, Bern 2000, § 54 N. 28, und Ursula Cassani, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Bern 1996, Art. 307 N 22 f.; anderer Ansicht sind Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 307 N 9, Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 307 N 20, Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 427).
 
Das Obergericht hält zunächst fest, dass das Originaldokument mit der Belehrung des Übersetzers aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht beigebracht werden konnte. Dem Übersetzer war nämlich wegen zu befürchtender Repressalien die Anonymität zugesichert worden (angefochtenes Urteil S. 3, 21). Nach dessen Aussagen als Zeuge sowie jenen des Zeugen K.________ war er aber über seine Pflichten belehrt worden; er muss vor jeder Aktion das entsprechende Formular unterzeichnen und hat ein solches auch im vorliegenden Verfahren unterschrieben (angefochtenes Urteil S. 21). Das Obergericht führt sodann zum kantonalen Recht aus, es lasse sich nicht mit Sicherheit bestimmen, ob vorliegend § 72 über die Sachverständigen oder § 73 StPO/SO über die Dolmetscher auf den Übersetzer anwendbar sei. Weil der Übersetzer das Formular "Wahrheitspflicht von Dolmetschern" unterschrieben habe, das als allgemeine Verfügung in Schriftform vom Ersten Untersuchungsrichter erlassen und dem Übersetzer durch einen Polizeibeamten zugänglich gemacht worden sei, seien die formellen Anforderungen des kantonalen Rechts auch erfüllt, wenn die strengeren Bestimmungen über den Sachverständigen Anwendung finden würden. Selbst in diesem Fall aber hätte gemäss § 72 Abs. 3 StPO/SO die Belehrung unterbleiben können, weil deren Kenntnis vorausgesetzt werden könne (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Es ist daher insoweit auch nicht entscheidend, dass er nicht durch den Richter persönlich belehrt wurde (vgl. § 72 Abs. 3 StPO/SO). Die Anforderungen des hier wohl anwendbaren § 73 Abs. 4 StPO/SO sind insoweit erfüllt. Diese Bestimmung schreibt nach ihrem Wortlaut nicht eine mündliche Belehrung durch den Richter vor und auch nicht, dass der Richter selber dem Dolmetscher das Formular übergeben oder dass dieser das Formular vor dem Richter unterschreiben müsste. Aufgrund der Zeugenaussagen konnte das Obergericht ohne Willkür von einer Belehrung des Übersetzers und der Unterschreibung des (nicht zu den Akten gegebenen) Formulars ausgehen. Entgegen der Beschwerde (S. 7 f.) muss es sodann genügen, dass der Übersetzer vor der Aktion Mistral belehrt wurde und nicht vor jeder der an verschiedenen Tagen vorgenommenen Übersetzungstätigkeiten.
 
2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht sich mit BGE 129 I 85 auseinander gesetzt und die Verwertbarkeit der Telefonkontrolle nach diesen Vorgaben geprüft hat (oben E. 2.1, zweiter Absatz). Danach erweist sich die Telefonkontrolle als aktenmässig belegt und nachvollziehbar. Die Tonbänder, relevanten Daten und Übersetzungen waren in den Akten enthalten und standen der Verteidigung zur Verfügung. Das Zustandekommen der Protokolle und der Übersetzungen sowie die Fragen der Stimmenzuordnung wurde an der obergerichtlichen Verhandlung geklärt. Eine Analyse der Stimmen auf technischem Wege wurde nicht beantragt (angefochtenes Urteil S. 24). Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde die relevanten Protokolle und Akten bezeichnet hat (vgl. unten E. 4). Der Beschwerdeführer konnte die Tonbänder im ganzen Umfang und im Original hören und konnte sich dazu uneingeschränkt äussern. Er verzichtete indessen auf das Abspielen weiterer Tonbänder an der obergerichtlichen Hauptverhandlung (angefochtenes Urteil S. 4). Die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere das rechtliche Gehör (Beschwerde S. 16), sind somit nicht verletzt worden. Die Ablehnung des Antrags, die Telefonkontrollen aus den Akten zu weisen, erweist sich nicht als willkürlich.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend (Beschwerde S. 16 ff.). Dabei geht er davon aus, dass die Telefonkontrollen nicht verwertbar seien (Beschwerde S. 17, Ziff. 2). Die Telefonkontrollen sind indessen nach dem Gesagten verwertbar.
 
