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Informationen zum Dokument  BGer U 423/2004  Materielle Begründung
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BGer U 423/2004 vom 20.05.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 423/04
 
Urteil vom 20. Mai 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 13. Oktober 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) B.________, geboren 1953, für die Folgen eines am 26. Mai 2000 erlittenen Unfalls, bei welchem er sich u.a. eine Distorsion/axiale Stauchung des linken Kniegelenks zugezogen hatte, eine Invalidenrente von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2004).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte eine höhere Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau insofern teilweise gut, als es dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zusprach (Entscheid vom 13. Oktober 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________, unter Beilage der Lohnausweise für die Steuererklärung 1999/2000 und 2001 (vom 18. Dezember 2000 und vom 15. Februar 2002), die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente, mindestens auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 28 %, beantragen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren allein die Bemessung des Invaliditätsgrades mit Blick auf die Höhe des Valideneinkommens. Unbestritten und nicht zu beanstanden ist das Invalideneinkommen.
 
2.
 
2.1 Nachdem sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid der SUVA erst nach dem 1. Januar 2003 ergangen sind, hat das kantonale Gericht bezüglich des streitigen Rentenanspruchs zu Recht die Bestimmungen des auf dieses Datum in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) als anwendbar betrachtet, zumal unbestrittenermassen auch der Beginn des Rentenanspruchs ins Jahr 2003 fällt.
 
2.2 Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), einschliesslich der dazu zwar noch unter der Herrschaft der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG ergangenen, nach dem In-Kraft-Treten des ATSG indessen weiterhin massgeblichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen, BGE 114 V 313 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt mit Bezug auf den für den Einkommensvergleich relevanten Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 223 Erw. 4.1, 128 V 174). Darauf wird verwiesen.
 
Zu betonen bleibt, dass für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend ist, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend am 1. Mai 2003) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 4.3.1 mit Hinweisen).
 
2.3 Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz gestützt auf die bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Firma W.________, eingeholte Beweisauskunft vom 10. August 2004 in Bestätigung der Verwaltung von einem Valideneinkommen von Fr. 64'480.- (13 x 4'960.-) ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. In dieser Beweisauskunft bestätigte die Arbeitgeberin ausdrücklich, dass die gemäss Jahres-Semester-Lohnkonti 1999-2001 ausbezahlten Pauschalspesen von monatlich Fr. 424.95 (bzw. jährlich Fr. 5'099.40) tatsächlich Auslagenersatz und nicht verdeckte Lohnausschüttungen, wie beschwerdeweise behauptet, darstellten. Sie hielt fest, dass der 13. Monatslohn denn auch keinerlei Pauschalspesen beinhalte. Mit der Vorinstanz besteht kein Grund, nicht darauf abzustellen.
 
Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Auskunft in Frage zu stellen. Insbesondere ist in der Beweisauskunft vom 10. August 2004 kein Widerspruch zu den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in den im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnausweisen für die Steuererklärung betreffend die Jahre 1999/2000 und 2001 zu erkennen. Aus den darin gegenüber den Steuerbehörden ausgewiesenen Bruttoeinkommen betreffend die Jahre 1999 (von Fr. 71'051.-), 2000 (von Fr. 71'445.-) und 2001 (von Fr. 70'613.-) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Zwar hat die Arbeitgeberin unter der Rubrik "4. Spesenvergütungen" ein Kreuz angebracht. Daraus kann hingegen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass keine Spesen ausbezahlt wurden, sind doch gemäss dem Formular Spesenvergütungen zusätzlich lediglich anzugeben, wenn sie "nicht im Bruttolohn enthalten" sind. Überdies vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wenn er geltend macht, er habe die Spesen als Lohn entgegengenommen und steuerrechtlich deklariert, womit er in seinem guten Glauben, dass die Spesen Lohnbestandteil darstellten, zu schützen sei, ändert dies nichts. Beim Valideneinkommen handelt es sich nämlich (vgl. Erw. 2.2 hievor) um ein hypothetisches Einkommen, das besagt, was die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Beginns des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs verdient hätte (BGE 128 V 174 mit Hinweisen) und nicht, wovon sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls ausgehen konnte.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 20. Mai 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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