VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6P.42/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6P.42/2005 vom 09.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.42/2005
 
6S.319/2004 /pai
 
Urteil vom 9. Mai 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
6P.42/2005
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach,
 
8022 Zürich,
 
und
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan A. Buchli,
 
gegen
 
6S.319/2004
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
 
Gegenstand
 
6P.42/2005
 
Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung),
 
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2005 (6P.42/2005),
 
6S.319/2004
 
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG (Widerhandlung gegen das BetmG), Art. 63 StGB (Strafzumessung),
 
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Mai 2004 (6S.319/2004).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, am 2. Juli 2003 rund 741 Gramm Kokain gelagert, besessen und aufbewahrt zu haben: Anlässlich seiner Verhaftung vom 2. Juli 2003 habe die Polizei 39 Gramm Kokain, versteckt in der von ihm getragenen Socke, sicherstellen können. Ferner habe sie bei den Hausdurchsuchungen seines Quartierladens am 2. und 9. Juli 2003 in dem von ihm gemieteten Kellerraum sowie auf einem Kabelkanal im Gang vor jenem Kellerraum weitere 702,4 Gramm Kokain gefunden. Der Reinheitsgrad des Kokains betrug zwischen 55 - 70%.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 20. Januar 2004 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der Polizeiverhaft sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
 
Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Mai 2004 das erstinstanzliche Urteil.
 
Am 28. Februar 2005 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ nicht ein.
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts. Er beantragt unter anderem sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. Ferner erhebt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Eine Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2005
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1; 127 II 1 E. 2c). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 152 Abs. 2 OG. Da gesetzliche Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar sind und die entsprechende Frist bereits abgelaufen ist, besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr für ein Tätigwerden eines Rechtsbeistands, zumal ein weiterer Schriftenwechsel nicht anzuordnen ist. Das Begehren ist daher abzuweisen.
 
3.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, wobei es an Laienbeschwerden nicht allzu hohe Anforderungen stellt (BGE 115 Ia 14 E. 2b; 109 Ia 217 E. 2b). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
 
3.1 Wird ein Urteil des Zürcher Kassationsgerichts angefochten, darf sich der Beschwerdeführer nicht auf eine reine Wiederholung der vor Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat sich zugleich mit der Begründung des Kassationsgerichts auseinander zu setzen. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich und damit auch jener des Kassationsgerichts, der dies verneint. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und b).
 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dafür, dass er je mit Drogen zu tun gehabt hätte, gäbe es keine Beweise. Sowohl das Ermittlungs- als auch das Untersuchungsverfahren seien von Beginn an einseitig zu seinen Lasten geführt worden. Der ermittelte Sachver-halt sei fehlerhaft und unvollständig. Es erwiesen sich daher namentlich sein Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a EMRK, das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK, das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sowie der Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als verletzt.
 
Mit diesen Rügen wiederholt der Beschwerdeführer die bereits vor Kassationsgericht vorgetragenen Einwände, ohne sich jedoch mit den Erwägungen dieses Gerichts näher auseinander zu setzen. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich in der Darlegung seiner eigenen Sichtweise. Er hätte aber darlegen müssen, wieso das Kassationsgericht auf sein Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Insofern genügt seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wird folglich kostenpflichtig (Art. 156 OG).
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2004
 
5.
 
Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
 
Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass das von der Polizei am 2. und 9. Juli 2003 sichergestellte Kokain von rund 741 Gramm dem Beschwerdeführer gehörte. In seiner Eingabe an das Bundesgericht kritisiert dieser die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zur Frage der Zuordnung der fraglichen Drogenfunde als nicht eindeutig bzw. deren Schlussfolgerungen als widersprüchlich. Diese Vorbringen sind im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Strafzumessung nach Art. 63 StGB. Nach seinem Dafürhalten sind die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Die Begründung der Strafzumessung stehe in auffallender Diskrepanz zur Strafhöhe. Ausserdem sei den entlastenden Momenten zu geringes Gewicht beigemessen worden.
 
6.1 Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Die Schwere des Verschuldens bildet das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. Bei deren Bestimmung hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, also das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt dessen Missachtung und damit das Verschulden. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkomponente) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1).
 
Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der genannten Strafzumessungskomponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in diesen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ausschliesslich eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er umgekehrt wesentliche Faktoren ausser Acht gelassen hat und schliesslich, wenn er solche Elemente in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 124 IV 286 E. 4a).
 
6.2 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft. Ausgehend von der ihm zugeordneten nicht unbeträchtlichen Kokainmenge hat sie erwogen, dass der mit direktem Vorsatz handelnde Beschwerdeführer angesichts der sehr guten Qualität des Betäubungsmittels nicht auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln sei. Mangels anderer Anhaltspunkte hat sie aber auch eine mögliche Funktion des Beschwerdeführers als blosser "Lagerhalter" in Betracht gezogen und ihm in dieser Hinsicht zu Gute gehalten, dass für diesen Fall nicht eine erhebliche kriminelle Energie erforderlich wäre. Weiter hat sie erkannt, dass das auf dem Kanalkabel gewählte Drogenversteck nicht von einem besonderen Raffinement zeuge. Zu Lasten des Beschwerdeführers hat sie hingegen veranschlagt, dass es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe und er offensichtlich ohne Bedenken dazu bereit gewesen sei, das in seiner Socke versteckte Kokain mit seinem Auto in die Stadt zu transportieren. Das Risiko einer polizeilichen Kontrolle habe er offensichtlich als nicht sehr gross eingeschätzt. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer offenbar aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe, ohne unter dem Druck einer Sucht- oder Notsituation zu stehen. Zusätzlich hat sie auf seine zumindest durchschnittliche Bildung, seine Berufsausübung als Maschinenführer während rund 10 Jahren, sein Studium für die Dauer von zwei Semestern an der Ingenieurschule in St. Gallen sowie auf seine achtjährige Heirat mit einer Schweizerin hingewiesen und sein Fehlverhalten vor diesem Hintergrund als umso unverständlicher beurteilt. Seine Vorstrafenlosigkeit hat sie strafmindernd gewertet.
 
Daraus erhellt, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel gewürdigt hat. Entgegen einem Einwand in der Beschwerde stehen ihre Erwägungen zu den massgeblichen Tat- und Täterkomponenten der Annahme eines mittelschweren Verschuldens des Beschwerdeführers nicht entgegen, sondern sind damit ohne weiteres vereinbar. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insofern fehl. Nicht anders verhält es sich mit seiner Rüge, wonach die Vorinstanz - im Gegensatz zur ersten Instanz - seine Vorstrafenlosigkeit zwar strafmindernd berücksichtigt, nicht aber dargelegt habe, weshalb sie dennoch auf dieselbe Strafhöhe komme wie die erste Instanz. Diese Argumentation verkennt, dass auch die erste Instanz die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers - wie ein Blick in deren Erwägungen deutlich macht - bei der Strafzumessung nicht übersehen hat. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Strafzumessung gesamthaft zu würdigen ist und einzelne Unvollkommenheiten oder Unklarheiten sie noch nicht bundesrechtswidrig er-scheinen lassen (BGE 118 IV 337 E. 2a). Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Strafzumessung ohne weiteres vor Bundesrecht standhält.
 
7.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).