VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5C.114/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5C.114/2005 vom 19.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.114/2005 /blb
 
Urteil vom 19. Mai 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Berufungskläger,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Vormundschaft nach Art. 370 ZGB,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 11. April 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 15. Juli 1998 entmündigte der Stadtrat von Luzern X.________ und errichtete über ihn eine Vormundschaft wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB). In der Folge beantragte X.________ mehrmals deren Aufhebung, letztmals am 11. Dezember 2003, welche der Stadtrat Luzern mit Entscheid vom 9. Juni 2004 ablehnte. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies die Verwaltungsbeschwerde X.________s am 14. Dezember 2004 ab. Der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gab das Obergericht des Kantons Luzern am 11. April 2005 nicht statt.
 
Mit Berufung vom 10. Mai 2005 beantragt X.________ die Aufhebung der Vormundschaft. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz vorgebracht werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
 
Das Obergericht hält dafür, der Entmündigungsgrund der Misswirtschaft bestehe nach wie vor; der Berufungskläger sei offensichtlich nicht in der Lage, mit Erwerbsarbeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen; zwar nehme er immer wieder Gelegenheitsarbeiten an, doch erziele er damit ein Einkommen, das weit unter seinem Existenzminimum liege, und müsse sich ausserdem hin und wieder privat mit grösseren und kleineren Beträgen verschulden. An einen Abbau seiner Schulden von rund Fr. 100'000.-- sei nicht zu denken. In subjektiver Hinsicht setze Misswirtschaft einen charakterbedingten Mangel an Willen oder Verstand voraus; diese Charakterschwäche zeige sich insbesondre in der Tatsache, dass der Berufungskläger die Realität nicht richtig einschätzen könne, dies beispielsweise, wenn er den Grund seiner beruflichen und finanziellen Probleme in der vormundschaftlichen Massnahme suche oder behaupte, er habe sein Studium mit etwa Fr. 100'000.-- selbst finanziert, was kaum stimmen dürfte (angefochtenes Urteil S. 5 f. E. 2.4 und 2.5). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vormundschaft seien damit nicht gegeben.
 
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger in seiner Eingabe nicht auseinander; vielmehr berichtet er lediglich aus seiner Lebensgeschichte und wirft dem Obergericht Verletzung der Menschenrechte, Behinderung in seiner beruflichen Laufbahn und in seinem wirtschaftlichen Fortkommen, bzw. Verleumdung vor, womit die Eingabe den erwähnten Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht genügt.
 
3.
 
Im Übrigen zeigen die tatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts (Art. 63 Abs. 2 OG), dass sowohl die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen für eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nach wie vor bestehen, weshalb die Weigerung des Obergerichts, die Vormundschaft aufzuheben, nicht gegen Bundesrecht verstösst.
 
4.
 
Damit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf Grund der konkreten Umstände des Berufungsklägers rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Mai 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).