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Informationen zum Dokument  BGer 2P.98/2004  Materielle Begründung
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BGer 2P.98/2004 vom 09.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.98/2004 /bie
 
Urteil vom 9. Mai 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Fux.
 
Parteien
 
A.________,
 
B.________,
 
C.________,
 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten
 
durch Advokat Dr. Niklaus E. Schiess,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
 
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
 
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 127 BV (Doppelbesteuerung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 4. März 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 9. Oktober 1999 verstarb X.________, geb. 1910, mit letztem Wohnsitz in R.________. Zu den Nachlassaktiven gehören unter anderem eine Liegenschaft in R.________ (Anteil ¾) und eine Liegenschaft in Zürich (Anteil ½).
 
Am 17. Januar 2002 erliess das Kantonale Steueramt Zürich die Erbschaftssteuerverfügungen und am 23. Januar 2002 die entsprechende Rechnung (über total Fr. 172'212.--). Für die interkantonale Steuerausscheidung setzte das Steueramt den Liegenschaftsanteil im Kanton Zürich mit dem Verkehrswert von Fr. 600'000.-- ein, denjenigen im Kanton Basel-Stadt mit dem Repartitionswert von Fr. 442'125.--. Nach der Berechnung des Steueramtes ergab sich für den Kanton Basel-Stadt eine Quote von 96.46 %, während der Kanton Zürich den Netto-Nachlass von Fr. 16'259'971.-- mit einer Quote von 3.54 % besteuerte.
 
Am 21. Februar 2002 veranlagte das Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt die Erbschaftssteuer und stellte diese am 8. März 2002 in Rechnung (Fr. 2'915'947.75). Das Erbschaftsamt nahm die interkantonale Steuerausscheidung nach Repartitionswerten vor: Den Liegenschaftsanteil im Kanton Basel-Stadt setzte es mit Fr. 442'125.--, denjenigen im Kanton Zürich mit Fr. 384'900.-- ein. Nach der Berechnung des Erbschaftsamtes ergab sich für den Kanton Basel-Stadt eine Quote von 97.70 %, für den Kanton Zürich eine solche von 2.30 %.
 
B.
 
Die Erben erhoben am 15. Februar/15. März 2002 gegen die Veranlagungen Einsprache. Sie machten hauptsächlich geltend, auf Grund der Steuerausscheidung werde der Nachlass von den beiden Kantonen insgesamt mit einer über 100 % liegenden Quote besteuert, was eine verfassungswidrige interkantonale Doppelbesteuerung bedeute.
 
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt sistierte das Verfahren antragsgemäss bis zum Entscheid über die Einsprache durch die Zürcher Steuerbehörden. Das Kantonale Steueramt Zürich sistierte am 6. November 2002 seinerseits das Einspracheverfahren bis zum Abschluss eines beim Bundesgericht hängigen Verfahrens in einem andern Doppelbesteuerungsfall. (Das betreffende Urteil im Verfahren 2P.314/2001 erging am 23. September 2003.)
 
Am 4. März 2004 erliess das Kantonale Steueramt (für die Finanzdirektion des Kantons Zürich) die Einspracheverfügung. Das Steueramt führte aus, auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. September 2003 sei für die Bestimmung der Steuerquoten auf die Repartitionswerte abzustellen. Es hiess die Einsprache in diesem Punkt gut, reduzierte die zürcherische Quote auf 2.358 % und setzte für die Steuerausscheidung den Liegenschaftsanteil im Kanton Zürich mit Fr. 395'000.-- ein. Demgegenüber wies das Steueramt die Einsprache insofern ab, als es den Differenzbetrag von Fr. 205'000.-- zwischen Verkehrswert und Repartitionswert (Fr. 600'000.-- abzüglich Fr. 395'000.--) der vollen Steuerhoheit des Kantons Zürich unterwarf. Die Erbschaftssteuer erhöhte sich dadurch auf Fr. 174'713.--.
 
C.
 
