VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1A.81/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1A.81/2005 vom 13.05.2005
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.81/2005 /ggs
 
Urteil vom 13. Mai 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Munizipalgemeinde Riederalp, Gemeindekanzlei, 3986 Ried-Mörel,
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten,
 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten.
 
Gegenstand
 
Umweltschutz,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 25. Februar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Dezember 1995 hat die Verkehrsbetriebe Riederalp AG die 12er Gondelbahn "Riederalp-Moosfluh" fertiggestellt und damit die seit 1977 bestehende Sesselbahn ersetzt. X.________ ist seit 1991 Miteigentümer des Stockwerkeigentumsanteils Nr. 76/A, Parterre-Studio im Haus "Chamois", Riederalp, welches sich unmittelbar bei der Gondelbahn befindet.
 
Im Frühjahr 1996 hat X.________ die Verkehrsbetriebe Riederalp AG über eine Zunahme der Lärmimmissionen, verursacht durch die neue Gondelbahn, informiert und eine detaillierte Untersuchung der Immissionen verlangt, was die Verkehrsbetriebe jedoch im Juli 1996 ablehnten. Daraufhin beschwerte sich X.________ am 24. September 1996 bei der Gemeinde Goppisberg (heute Munizipalgemeinde Riederalp) und beantragte, es seien wirkungsvolle Massnahmen zu ergreifen, so dass die Lärm- und Betriebsemissionen der Gondelbahn auf dem ursprünglichen Niveau der alten Sesselbahn und dem Skilift gehalten werden.
 
Nach langjährigem Rechtsstreit wegen Untätigkeit der Behörden stellte schliesslich das Departement für Verkehr, Bau und Umweltschutz des Kantons Wallis X.________ am 29. April 2004 einen von den Behörden eingeholten Lärmbericht des Ingenieurbüros Y.________ vom 28. August 2003 zu.
 
Am 7. Dezember 2004 verlangte X.________ vom Staatsrat eine beschwerdefähige und begründete Stellungnahme zum Lärmbericht, worauf ihm der Staatsrat mit Schreiben vom 26. Januar 2005 mitteilte, er folgere aus dem Lärmbericht, dass der Betrieb der Gondelbahn die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten vermöge. Allfällige Sanierungsmassnahmen seien in erster Instanz durch die zuständige Gemeinde zu verfügen. Der Staatsrat könne nicht von sich aus tätig werden. Es sei auch kein Verfahren hängig, in das er als Beschwerdeinstanz einbezogen sei.
 
B.
 
Gegen das Schreiben des Staatsrats vom 26. Januar 2005 erhob X.________ am 12. Februar 2005 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Er bezog sich auf seine bereits seit 1996 gestellten Rechtsbegehren und verlangte die sofortige Lärmsanierung der Gondelbahn sowie die Prüfung der Sache unter strafrechtlichen Gesichtspunkten und gegebenenfalls die Eröffnung entsprechender Verfahren gegen die Verantwortlichen.
 
Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2005 als Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, weil die Behörden die von X.________ seit 1996 mehrmals gestellten Begehren auf zusätzliche Lärmschutzmassnahmen nie in einer formellen Verfügung beantwortet haben. Es wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Munizipalgemeinde Riederalp zurück und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu Lasten der Gemeinde zu.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. März 2005 beantragt X.________, es sei zu prüfen, inwieweit es ihm noch weiter zumutbar sei, dass die Angelegenheit erneut wieder an die Munizipalgemeinde Riederalp zurückgewiesen werde, und ob das Kantonsgericht die Sache aus Gründen der Prozessökonomie nicht selbst an die Hand zu nehmen habe. Zudem seien die vom Kantonsgericht zugesprochene Parteientschädigung angemessen zu erhöhen und frühere Verfahrenskosten zurückzuerstatten. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde. Dieses Rechtsmittel ist nach Art. 84 Abs. 2 OG jedoch nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.
 
