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Informationen zum Dokument  BGer I 12/2005  Materielle Begründung
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BGer I 12/2005 vom 18.05.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 12/05
 
Urteil vom 18. Mai 2005
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
G.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Treuhand T.________ AG,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 23. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G.________, geboren 1958, arbeitete von Juni 1997 bis Ende März 2003 als teilzeitangestellte Reinigerin für die Firma S.________; daneben war sie als Hausfrau tätig. Am 10. April 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich je einen Bericht des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. April 2003 (mit medizinischen Vorakten) sowie der Höhenklinik X.________ vom 12. Juni 2003 einholte. Die Verwaltung veranlasste zudem eine Begutachtung durch das Institut Z.________ (Expertise vom 22. Dezember 2003). In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2004 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % vorliege, was mit Einspracheentscheid vom 1. April 2004 bestätigt worden ist.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2004 ab, nachdem es einen Bericht des PD Dr. med. F.________ vom 30. März 2004 zu den Akten genommen hatte.
 
C.
 
Unter Beilage eines weiteren Berichts des PD Dr. med. F.________ vom 3. Januar 2005 lässt G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine berufliche Abklärung durchzuführen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Begriff der geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) sowie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung). Dasselbe gilt für die Ausführungen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG resp. Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in den jeweils bis Ende 2003 geltenden Fassungen; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG resp. Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG [vgl. dazu BBl 2001 S. 3287 sowie AHI 2003 S. 323 unten]). Darauf wird verwiesen.
 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Dies bleibt zu ergänzen, da die 4. IV-Revision hier anwendbar ist. Denn der Einspracheentscheid datiert von April 2004 und die Versicherte macht auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 einen Anspruch geltend, sodass der Sachverhalt teilweise unter den Normen der 4. IV-Revision zu beurteilen ist (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
 
2.
 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Unbestritten ist dagegen die Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von 23 % für den Erwerbs- und 77 % für den Aufgabenbereich.
 
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung der Ärzte des Instituts Z.________ vom 22. Dezember 2003 ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten aus, weshalb der Einkommensvergleich zu einer Invalidität von rund 3 % im Erwerbsbereich und - bei einem Anteil von 23 % - zu einer gewichteten Einschränkung von 0.8 % führe. Im Haushalt geht die Vorinstanz von einer Einschränkung von 15 % aus, was bei einer Gewichtung von 77 % eine Invalidität von 11.55 % ergebe; damit resultiere eine Gesamtinvalidität von 12.35 %, was sowohl den Renten- als auch den Umschulungsanspruch ausschliesse.
 
Die Versicherte führt demgegenüber im Wesentlichen aus, sie leide an einer Fibromyalgie und sei deshalb sowohl im Erwerbs- wie im Haushaltbereich praktisch nicht mehr arbeitsfähig, was auch von PD Dr. med. F.________ bestätigt worden sei, der sich zudem mit der Meinung der Ärzte des Instituts Z.________ auseinandergesetzt habe.
 
2.2 Der rheumatologische Experte des Instituts Z.________ führt aus, dass die "ausgeprägte Schmerzsymptomatik und die massive Behinderung ... aus rheumatologischer Sicht ohne objektivierbares klinisches Korrelat" blieben und dass das subjektive Beschwerdebild "keiner spezifischen Krankheitsentität zugeordnet werden" könne, insbesondere seien das "Schmerzsyndrom und die klinisch nachweisbaren Druckdolenzen ... sehr diffus" und entsprächen "nicht einem klassischen Fibromyalgie-Syndrom". Es bestehe dagegen ein erheblicher Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Diese Auffassung wird vom psychiatrischen Gutachter insofern bestätigt, indem er die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit massiver Fehlverarbeitung (ICD-10 F45.4) stellt, die jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gesamthaft wird als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, unspezifisches und multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (ICD-10 R52.9) angegeben und in der Konsensbesprechung festgehalten, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, mässig adaptierte Tätigkeiten bestehe, während im Haushalt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für ungeeignete Arbeiten (Heben schwerer Einkaufstaschen, Aufhängen von Vorhängen etc.) von maximal 15 % vorliege. Das Gutachten des Instituts Z.________ vom 22. Dezember 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen und polydisziplinären Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
 
Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Instituts Z.________ von Dezember 2003 spricht die Auffassung des PD Dr. med. F.________ in dessen Berichten vom 25. April 2003, 30. März 2004 und 3. Januar 2005 (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb): Dieser Arzt äussert sich nicht eigentlich zur Kritik der Experten des Instituts Z.________ an seiner Auffassung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, sondern er hält in seinem Bericht vom 30. März 2004 nur an der Diagnose der Fibromyalgie fest und leitet die volle Arbeitsunfähigkeit aus dieser Krankheit (resp. dem ihr zu Grunde liegenden Schmerzbild und der daraus folgenden verminderten Belastbarkeit) ab; diese Auffassung bestätigt er im letztinstanzlich eingereichten Bericht vom 3. Januar 2005. Die Gutachter des Instituts Z.________ weisen demgegenüber überzeugend darauf hin, dass der Unterscheidung der Diagnosen Fibromyalgie und generalisiertem Schmerzsyndrom letztlich nicht entscheidende Bedeutung zukomme (was im Grunde auch von PD Dr. med. F.________ bestätigt wird). Ins Gewicht fällt aber vor allem, dass aus den Ausführungen des PD Dr. med. F.________ nicht ersichtlich ist, ob er rheumatologische, psychiatrische, psychosomatische oder invaliditätsfremde Gründe in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat; auf den entsprechenden Hinweis in der Expertise vom 22. Dezember 2003 geht der Arzt in seinen Berichten nicht ein. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass sich PD Dr. med. F.________ nicht mit den vom Institut Z.________ und der Höhenklink X.________ erwähnten invaliditätsfremden Gründen auseinandersetzt, sodass seine Berichte insoweit nicht umfassend sind. Weiter halten die Gutachter fest, sie könnten aufgrund ihrer - multidisziplinären und umfassenden - Untersuchungen die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Deshalb stellt die Auffassung des PD Dr. med. F.________, der von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Meinung der Ärzte des Instituts Z.________ dar. Schliesslich spricht auch die im Spital Y.________ Anfang Februar 2004 behandelte akute Urtikaria nicht gegen die Auffassung der Experten des Instituts Z.________, da diese Krankheit offensichtlich keine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.
 
Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten auszugehen; weitere Abklärungen (wie z.B. die beantragte berufliche Abklärung) sind nicht nötig.
 
2.3 Zu Recht nicht bestritten sind die für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich herbeizuziehenden Einkommen vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Damit ist die vom kantonalen Gericht in diesem Bereich auf (maximal) 3 % festgesetzte Invalidität nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz die effektive Höhe des behinderungsbedingten Abzuges (dazu BGE 126 V 78 Erw. 5) letztlich offen gelassen hat. Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereiches von 23 % (Erw. 2 hievor) führt dies zu einer gewichteten Einschränkung von (maximal) 0.8 %.
 
2.4 Was die Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dafür nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04). Eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. dazu AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht publiziert]) hat hier jedoch nicht stattgefunden, sondern Vorinstanz und Verwaltung haben auf die Einschätzung der Ärzte des Instituts Z.________ abgestellt und im Haushalt eine Einschränkung von 15 % angenommen. Bei einer Gewichtung des Aufgabenbereiches von 77 % (Erw. 2 hievor) und unter Berücksichtigung der minimalen Einschränkung im Erwerbsbereich (vgl. Erw. 2.3 hievor) müsste im Haushalt eine Invalidität von fast 50 % vorliegen, damit im Gesamtergebnis ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) resultiert. Hier bestehen aber nur geringe körperliche Einschränkungen (nach den Experten des Instituts Z.________ kein Heben schwerer Einkaufstaschen und kein Aufhängen von Vorhängen etc.), welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Tätigkeiten als zumutbar erscheinen lassen (Erw. 2.2 hievor), weshalb eine Invalidität von 50 % im Haushaltsbereich offensichtlich nicht erreicht wird (und in der Folge auch kein Rentenanspruch besteht). Es kann deshalb ausnahmsweise auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
 
2.5 Gemäss Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von etwa 20 % voraus (BGE 124 V 111 Erw. 2b mit Hinweisen). Da einerseits im Rahmen der gemischten Methode Erwerbs- und Haushaltsbereich strikt zu trennen sind, die Umschulung andererseits nur direkte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich haben kann (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2b), muss der Mindestinvaliditätsgrad einzig im Erwerbsbereich - und nicht im Rahmen der Gesamtinvalidität - erfüllt sein. Andernfalls hätte der für den Erwerbsbereich nicht massgebende Haushaltbereich entscheidenden Einfluss auf die berufliche Eingliederung (Urteil G. vom 6. Dezember 2001, I 190/01). Bei einer Einschränkung von (maximal) 3 % im Erwerbsbereich (Erw. 2.3 hievor) besteht klarerweise kein Anspruch auf Umschulung.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Mai 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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