A.________, B.________ und C.________ haben am 8. April 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung) erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptbegehren, die Verfügung vom 4. März 2004 der Finanzdirektion des Kantons Zürich sei aufzuheben. Zudem sei die Finanzdirektion anzuweisen, die Erbschaftssteuer gemäss den vom Bundesgericht festgelegten Ausscheidungsgrundsätzen festzusetzen und zu viel bezahlte Steuern samt Zinsen zurückzuerstatten. Eventualiter seien sowohl die Veranlagung vom 21. Februar 2002 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt als auch die Verfügung vom 4. März 2004 der Finanzdirektion des Kantons Zürich aufzuheben. Zudem seien die Basler und die Zürcher Veranlagungsbehörden anzuweisen, die Veranlagung der Erbschaftssteuer nach den Erwägungen des Bundesgerichts vorzunehmen und die zu viel bezahlten Erbschaftssteuern zurückzuerstatten.
 
D.
 
Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt nimmt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2004 sowohl zum Haupt- als auch zum Eventualantrag der Beschwerdeführer Stellung und legt dar, unter welchen Voraussetzungen entweder das eine oder das andere Begehren gutzuheissen wäre. Bezüglich des Hauptbegehrens verzichtet die Steuerverwaltung auf einen Antrag; bezüglich des Eventualbegehrens schliesst sie auf Gutheissung im Sinn ihrer Darlegungen in der Vernehmlassung, soweit sich die Beschwerde gegen den Kanton Basel-Stadt richte.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV ist spätestens im Anschluss an die Geltendmachung des letzten der einander allenfalls ausschliessenden Steueransprüche innert der Beschwerdefrist von Art. 89 OG zu erheben. Der kantonale Instanzenzug braucht nicht ausgeschöpft zu werden (Art. 86 Abs. 2 OG). Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. März 2004 wurde fristgerecht eingereicht. Sie richtet sich ebenfalls gegen die Veranlagungsverfügung des Erbschaftsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Februar 2002. Auch das ist nach der Rechtsprechung zulässig, selbst wenn das Einspracheverfahren noch hängig ist und somit kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003, E. 1.1, mit Hinweisen). Es erscheint unter den gegebenen Umständen nicht zweckmässig, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über die Einsprache im Kanton Basel-Stadt zu sistieren.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, das heisst, es kann mit ihr in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Eine Ausnahme gilt für Beschwerden wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV): Hier kann das Bundesgericht zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes auch Feststellungen treffen, den beteiligten Kantonen verbindliche Anweisungen für die verfassungskonforme Steuerausscheidung erteilen oder die Rückerstattung ungerechtfertigt erhobener Steuern anordnen (Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003, E. 1.2, mit Hinweisen). Damit erweisen sich die entsprechenden Rechtsbegehren in der vorliegenden Doppelbesteuerungsbeschwerde als grundsätzlich zulässig. Nicht einzutreten ist darauf jedoch insoweit, als (neben der Rückerstattung) auch eine Verzinsung der zu viel bezahlten Steuern verlangt wird: Ein allfälliger Anspruch auf Verzinsung von zu viel bezahlten Staats- und Gemeindesteuern ist nicht im Doppelbesteuerungsverbot begründet. Er richtet sich vielmehr nach kantonalem Recht und kann erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 86 Abs. 1 OG; Urteil 2P.235/2003 vom 5. April 2004, E. 1.3, mit Hinweisen).
 
2.
 
Nach konstanter Rechtsprechung liegt eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem andern Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; statt vieler: BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 210, mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Gehören zu einem Nachlass - wie hier - Grundstücke ausserhalb des Kantons des letzten Wohnsitzes des Erblassers, sind sowohl der Wohnsitz- als auch der jeweilige Liegenschaftskanton zur Erhebung einer Erbschaftssteuer befugt. Der einzelne Kanton ist berechtigt, jeden Erbteil jeweils im Umfang seiner Quote zu besteuern, wobei die Quote seinem Anteil an den Gesamtaktiven entspricht. Die Kantone sind nach der Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot verpflichtet, für die Ermittlung der Quote sämtliche Nachlassaktiven (inner- wie ausserkantonale Objekte) nach übereinstimmenden Kriterien einheitlich zu bewerten; sie bleiben aber grundsätzlich frei, den steuerbaren Netto-Nachlass im Hinblick auf die Festsetzung der Erbschaftssteuer nach ihren eigenen kantonalen Bewertungsregeln zu berechnen. Um trotz der stark unterschiedlichen kantonalen Bewertungsregeln eine gleichmässige Bewertung von Liegenschaften zu erreichen, werden indessen in der Praxis bei interkantonalen Ausscheidungen die Repartitionswerte als Korrekturfaktor herangezogen. Wie das Bundesgericht entschieden hat, sind die Repartitionswerte auch für die Ermittlung der Quote am immobilen Nachlass anzuwenden (Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003, E. 5.2, mit Hinweisen; betreffend Repartitionsfaktoren für die Steuerperioden 1997-2006 vgl. Kreisschreiben Nr. 22 vom 30. August 2002 der Schweizerischen Steuerkonferenz, wiedergegeben in: Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 205, Anhang 1).
 
