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Informationen zum Dokument  BGer 2A.292/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.292/2005 vom 13.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.292/2005 /leb
 
Urteil vom 13. Mai 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
 
Postfach 971, 8501 Frauenfeld,
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
 
Gegenstand
 
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 21. März 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ war Inhaber der Kontrollschilder TG ***. Am 4. Oktober 2004 wurden diese im automatisierten Fahndungssystem RIPOL als gestohlen ausgeschrieben. Am 7. Oktober 2004 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ Rechnung für einen Betrag von Fr. 160.--, wovon Fr. 60.-- auf eine Gebühr für die Ausschreibung zur Fahndung entfielen. Da die Rechnung bis dahin nicht beglichen worden war, erging am 18. November 2004 eine Zahlungsaufforderung. X.________ bezahlte hierauf am 29. November 2004 einen Teilbetrag von Fr. 100.--. Am 9. Dezember 2004 wurde er mit eingeschriebenem Brief erneut gemahnt, den (noch ausstehenden) Betrag von Fr. 60.-- zu begleichen. Die hiezu angesetzte Frist (14. Dezember 2004) lief unbenützt ab. Das Strassenverkehrsamt erliess am 6. Januar 2005 eine Verfügung, womit es X._______ den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für das Fahrzeug TG *** entzog. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau mit Endentscheid vom 21. März 2005 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Mai (Postaufgabe: 7. Mai) 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht Aufhebung des Rekursentscheids vom 21. März 2005 und "Weiterleitung gemäss Zuständigkeit". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines Anwalts, um die rechtlich komplizierte Beschwerde richtig zu formulieren.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der ihm gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt, als zu seinen Vorbringen nicht genügend klar Stellung genommen worden sei; die Rekurskommission sei ihrer Pflicht, den Entscheid auf eine Weise zu begründen, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden könne, nicht nachgekommen.
 
2.2 Die Rekurskommission hat alle für die Streitfrage wesentlichen Gesichtspunkte erwähnt und sich mit den einschlägigen Normen sowie deren Anwendung auf den konkreten Fall befasst. Im Einzelnen lässt sich ihrem Entscheid Folgendes entnehmen:
 
Gemäss Art. 16 Abs. 4 SVG sowie Art. 106 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) kann der Fahrzeugausweis entzogen werden, wenn die Gebühren für Fahrzeuge eines Halters nicht entrichtet sind; nach Art. 106 Abs. 3 VZV führt der Entzug des Ausweises immer auch zum Entzug der Kontrollschilder; der Entzug erfolgt auf unbestimmte Zeit (Art. 107 VZV). Was die Ausschreibung von vermissten Kontrollschildern betrifft, ist die RIPOL-Ausschreibung in Art. 87 Abs. 2 VZV ausdrücklich vorgesehen. Mit der Wiedergabe dieser Bestimmungen im angefochtenen Entscheid ist dem Beschwerdeführer genügend klar aufgezeigt worden, auf welche Normen sich der streitige Entzug stützt. Dass bloss stillschweigend, ohne nähere Erläuterung, davon ausgegangen wurde, auch als gestohlen gemeldete Kontrollschilder seien "vermisste" Kontrollschilder, lässt sich der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht vorwerfen, liegt diese Gleichsetzung doch auf der Hand. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf das kantonale Recht (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 18. November 1997 über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes) auch aufgezeigt, warum die Tatsache, dass die Kontrollschilder Eigentum des Staates bleiben, der Auferlegung der Ausschreibungskosten auf den Fahrzeughalter nicht entgegenstehen.
 
Gestützt auf diese vollständig erscheinende Begründung war es jedenfalls auch einem Nichtjuristen durchaus möglich, allfällige Rügen zur materiellen Streitfrage zu erheben. Welche weiteren Erläuterungen und zusätzlich "fundierte Antwort(en)" erforderlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Der Gehörsverweigerungsvorwurf ist offensichtlich unbegründet. Damit kann aber auch von einer "rechtlich kompliziert" zu formulierenden Beschwerde nicht die Rede sein.
 
2.3 Da der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, eine - unbegründete - Gehörsverweigerungsrüge zu erheben, ist unter diesen Umständen eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in materiellrechtlicher Hinsicht nicht geboten. Jedenfalls ist in Berücksichtigung des umfassend begründeten angefochtenen Entscheids nicht erkennbar, inwiefern der Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern im vorliegenden Fall gegen Bundesrecht verstossen oder auf einer bundesrechtswidrigen Anwendung von kantonalem Recht beruhen könnte. Im Übrigen erscheint die Massnahme insofern nicht als besonders eingreifend, als der Beschwerdeführer Ausweis und Kontrollschilder ohne weiteres wieder erhältlich machen kann, wenn er, nach Kenntnisnahme von der Rechtmässigkeit der Gebührenforderung, der Zahlungsaufforderung nachkommt (vgl. Art. 107 Abs. 2 VZV).
 
2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
 
2.5 Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten hatte, sodass das Gesuch schon wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist (Art. 152 OG).
 
Damit sind, entsprechend dem Verfahrensausgang, die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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