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Informationen zum Dokument  BGer 2A.327/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.327/2005 vom 23.05.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.327/2005 /leb
 
Urteil vom 23. Mai 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2005.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ (geb. 1965) stammt aus Marokko. Er heiratete am 4. November 2002 die 15 Jahre ältere Schweizer Bürgerin Y.________. Am 15. Januar 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich es ab, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin zu erteilen, da er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe berufe. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 10. November 2004 bzw. 20. April 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, ihm "das Recht zu verleihen, die Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können".
 
2.
 
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
 
2.2
 
Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5):
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste ab dem Jahr 2001 wiederholt und teilweise ohne Visum mit seinem Sohn Z.________ (geb. 1989), der hier wegen seiner Gewaltbereitschaft in verschiedenen Institutionen untergebracht werden musste, in die Schweiz ein. Y.________ erklärte am 18. Dezember 2002, den Beschwerdeführer über dessen Sohn kennen gelernt zu haben. Sie hätten in der Folge beschlossen, zu heiraten, weil es dem Sohn nicht gut gegangen sei. Es habe sich darum gehandelt, Z.________ hier zu behalten; damit dies gehe, habe sie dessen Vater geehelicht. Zwar kam sie mit widersprüchlichen Aussagen am 5. April bzw. 14. September 2003 hierauf zurück und erklärte nunmehr, den Vater von Z.________ "immer mehr" zu lieben, gleichzeitig meldete sich der Beschwerdeführer aber per 15. September 2003 nach Kloten zu seiner hier lebenden Schwester ab. Am 18. November 2003 erklärte Y.________, seit Mitte September 2003 nichts mehr von ihrem Gatten gehört zu haben; sie wolle eigentlich auch nichts mehr von ihm wissen und nun möglichst rasch aus der bisherigen Situation herauskommen. Gestützt hierauf und angesichts der Tatsache, dass es trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten, indessen nicht weiter belegten Kontakte seit rund 18 Monaten offenbar zu keiner (Wieder-)Annäherung gekommen ist, durften die kantonalen Behörden ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Ehewille - soweit ein solcher überhaupt je bestanden hat und es nicht von Anfang an einfach nur darum ging, für den Beschwerdeführer bzw. seinen Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken - erloschen und die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.
 
2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten sorgfältig gewürdigt und die Einwände des Beschwerdeführers (behördliche Einmischung in das Privatleben, welche die Ehe beeinträchtigt habe; angeblich fortbestehende Liebe; keine Scheidungsabsicht), mit nachvollziehbarer Begründung verworfen; es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Der Beschwerdeführer beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Motiven auf eine in Wirklichkeit inhaltsleere Beziehung, an deren (Wieder-)Aufleben er selber nicht ernsthaft glaubt. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten bzw. nie ernstlich gewollten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen), wie darauf, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren hängig ist oder nicht (BGE 127 II 49 E. 5c). Das formelle Eheband kann aufrechterhalten und es kann von einer Scheidung gerade deshalb abgesehen werden, um dem Partner bzw. dessen Angehörigen einen (weiteren) Aufenthalt in der Schweiz zu sichern; hierfür sprechen im vorliegenden Fall deutliche Indizien. Der Beschwerdeführer beruft sich auch zu Unrecht auf die Beziehung zu seinem Sohn Z.________, welche es ihm "unmöglich" mache, die Schweiz zu verlassen; dieser verfügt hier über keine Anwesenheitsberechtigung; sein bisher geduldeter Aufenthalt beruht allein auf dem potentiellen Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers und fällt mit diesem dahin.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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