3.2 Diese Grundsätze werden im vorliegenden Fall von keiner Seite in Frage gestellt: Gemäss der angefochtenen Einspracheverfügung hat auch der Kanton Zürich für die Bewertung der Liegenschaftsanteile zur Ermittlung der Ausscheidungsquoten nunmehr auf die Repartitionswerte abgestellt, und die Summe der einzelnen Quoten übersteigt 100 % nicht mehr. Es besteht Einigkeit über Betrag und Berechnungsweise der Netto-Nachlassaktiven. Unbestritten ist ferner, dass dem Kanton Zürich das Besteuerungsrecht an 2.358 % des Netto-Nachlasses zusteht. Insbesondere ist damit von einem Repartitionswert des Liegenschaftsanteils (½) im Kanton Zürich von Fr. 395'000.-- auszugehen (und nicht Fr. 384'900.--, wie in der Verfügung vom 21. Februar 2002 des Erbschaftsamtes des Kantons Basel-Stadt).
 
3.3 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt wirft in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2004 die Frage auf, ob der Repartitionswert des zürcherischen Liegenschaftsanteils (½) ausgehend vom kantonalen Vermögenssteuerwert von Fr. 395'000.-- oder aber von dem im Hinblick auf die Erbschaftssteuer aktualisierten Schätzwert von Fr. 600'000.-- (vgl. Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, N. 49 zu § 13) zu berechnen sei. (Weil ein Umrechnungsfaktor von 100 % anzuwenden ist, würden die Beträge jeweils dem Repartitionswert entsprechen; siehe Locher, a.a.O., S. 206). Grundlage für die Ermittlung der Repartitionswerte können indessen einzig diejenigen kantonalen Vermögenssteuerwerte sein, die im Rahmen der (periodisch erhobenen) Vermögenssteuer festgesetzt werden. Wie im Entscheid 2P.314/2001 vom 23. September 2003 ausgeführt (E. 5.2), werden nämlich die Repartitionsfaktoren ausgehend von diesen kantonalen Vermögenssteuerwerten festgelegt und je nach Entwicklung der kantonalen Liegenschaftswerte laufend angepasst. Aktuelle Repartitionswerte stehen somit immer zur Verfügung. Demgegenüber würden sich spezielle, wie etwa die im Kanton Zürich für die Erhebung der Erbschaftssteuer im Einzelfall aktualisierten Liegenschaftsschätzungen nicht als Berechnungsgrundlage eignen: Mangels entsprechender statistischer Erhebungen steht nicht fest, ob derartige Einzelschätzungen in gleicher Weise wie die allgemeinen Vermögenssteuerwerte den Durchschnittszahlen der anderen Kantone entsprechen würden; im Übrigen dürfte es in vielen Fällen (Kantonen) überhaupt an derartigen aktuellen Verkehrswertschätzungen fehlen, wie sie das zürcherische Erbschaftssteuerrecht vorsieht. Im erwähnten Urteil vom 23. September 2003, das die Steuerverwaltung Basel-Stadt in diesem Zusammenhang zitiert, werden aktualisierte kantonale Schätzungen vorbehalten. Dies ist hiermit in dem Sinn zu präzisieren, dass für die Ermittlung der Quote stets die zum Zeitpunkt des Erbanfalls massgeblichen Repartitionswerte der betreffenden Liegenschaften anzuwenden sind. Hingegen sind die Kantone, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), grundsätzlich frei, den steuerbaren Netto-Nachlass (Aktiven und Passiven) im Hinblick auf die Festsetzung der Erbschaftssteuer nach ihren eigenen kantonalen Bewertungsregeln zu berechnen; sie sind dabei lediglich verpflichtet inner- und ausserkantonale Objekte einheitlich, d.h. nach den gleichen Regeln, zu bewerten.
 