Die vom Beschwerdeführer gerügten Verurteilungen im Rahmen der Vorhalte 3 und 56, 4 und 57 werden vom Obergericht mit der bandenmässigen Tatbegehung begründet (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f., 87, 88). Im Zusammenhang der Vorhalte 5 und 58 fanden sich die Fingerabdrücke von V.________ und dem Beschwerdeführer auf der Alufolie, in der das Drogengeld verpackt war. Im Vorhalt 6 und 59 ergibt sich aus der Telefonkontrolle, dass der Beschwerdeführer über die Ereignisse im Bilde war und den Lieferanten H.________ beruhigte. Bei den Vorhalten 9 und 60 führte der Beschwerdeführer die Verhandlungen weiter, als V.________ krank wurde. Auch in den Vorhalten 11 und 61 sowie 12 und 62 ist eine Beteiligung des Beschwerdeführers belegt. Die übrigen Vorhalte finden in den Telefonkontrollen ihre Grundlage (Beschwerde S. 18, Ziff. 11). Im Vorhalt 13 und 63 ist zwar "nicht absolut klar", ob die Drogen am "dargelegten Treffen tatsächlich geliefert wurden"; am Sachverhalt des Anstalten-Treffens bestehen aber für das Obergericht keine Zweifel. Auf S. 87 des angefochtenen Urteils wird zwar festgestellt, dass nicht in jedem Einzelfall mit abschliessender Sicherheit beurteilt werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer mit den Drogen in Kontakt kam; an seiner Mitwirkung am Drogenhandel bestehen indessen für das Obergericht keine Zweifel. Die Beweiswürdigung selber ficht der Beschwerdeführer nicht gemäss Art. 90 OG an (oben E. 1). Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel belegt der Beschwerdeführer nicht und ist nicht ersichtlich.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer behauptet in pauschaler Weise eine Verletzung von § 97 StPO/SO. Das Obergericht sei diesen Voraussetzungen nicht gerecht geworden. Die Vorgehensweise müsse als willkürlich bezeichnet werden und widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschwerde S. 19 f.).
 
Der Anklagegrundsatz schützt das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte. Die Anklageschrift bestimmt den Prozessgegenstand und vermittelt dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie hat die Tatvorwürfe so präzise zu umschreiben, dass sie genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; 116 Ia 455 E. 3a/cc). Im Kanton Solothurn nimmt die Schlussverfügung diese Funktion wahr. Sie muss gemäss § 97 Abs. 2 StPO/SO eine summarische Angabe des Sachverhalts (Ort, Zeit, Umstände der Tat, Verletzter), die gesetzliche Bezeichnung der Straftat und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen enthalten.
 
Das Obergericht stellt fest, dass die einzelnen Handlungen zwar nicht immer mit der gewünschten Deutlichkeit umschrieben würden. Den einzelnen Vorhalten sei aber ohne weiteres zu entnehmen, was den Beschuldigten vorgehalten werde. Eine Konkretisierung erfolge durch Verweise auf beispielsweise die Telefongespräche (angefochtenes Urteil S. 33 f.). Das Obergericht geht damit davon aus, dass die Schlussverfügung § 97 StPO/SO genügt. Eine willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ist denn auch zu verneinen. Die Schlussverfügung enhält die Bezeichnung der Straftaten und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen. Der Sachverhalt wird in allerdings summarischen Umschreibungen mit Angabe der Beteiligten und der Beweismittel sowie meistens zusätzlich unter Verweisungen auf die Zusammenfassungen in der umfangreichen Strafanzeige vom 17. Juli 2001 umschrieben. Damit genügt die Anklageschrift auch den erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben.
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich Ziff. II/6 (Haftentlassung), Ziff. V/4 (Entschädigung) und V/5 (Kostenverteilung) des Dispositivs mangels Begründung dieser Anträge nicht einzutreten. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
6.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Darauf ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis BStP; vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 193 E. 2b/bb; 105 IV 307 E. 4c). Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, das angefochtene Urteil verletze Art. 29 BV, § 97 StPO/SO sowie § 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und sei willkürlich, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
 
7.
 