1.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Verfahren zugrunde, in welchem sich die Frage stellt, ob und inwieweit zum Schutz des Beschwerdeführers Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen sind. Das Kantonsgericht hat denn auch die Angelegenheit an die Munizipalgemeinde Riederalp zurückgewiesen mit der Anweisung, die Gemeinde habe mittels rechtskonformer Verfügung festzustellen, ob und weshalb es sich bei der Gondelbahn um eine bestehende oder neue Anlage (Art. 23 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]) handle, ob die Vorschriften des USG und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) eingehalten würden, ob es weiterer Lärmschutzmassnahmen bedürfe und welcher Art solche Massnahmen allenfalls zu sein hätten.
 
Es handelt sich dabei um Fragestellungen, die gestützt auf das Umweltschutzrecht des Bundes zu beantworten sind. Das angefochtene Urteil stellt einen Entscheid über die unrechtmässige Verweigerung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, der nach Art. 97 OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist.
 
1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG nur selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136 mit Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt ein tatsächliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses bzw. für die Begründung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136 mit Hinweisen).
 
Die Frist für die Anfechtung von Zwischenverfügungen beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 OG zehn Tage und wurde vorliegend nicht eingehalten. Das angefochtene Urteil enthält entgegen Art. 35 VwVG keine Rechtsmittelbelehrung. Damit ging der Beschwerdeführer davon aus, das Urteil könne einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, was sich nach den Ausführungen in E. 1.1 hiervor als unzutreffend erweist. Nach Art. 107 Abs. 3 OG dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Allerdings kann sich derjenige, der die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, nicht mit Erfolg auf die unzutreffenden Angaben berufen. Rechtssuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten. Es war für ihn nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt, weshalb er auch nicht durch blosse Konsultation des Gesetzes erkennen konnte, dass die Rechtsmittelfrist 10 Tage beträgt. Er kann sich daher auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung stützen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen wurde eingehalten.
 
1.1 Auf die Beschwerde kann unter Vorbehalt von E. 3.2 eingetreten werden, nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben.
 
Die Frist für die Anfechtung von Zwischenverfügungen beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 OG zehn Tage und wurde vorliegend nicht eingehalten. Das angefochtene Urteil enthält entgegen Art. 35 VwVG keine Rechtsmittelbelehrung. Damit ging der Beschwerdeführer davon aus, das Urteil könne einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, was sich nach den Ausführungen in E. 1.1 hiervor als unzutreffend erweist. Nach Art. 107 Abs. 3 OG dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Allerdings kann sich derjenige, der die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, nicht mit Erfolg auf die unzutreffenden Angaben berufen. Rechtssuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten. Es war für ihn nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt, weshalb er auch nicht durch blosse Konsultation des Gesetzes erkennen konnte, dass die Rechtsmittelfrist 10 Tage beträgt. Er kann sich daher auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung stützen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen wurde eingehalten.
 
1.1 Auf die Beschwerde kann unter Vorbehalt von E. 3.2 eingetreten werden, nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es sei nicht zulässig, die Angelegenheit ein weiteres Mal an die Gemeinde zurückzuweisen, nachdem das Verfahren bereits mehrfach alle Instanzen bis hin zum Kantonsgericht durchlaufen habe. Er wirft dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhang Amtsmissbrauch vor.
 
Es ist in der Tat schwer verständlich, weshalb es den kommunalen und kantonalen Behörden nicht möglich war, die vorliegende Angelegenheit in beinahe neun Jahren seit Eingang der Anträge des Beschwerdeführers zum Abschluss zu bringen. Indessen darf das Kantonsgericht nicht die geltende Zuständigkeitsordnung ausser Kraft setzen und als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz ein erstinstanzliches Verfahren durchführen, das nach Art. 21 ff. des kantonalen Gesetzes vom 21. Juni 1990 betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Umweltschutz (GS/VS 814.1) in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des kantonalen Departements für Umwelt und Raumplanung fällt. Das Kantonsgericht hat richtigerweise eine Rechtsverweigerung bejaht und die Sache an die Munizipalgemeinde Riederalp zurückgewiesen. Von Amtsmissbrauch kann keine Rede sein.
 