Im vorliegenden Fall ist demnach von einem Repartitionswert des Liegenschaftsanteils (½) im Kanton Zürich von Fr. 395'000.-- auszugehen.
 
4.
 
Streitpunkt ist in Wirklichkeit die Besteuerung des Differenzbetrages von Fr. 205'000.-- (Differenz zwischen dem Erbschaftssteuerwert von Fr. 600'000.-- und dem Repartitionswert von Fr. 395'000.-- des zürcherischen Liegenschaftsanteils).
 
4.1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich vertritt die Auffassung, dieser "Mehrwert" dürfe vom Kanton Zürich vollumfänglich - und nicht nur im Umfang der Ausscheidungsquote von 2.358 % - besteuert werden, ohne dass dies zu einer (aktuellen oder virtuellen) Doppelbesteuerung führe. Die Frage, wie die Besteuerung des "Liegenschaftenmehrwerts" zu erfolgen habe, sei vom Bundesgericht im Urteil vom 23. September 2003 offen gelassen worden. Nachdem der "Mehrwert" für die Bestimmung der Ausscheidungsquoten unberücksichtigt bleibe, sei er nicht in die Ausscheidung einzubeziehen, sondern der ausschliesslichen und umfassenden Steuerhoheit des Liegenschaftskantons zu unterstellen. Eine nur anteilsmässige Besteuerung würde im vorliegenden Fall zur Folge haben, dass 97.642 % des zürcherischen "Liegenschaftenmehrwerts" unbesteuert blieben, weil der "Erblasserkanton" Basel-Stadt kein Besteuerungsrecht am "Mehrwert" habe. Dadurch würden einerseits die Erben in ungerechtfertigter Weise bevorteilt und würde anderseits die Steuerhoheit des Kantons Zürich im Bereich der nicht harmonisierten Erbschafts- und Schenkungssteuern auf unzulässige Weise beschnitten.
 
Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt halten das Vorgehen des Kantons Zürich für bundesrechtswidrig, weil damit die Steuerausscheidung nach Quoten in unzulässiger Weise vermengt werde mit einer objektmässigen Ausscheidung.
 
4.2 Die von der Finanzdirektion vertretene Auffassung betrifft, für sich allein betrachtet, nicht eine Frage der Doppelbesteuerung, vielmehr eine solche des kantonalen Rechts, die insoweit nur mit Willkürbeschwerde und nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges dem Bundesgericht unterbreitet werden könnte. Im vorliegenden Zusammenhang gehört aber die Streitfrage zu der zwischen den beteiligten Kantonen vorzunehmenden Steuerausscheidung und ist entsprechend im Rahmen der Doppelbesteuerungsbeschwerde zu behandeln.
 
