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Informationen zum Dokument  BGer I 823/2004  Materielle Begründung
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BGer I 823/2004 vom 12.05.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 823/04
 
Urteil vom 12. Mai 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Consulenza giuridica andicap, Via Berta 28, 6512 Giubiasco,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 4. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1968 geborene C.________ meldete sich am 12. Dezember 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Er erklärte, er habe ab 1989 eine Anlehre als Gipser gemacht und seither auf diesem Beruf gearbeitet. Seit 1993 leide er an Nackenschmerzen, Müdigkeit im rechten Arm, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, an einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, Rückenschmerzen, an zeitweise pulsierenden Kopfschmerzen, an Schwindel, Konzentrationsschwäche und Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte mehrere Arztberichte ein und veranlasste am 30. März 1998 eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum B.________. Dr. med. L.________, Leitender Arzt Rheumatologie, legte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1998 dar, seit 1995 sei der Versicherte als Gipser wiederholt arbeitsunfähig gewesen und seit dem 27. März 1998 sei die Arbeitsunfähigkeit in jener Tätigkeit definitiv vollständig. In einer angepassten Tätigkeit ohne Rückenbeschwerden und ohne repetitive manuelle Arbeit sollte wahrscheinlich mindestens eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erzielt werden können, wobei eine unmittelbar drohende Invalidität bestehe und unbedingt versucht werden sollte, mit beruflichen Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen. Vom 11. Januar bis 10. April 1999 wurde eine Abklärung der Neigungen und Fähigkeiten des Versicherten in verschiedensten Berufssparten im Zentrum G.________ (Bericht vom 1. April 1999) durchgeführt. Mit Verfügung vom 6. Juli 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2002 berufliche Massnahmen (Umschulung zum Verkäufer) zu. Ende Oktober 1999 wurde eine Lehrstelle bei G.________ während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Am 14. Dezember 1999 unterzeichnete der Versicherte einen neuen Lehrvertrag. Nachdem der ihn neu beschäftigende Betrieb im November 2000 geschlossen worden war und im Februar 2001 Zweifel aufgekommen waren, ob C.________ medizinisch die Voraussetzungen für die Weiterführung der Umschulung mitbringe, ordnete die IV-Stelle am 17. April 2001 im Rheuma- und Rehabilitationszentrum der Klinik V.________ eine medizinische Abklärung an. Auf Grund der durchgeführten Untersuchung wies Dr. med. K.________, Chefarzt Rheumatologie, den Versicherten zu einer stationären Rehabilitation an die Klinik H.________. Im Juli 2001 wurde bekannt, dass der Versicherte auf September 2001 wieder eine Anstellung bei der Firma Mobisoft Computer antreten werde. Die Klinik V.________ berichtete über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeiten am 9. Juli 2001, die Klinik H.________ am 28. August sowie am 13. September 2001 und die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle des Kantons Tessin am 5. Oktober 2001. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste daraufhin eine pluridisziplinäre Abklärung beim Zentrum (Gutachten vom 3. Oktober 2002) und nahm mittels Bericht ihrer Eingliederungsberaterin vom 24. Oktober 2002 dazu Stellung.
 
Mit Vorbescheid vom 26. November 2002 stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten eine Abweisung "seines Gesuchs um eine Invalidenrente" in Aussicht, wobei die Umschulungsmassnahmen nicht zum anvisierten Ziel geführt hätten und er mit einer zumutbaren ganztätigen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Dagegen liess der Versicherte gestützt auf einen Arztbericht des behandelnden Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie einwenden, mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei leichten Arbeiten habe er weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen, ansonsten ihm eine Rente auszurichten wäre. Gestützt auf einen Schlussbericht der IV-Berufsberaterin des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2003 verfügte die IV-Stelle am 21. Februar 2003, bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Dabei überwies sie die Akten zur Prüfung, ob weitere berufliche Massnahmen angezeigt seien, an die IV-Stelle des Kantons Tessin. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben und beantragen, solange ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, dürfe noch nicht über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden werden. Unter Berücksichtigung eines Berichts der IV-Eingliederungsberaterin des Kantons Tessin vom 6. Juni 2003 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Einsprache mit Entscheid vom 17. September 2003 ab. Ausserdem stellte sie fest, der Versicherte weise einen Invaliditätsgrad von 21 % auf und habe keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da sich eine Umschulung als unverhältnismässig erweisen würde. Ihm sei ohne weiteres zumutbar, in eine andere, seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeit zu wechseln, sodass die Wiedereingliederung keine beruflichen Massnahmen voraussetze. Umschulungsmassnahmen wären demnach nicht geschuldet gewesen und es bestehe daher keine Verpflichtung, weiterhin solche zu gewähren.
 
B.
 
In der dagegen erhobenen Beschwerde liess C.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm ab 1. Januar 1999 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit lasse sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht finden. Selbst wenn ein Invalideneinkommen bestimmt werden müsse, ergebe sich bei einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % ein Invaliditätsgrad von 53 %. Mit Entscheid vom 4. November 2004 wies Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
 
C.
 