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der Gemeinde sei zumindest ein verbindlicher Zeitpunkt zu nennen, bis zu welchem sie ihren Entscheid zu fällen habe.
 
Dieser Antrag ist angesichts der Vorgeschichte nachvollziehbar. Indessen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Kantonsgericht verpflichtet gewesen wäre, der Gemeinde zur Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers eine bestimmte Frist anzusetzen. Nach dem angefochtenen Entscheid wird die Gemeinde die Sache nun ohnehin unverzüglich zu behandeln haben, ansonsten sie eine weitere Rechtsverweigerung begehen würde. Eine Rechtsverzögerung würde die Gemeinde begehen, wenn sie sich zwar bereit zeigte, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fassen würde, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (René Rhinow/Beat Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 258). Die Gemeinde darf sich mithin nicht beliebig Zeit lassen, bis sie ihren Entscheid fällt. Indessen erscheint die Ansetzung einer verbindlichen Frist aufgrund der Aktenlage kaum möglich, da unter Umständen noch gewisse Instruktionshandlungen - wie beispielsweise die Einladung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zum Lärmbericht - erforderlich sind, bevor die Gemeinde ihren Entscheid treffen kann. Aufgrund der vorliegenden Umstände und der bereits verstrichenen Zeit seit Einreichung der Anträge des Beschwerdeführers ist es jedoch angezeigt, dass die Gemeinde das Verfahren nun mit hoher Priorität zügig vorantreibt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beantragt, die vom Kantonsgericht zugesprochene Parteientschädigung sei angemessen zu erhöhen, und bestimmte von ihm bezahlte Verfahrenskosten seien zurückzuerstatten.
 
3.1 Die Kostenfolgen eines Entscheids des Kantonsgerichts richten sich nach dem kantonalen Recht. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 118 Ib 234 E. 1b mit Hinweis, 127 II 18 nicht publ. E. 1a). Die Anwendung der Bestimmungen über die Kostenfolgen ist auf Willkür hin zu prüfen (BGE 122 II 274 E. 1b/cc S. 279 mit Hinweis).
 
Das Kantonsgericht führt aus, es sei nur ausnahmsweise eine Abgeltung für durch den Prozess verursachte Zeitverluste und entgangene Gewinne zuzusprechen. Vorliegend bestünden keine besonderen Umstände, und der Beschwerdeführer habe auch keine solchen geltend gemacht und nachgewiesen. Es rechtfertige sich somit, der obsiegenden Partei eine Auslagenentschädigung zu Lasten der Gemeinde von Fr. 100.-- zuzusprechen.
 
Der Beschwerde von X.________ an das Kantonsgericht vom 12. Februar 2005 lässt sich in der Tat kein klarer Nachweis für Auslagen oder Aufwendungen entnehmen, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtsstreitigkeit stehen. Indessen ergibt sich aus der in den Verfahrensakten enthaltenen umfangreichen Korrespondenz mit verschiedenen Behörden klar, dass hier besondere Umstände vorliegen. Das Kantonsgericht stellte bereits mit Entscheid vom 25. August 2000 eine Rechtsverweigerung fest und forderte die Gemeinde auf, umgehend zu entscheiden. Seither musste sich der Beschwerdeführer wiederum in unzähligen Briefen um die weitere Behandlung der Angelegenheit bemühen. Der damit verbundene Aufwand geht ganz offensichtlich über das übliche Mass hinaus. Die dafür dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 100.-- erscheint angesichts der beschriebenen Umstände als tief, doch ist sie noch nicht geradezu willkürlich. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht keine näheren Angaben zu seinem Aufwand machte.
 
3.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren verlangt der Beschwerdeführer weiter die Rückerstattung von Verfahrenskosten, die ihm in früheren kantonalen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit auferlegt wurden. Diese Forderung wird erstmals im Verfahren vor Bundesgericht erhoben und geht über den Streitgegenstand, wie er dem Kantonsgericht vorlag, hinaus. Insoweit kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren zu verzichten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt, kann ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Riederalp, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).