In der Sache erweist sich die Beschwerde als begründet. Nach konstanter Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot steht dem jeweiligen Liegenschaftskanton - gleich wie dem Wohnsitzkanton Erblassers - nur das Recht zu, den Netto-Nachlass im Umfang seiner Quote zu besteuern (vgl. statt vieler: ASA 41 341 E. 3 S. 347 f.; vgl. auch oben E. 3.1), nicht aber die Liegenschaft(en) als solche. Die Quote wird nach Massgabe des Anteils der dem betreffenden Kanton zugewiesenen Aktiven an den Gesamtaktiven des Nachlasses ermittelt, wobei auf die Repartitionswerte abzustellen ist. Dass der Kanton Zürich für die Berechnung des Nachlasswertes im Hinblick auf die Festsetzung der Erbschaftssteuer seine eigenen Bewertungsregeln anwenden darf, ist unbestritten, ändert aber nichts daran, dass ihm nur das Besteuerungsrecht an 2.358 % des Netto-Nachlasses zusteht. Das heisst im Ergebnis, dass der Kanton Zürich auch von dem aus der Differenz zwischen Erbschaftssteuerwert und Repartitionswert resultierenden Betrag von Fr. 205'000.-- (Passiven nicht berücksichtigt) nur eine Quote von 2.358 % besteuern kann. Dass damit 97.642 % dieses "Mehrwerts" unbesteuert bleiben, weil der Kanton Basel-Stadt für seine Steuer nach seinen eigenen Bewertungsregeln von einem niedrigeren Liegenschaftswert ausgeht, wie die Finanzdirektion geltend macht, ist systembedingt und hinzunehmen; die Steuerhoheit des Kantons Zürich wird dadurch nicht berührt. So dürfte der Kanton Zürich vorliegend beispielsweise auch dann nur 2.358 % des Netto-Nachlasses besteuern, wenn der Kanton Basel-Stadt die Erbschaftssteuer überhaupt abgeschafft hätte (und damit 97.642 % des gesamten zürcherischen Liegenschaftswertes unbesteuert geblieben wären) oder wenn er für den zürcherischen Liegenschaftsanteil für den internen Gebrauch einen tieferen Wert als den Repartitionswert eingesetzt hätte. Wenn ein Kanton seine Besteuerungskompetenz nicht ausschöpft, kann nicht ein anderer Kanton gewissermassen an seiner Stelle eine höhere Steuer erheben. Zudem ist eine objektmässige Ausscheidung, wie sie die Finanzdirektion bezüglich des "Mehrwerts" vornehmen will, mit dem geltenden Doppelbesteuerungsrecht nicht vereinbar. Umgekehrt bildet aber der fragliche "Mehrwert" Teil des zürcherischen Erbschaftssteuerwertes und spielt somit nicht ausschliesslich im Rahmen des Progressionsvorbehalts eine Rolle, wie die Steuerverwaltung Basel-Stadt behauptet.
 
5.
 
5.1 Der Kanton Zürich hat mit seiner Erbschaftssteuerveranlagung die für die interkantonale Steuerausscheidung geltenden Regeln - und damit Doppelbesteuerungsrecht - insofern verletzt, als er mit Bezug auf seinen Liegenschaftsanteil (½) teilweise eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen und ihn mit mehr als der ihm zustehenden Quote von 2.358 % besteuert hat. Dieses Vorgehen kann zudem, wie die Steuerverwaltung Basel-Stadt in der Vernehmlassung aufzeigt (S. 6 Ziff. 3b), zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen, indem im Ergebnis der Netto-Nachlass insgesamt mit einer Quote von mehr als 100 % besteuert würde (vgl. Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003, E. 4).
 
Die angefochtene Einspracheverfügung vom 4. März 2004 ist deshalb aufzuheben. Der Kanton Zürich hat die Erbschaftssteuerveranlagung im Sinn der Erwägungen dieses Urteils neu vorzunehmen und gegebenenfalls die zu viel bezahlten Steuern nach den Regeln des kantonalen Rechts zurückzuerstatten. Soweit gerügt wird, der Patenkinderabzug für die Beschwerdeführerin A.________ werde, obwohl ausdrücklich anerkannt (vgl. Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids), im Dispositiv "wohl wegen eines Kanzleiversehens" nicht berücksichtigt, fehlt es zwar an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; die Finanzdirektion wird diesen Punkt indessen im Rahmen der neuen Veranlagung ebenfalls bereinigen können.
 
5.2 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt geht, wie sich aus ihrer Vernehmlassung ergibt, ebenfalls davon aus, dass die Quote des Kantons Zürich 2.358 % und jene des Kantons Basel-Stadt folglich 97.642 % beträgt und dass der Repartitionswert des zürcherischen Liegenschaftsanteils (½) mit Fr. 395'000.-- einzusetzen ist. Soweit sich diese neuen Grundlagen auf die Veranlagungsverfügung vom 21. Februar 2002 auswirken sollten, können die notwendigen Anpassungen und Änderungen im Rahmen des ausstehenden Einspracheentscheids vorgenommen werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine formelle Aufhebung der (ebenfalls angefochtenen) ursprünglichen Verfügung gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, zumal diese mit ihrem Hauptbegehren durchdringen.
 
6.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Kanton Zürich auferlegt, der Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 4. März 2004 der Finanzdirektion des Kantons Zürich wird aufgehoben.
 
2.
 
Die Veranlagungsbehörde des Kantons Zürich wird angewiesen, die Veranlagung der Erbschaftssteuer nach den Vorgaben des vorliegenden Entscheids vorzunehmen und zu viel bezahlte Steuern zurückzuerstatten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.
 
4.
 
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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