Dagegen lässt C._________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm auf Grund einer 100 %igen Invalidität ab 1. Januar 1999 eine ganze, eventuell bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und zur Weiterführung der Umschulung (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4), zur ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00 [veröffentlicht in Plädoyer 2003, Heft 4, S. 74], vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a) sowie zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und zum in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist schliesslich, dass einerseits das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, dass andererseits die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG keine Anwendung finden.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 17. September 2003.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, gestützt auf das SAM-Gutachten vom 3. Oktober 2002 sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, in welchen seine rheumatologischen Einschränkungen berücksichtigt würden, voll zumutbar seien. Dr. med. K.________, Chefarzt Rheumatologie der Klinik V._________, habe am 29. Juni 2001 zwar attestiert, der Beschwerdeführer sei aktuell zu beruflichen Massnahmen nicht in der Lage, weshalb er ihn für eine stationäre Rehabilitation an die Klinik H._________ gewiesen habe. Diese Unfähigkeit, die berufliche Ausbildung weiterzuverfolgen, habe jedoch nur vorübergehend bestanden. Die Klinik H._________ habe in ihrem Bericht vom 28. August 2001 die Voraussetzungen der für die berufliche Ausbildung des Versicherten geeigneten Tätigkeiten umschrieben. Eine therapeutische Einschätzung der Ergotherapeutin dieser Klinik, welche in einem Bericht vom 13. September 2001 lediglich sehr leichte Arbeit in einem Teilpensum für zumutbar gehalten und beschrieben habe, dass der Beschwerdeführer bereits nach wenigen Minuten wieder eine Pause machen können müsse, hebe sich aus dem Gesamtbild der übrigen medizinischen Angaben ab, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Das kantonale Gericht befand weiter, die Klinik V.________ habe am 9. Juli 2001 bestätigt, dass dem Versicherten leichte und selbst mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Diese Tätigkeit würde jedoch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, zusätzlich pro Tag drei Pausen zu je 20 Minuten einzuschalten. Auch Dr. med. B._________ habe am 23. Dezember 2002 dafür gehalten, der Versicherte sei bei leichter, angepasster Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig, wobei dieser Arzt dem Bedarf an vermehrten Pausen mit der Einschätzung eines auf 80 % verminderten Rendements Rechnung getragen habe.
 
In Anbetracht dieser medizinischen Erhebungen kam die Vorinstanz zum Schluss, gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen des Zentrum G._________ und der Klinik V.________ könne für adaptierte Tätigkeiten unter den genannten Voraussetzungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dem einhellig ausgewiesenen Bedarf an zusätzlichen Pausen, mit welchem Dr. med. B._________ seine abweichende Einschätzung einer auf 80 % reduzierten Arbeitsfähigkeit begründet habe, könne im Rahmen des Abzugs von den Tabellenlöhnen ausreichend Rechnung getragen werden.
 
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass sich die Einschätzung der Ergotherapeutin der Klinik H._________ aus dem Gesamtbild der übrigen medizinischen Angaben abhebe. Ihre leicht negativere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erkläre sich damit, dass sie während seines Aufenthaltes in der genannten Klinik die praktischen Auswirkungen seiner Behinderung habe feststellen können, was für den Gutachter des Zentrum G._________, Dr. med. M._________, dessen Beurteilung als einzige mit den übrigen medizinischen Angaben nicht übereinstimme, nicht möglich gewesen sei, da er den Patienten ein einziges Mal untersucht habe. Bereits Dr. med. L.________ sei in seinem Gutachten vom 5. Mai 1998 davon ausgegangen, der Versicherte könne in einer adaptierten Tätigkeit wahrscheinlich lediglich eine mindestens 50 %ige Arbeitsfähigkeit erzielen. Auch die Gutacher der Klinik V.________ hätten die Notwendigkeit einer zusätzlichen, einstündigen Pause pro Tag erkannt, und Dr. med. B._________ habe diesem Umstand damit Rechnung getragen, dass er von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen sei. Zu beanstanden sei der kantonale Entscheid ferner, weil die Vorinstanz darin zum Schluss gelangt sei, es gebe auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dem Leiden des Beschwerdeführers angepasste Hilfstätigkeiten, weshalb die ihm gesetzten Einschränkungen nicht so einengend seien, dass die Arbeitsmöglichkeiten unrealistisch erscheinen würden. Den Abklärungsberichten der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle des Kantons Tessin vom 5. Oktober 2001 und vom 6. Juni 2003 sei allerdings zu entnehmen, dass es für ihn auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine solchen Arbeitsmöglichkeiten gebe, sodass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aber selbst gestützt auf das Gutachten der Klinik V.________, das mit einer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von 87,5 % (Reduktion des normalen Tagespensums um eine Stunde) der Wirklichkeit am nächsten liege, sei unter Berücksichtigung des unbestrittenen behinderungsbedingten Abzugs von 20 % ein Invaliditätsgrad von 44,79 % gegeben. Dabei lege die Vorinstanz nicht dar, aus welchem Grund die aktenmässig ermittelte Reduktion der Arbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen des Abzugs von den Tabellenlöhnen zu berücksichtigen wäre.
 
2.3 Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist auf Grund der gesamten Aktenlage beizupflichten. Dabei ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht entgegen den Ergebnissen in den Abklärungsberichten der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle des Kantons Tessin ohne substanzielle Begründung davon ausgegangen ist, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es dem Leiden des Beschwerdeführers angepasste Hilfstätigkeiten (Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00 [veröffentlicht in Plädoyer 2003, Heft 4, S. 74], vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Insbesondere hat das Gericht keine konkreten Einsatzmöglichkeiten bezeichnet, welche die Ausführungen der IV-Stelle des Kantons Tessin überzeugend widerlegen würden. Dem angefochtenen Entscheid ist sodann nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der gemäss Gutachten der Klinik V.________ vom 9. Juli 2001 attestierten, täglich um eine Stunde und somit im Umfang von 12,5 % reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht Rechnung getragen wurde und wieso die von Dr. med. B._________ vorgenommene Einschätzung einer auf 80 % beschränkten Arbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen des Abzugs von den Tabellenlöhnen zu berücksichtigen wäre (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Die Sache ist unter diesen Umständen zur ergänzenden Abklärung und zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden, durch den Servizio di consulenza giuridica per persone con andicap vertretenen Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. Mai 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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