7.1
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 63 StGB. Die Vorinstanz habe eine unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen und diese ungenügend begründet.
 
7.2 Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen; dabei sind Beweggründe, Vorleben und persönliche Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2a). Im Urteil müssen die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten beurteilt, das Ausmass qualifizierender Tatumstände gewichtet und die Strafzumessung nachvollziehbar begründet werden. Dabei besitzt die Vorinstanz ein erhebliches Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht hebt ein Urteil insbesondere auch auf, wenn die Strafe übertrieben hart oder mild erscheint, so dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden muss. Dies ist aber erst bei einem unhaltbaren Strafmass anzunehmen (BGE 127 IV 101 E. 2c; 122 IV 241; 117 IV 401). Hingegen wird eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht lediglich zur blossen Verbesserung oder Vervollständigung von Erwägungen gutgeheissen, wenn die Entscheidung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Eine solche tatsächliche Feststellung bildet etwa auch die Beurteilung der Geisteshaltung des Beschwerdeführers ("verwerfliche Gesinnung"; vgl. BGE 121 IV 193 E. 2b/bb).
 
7.3 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig (angefochtenes Urteil S. 81 f., 87 ff., 111 f., 114) und wendet daher zu Recht den Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG an. Hinzu kommt die Verurteilung wegen Geldwäscherei im Umfang von Fr. 249'000.--. Er wirkte in Drogenhändlerkreisen, die im In- und Ausland im grossen Stil mit Drogen handelten. Dabei war er V.________, dem Chef der in der Schweiz tätigen Bande, einerseits untergeordnet und hatte andererseits eine Art Stellvertreterrolle inne und übernahm während dessen Krankheit die "Geschäftsführung". Die Vorinstanz nimmt an, gerade dieser Einsatz zeige die grosse kriminelle Energie. Die Telefonkontrolle belege, dass er während vier Monaten "Tag und Nacht" intensiv am Drogenhandel mitgewirkt hatte, und zwar zumindest nebenberuflich. Die letzte bekannte Lohnüberweisung aus dem ordentlichen Arbeitserwerb sei am 14. Dez. 2000 erfolgt (angefochtenes Urteil S. 111 f., 115 f.). Die Vorinstanz erwähnt zudem die Aussage des Beschwerdeführers, worauf dieser in der Beschwerde (S. 6 f.) hinweist, dass er bis zu seiner Verhaftung gearbeitet habe (angefochtenes Urteil S. 113). Als Beweggrund bezeichnet die Vorinstanz den Profit. Sie erörtert auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, wobei sie darauf hinweist, dass dazu keine einheitlichen Angaben vorliegen. Sie erwähnt die Vorstrafen. Er zeigte keinerlei Reue oder Einsicht. Positiv sei einzig sein Verhalten im Strafvollzug zu würdigen. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Die Vorinstanz kommt ferner zum Ergebnis, dass seinem Verhalten eine verwerfliche Gesinnung immanent sei.
 
Damit berücksichtigt die Vorinstanz die wesentlichen Strafzumessungskriterien. Die Annahme eines sehr schweren Verschuldens ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Das Strafmass erscheint nicht als übertrieben hart und bewegt sich jedenfalls im Rahmen vergleichbarer Fälle (vgl. das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil 1P.27/2001 vom 15. Aug. 2001; BGE 121 IV 193, 202; 120 IV 330). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 10) verpflichtet das Bundesrecht auch nicht dazu, Faktoren der Strafzumessung ziffernmässig oder prozentmässig anzugeben oder eine "Einsatzstrafe" festzulegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 63 N. 148).
 
Während V.________ strenger bestraft wurde, fiel die Strafe für F.________ mit drei Jahren Zuchthaus ganz erheblich milder aus. Dabei hatte sich insbesondere seine Gehilfenschaft strafmildernd ausgewirkt. Die strafbaren Handlungen waren nicht von ihm initiiert worden. Er hatte in untergeordneter Stellung gehandelt und musste gehorchen (angefochtenes Urteil S. 117, 119). Aus dieser Strafzumessung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die ihm gegenüber ausgefällte Strafe verletzt kein Bundesrecht.
 
8.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es dürfe ihm die Anwesenheit in der Schweiz aufgrund von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK nicht untersagt werden. Seine privaten Interessen seien stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen. Zu Unrecht nehme die Vorinstanz an, er sei in der Schweiz nicht assimiliert. Die Entscheidung verstosse auch gegen Art. 41 StGB (Beschwerde S. 10 f.).
 
Für die Beurteilung der Landesverweisung geht die Vorinstanz von der in BGE 123 IV 107 dargelegten Rechtsprechung aus. Darauf kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 114, 110).
 
Der Beschwerdeführer lebt seit ca. 15 Jahren in der Schweiz. Im Februar 2001 heiratete er in seinem Heimatland Mazedonien seine Ehefrau, mit der er zwei Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren hat. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils lebte seine Ehefrau noch in Mazedonien; jetzt hält sie sich in der Schweiz auf. Die Vorinstanz prüft, ob Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV, welche Bestimmung materiell der Garantie von Art. 8 EMRK entspricht; BGE 129 II 215 E. 4.2) einer Landesverweisung entgegensteht (angefochtenes Urteil S. 115 f.). Sie stellt fest, dass trotz des langjährigen Aufenthalts keine Verwurzelung in der Schweiz bestehe und dass der Beschwerdeführer eine enge Verbindung zu seinem Heimatland habe, wo seine Eltern wohnten. Ihn treffe ein sehr schweres Verschulden, und die öffentlichen Sicherheitsinteressen würden gegenüber seinen privaten Aufenthaltsinteressen überwiegen. Hinzu komme, dass seine Ehefrau und seine Kinder noch nicht einmal ein Jahr in der Schweiz lebten und von einer Verwurzelung daher keine Rede sein könne. Ihnen sei zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren. Eine Landesverweisung von acht Jahren sei angemessen. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es bestehen nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine intensiven - insbesondere auch keine familienrechtlichen - Beziehungen zur Schweiz, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Die Anordnung der Landesverweisung ist somit gerechtfertigt.
 
Nicht zu beanstanden ist zudem die Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Landesverweisung. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer als gewissenloser, innerhalb professioneller Strukturen handelnder Rechtsbrecher in Erscheinung getreten sei. Die einschlägige bedingte Vorstrafe von drei Monaten Gefängnis mit zwei Jahren Probezeit habe ihn nicht zur Einsicht gebracht. Denn kurz nach Ablauf der Probezeit habe er in noch weit schwererem Ausmass delinquiert, was sich negativ auf seine Bewährungsaussichten auswirke. Im Verfahren habe er weder Reue noch Einsicht bekundet. Es sei nicht erkennbar, dass er sich künftig - in Freiheit - anders verhalten würde als in der Vergangenheit. Eine gute Prognose sei unter diesen Vorzeichen nicht gegeben. Die Verweigerung des bedingten Vollzugs der Landesverweisung verletzt kein Bundesrecht (Art. 41 Ziff. 1 StGB).
 
9.
 
Auf die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich Ziff. II/6 (Haftentlassung), Ziff. V/4 (Entschädigung) und V/5 (Kostenverteilung) des Dispositivs nicht einzutreten, weil dies keine Frage des Bundesrechts ist. Diese Anträge sind auch nicht begründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kosten
 
10.
 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).