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Informationen zum Dokument  BGer I 575/2004  Materielle Begründung
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BGer I 575/2004 vom 31.05.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 575/04
 
Urteil vom 31. Mai 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
J.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 9. August 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1954 geborene J.________ arbeitete seit 1. September 1991 bis 5. Januar 1998 als Verkäuferin. Am 25. September 1998 meldete sie sich wegen Wirbelsäulen-, Fuss-, Handgelenks- und Nackenschmerzen, Herzbeschwerden, geschwollenen Halsdrüsen und Schluckbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Per 31. März 1999 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Nach Einholung diverser Arztberichte, eines beruflichen Abklärungsberichts vom 23. April 1999 und eines Gutachtens des Psychiaters Dr. med. K.________ vom 2. Dezember 1999 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch (Verfügung vom 20. Juli 2000). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass es die IV-Stelle anwies, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu veranlassen, das insbesondere die Auswirkungen der Fibromyalgie auf die Arbeitsfähigkeit untersuchen solle (Entscheid vom 17. Dezember 2001).
 
In der Folge zog die IV-Stelle weitere Arztberichte sowie ein Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 10. Januar 2003 bei. Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der medizinischen Abklärungen bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin. Ohne Behinderung könnte die Versicherte ein Einkommen von Fr. 47'341.30, mit Behinderung ein solches von Fr. 35'506.- erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 25 % ergebe. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. Juli 2003 ab.
 
B.
 
Dagegen reichte die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Am 7. April 2004 holte dieses bei PD Dr. med. M.________, Chefarzt des Medizinischen Zentrums Z.________, eine ergänzende Stellungnahme vom 19. April 2004 ein. Am 26. Juni 2004 reichte die Versicherte Berichte des Spitals V.________ vom 4. April 2002 sowie 22. und 31. August 2003, des Kantonsspitals W.________ vom 12. Februar 2004 und der Hausärztin Frau Dr. med. E.________, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, vom 15 Juni 2004 sowie eine Verordnung der letzteren zur Physiotherapie vom 16. Februar 2004 ein. Mit Entscheid vom 9. August 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben; die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein neutrales, interdisziplinäres Gutachten "zur Frage der medizinischtheoretischen Arbeitsunfähigkeit und zur zumutbaren Arbeitsbelastung" einhole und anschliessend neu entscheide.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 1998 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2002 (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen und ab 1. Januar 2003 auf die neuen Normen des ATSG (BGE 130 V 445 ff.).
 
1.2 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohns (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3; nicht publizierte Erw. 7.1 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 f. Erw. 7.1). Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c, AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 396 ff. und 352 ff.), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1). Darauf wird verwiesen.
 
1.3 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
 
Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2003 ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art 42 ATSG; BGE 127 I 56 Erw. 2b, 125 V 130 Erw. 2a, 124 V 181 Erw. 1a) vorliegt. Dies ist nunmehr unbestritten.
 
3.
 
3.1 Im Rahmen des Gutachtens des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 10. Januar 2003 wurde die Versicherte rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: chronifiziertes generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule; beginnende degenerative Veränderungen mit Osteochondrose L4/5. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine leichte depressive Symptomatik mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) sowie eine substituierte Hypothyreose. Die Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie seien nicht erfüllt. Die Versicherte sei wegen ihrer Veränderungen am Bewegungsapparat für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Leichte wechselbelastende körperliche Arbeit, z.B. als Verkäuferin, sei ihr zu 75 % möglich und zumutbar. Die leichte Einschränkung in diesem Gebiet beruhe auf der Annahme, dass eine Verkäuferin in einem Umfang von maximal 25 % auch schwerere Gewichte heben, Gestelle verschieben, über Kopf arbeiten und ähnliche Tätigkeiten verrichten müsse.
 
In der Ergänzung vom 19. April 2004 führte PD Dr. med. M.________, Chefarzt des Medizinischen Zentrums Z.________, aus, die Fibromyalgie lasse sich nicht auf Grund objektivierbarer Befunde (Labor; Röntgen) beweisen oder ausschliessen. Man sei auf die rein klinische Symptomatik angewiesen. Als verbindlich gälten die Kriterien des American College of Rheumatology aus dem Jahre 1990, wonach an mindestens 11 von 18 genau festgelegten Punkten am Körper Schmerzen bei einem bestimmten Druck auftreten müssten. Ausserdem würden so genannte Kontrollpunkte, die sich in einer gewissen Entfernung von den Fibromyalgiepunkten befänden, ebenfalls gedrückt. Eine Fibromyalgie liege nur dann vor, wenn der Patient immer an den Fibromyalgiedruckpunkten und nicht an den Kontrollpunkten Schmerzen angebe. Ein Patient, der überall an seinem Körper auf Berührung hin Schmerzen spüre, leide definitionsgemäss nicht an einer Fibromyalgie, sondern an einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom. Dies treffe bei der Versicherten zu. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei es allerdings nicht von Belang, ob eine Fibromyalgie oder ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom vorliege. Entscheidend sei nicht die Diagnose, sondern die Funktion. Die leichte Einschränkung bei der Tätigkeit als Verkäuferin ergebe sich daraus, dass hier teilweise auch über Kopf gearbeitet werden müsse und die Versicherte gewisse Gestelle nicht oder nur unter erschwerten Umständen (z.B. mit einem Schemel) auffüllen könnte. Eine leichte wechselbelastende Arbeit sei ihr möglich. Solche Tätigkeiten seien zum Beispiel Haushalten (ohne Fenster putzen), Einkaufen, leichte Montagearbeiten, leichte Arbeiten als Verkäuferin und Ähnliches.
 
3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass diese Expertise und die ergänzende Stellungnahme für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sind; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden sollte. Die seither ergangenen, in den Akten liegenden Arztberichte sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb) oder eine Grundlage für weitere Abklärungen darzustellen.
 
3.3 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
 
3.3.1 Die Versicherte bringt vor, das kantonale Gericht sei im Rückweisungsentscheid vom 17. Dezember 2001 vom Vorliegen einer Fibromyalgie ausgegangen. Auf Grund des Gutachtens des Medizinischen Zentrums Z.________ vertrete es nunmehr die Auffassung, es liege ein chronifiziertes generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom vor. In der Kriterien-Aufstellung des American College of Rheumatology aus dem Jahre 1990 werde jedoch angefügt, dass das Vorliegen einer zweiten klinischen Störung die Diagnose einer Fibromyalgie nicht ausschliesse.
 
Hieraus kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie sie selber einräumt, ist invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; Urteil M. vom 9. Mai 2005 Erw. 4.5, I 648/04; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 12 mit Hinweis). Diesbezüglich ist die Expertise des Medizinischen Zentrums Z.________ samt der Ergänzung hinreichend.
 
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Expertise des Medizinischen Zentrums Z.________ enthalte keine einlässliche Auseinandersetzung mit dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals W.________ vom 4. August 1999 und dem von ihr veranlassten Gutachten des Psychiaters Dr. med. N.________ vom 20. April 2001. Diese enthielten vom Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ abweichende Beurteilungen.
 
Dazu ist festzuhalten, dass die Expertise des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 10. Januar 2003 in Kenntnis dieser von der Versicherten angeführten Berichte und der darin enthaltenen Diagnosen sowie Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit erging. Dass sich die Gutachter des Medizinischen Zentrums Z.________ nicht mit jedem einzelnen Arztbericht einlässlich auseinandergesetzt haben, war angesichts des umfangreichen medizinischen Aktenmaterials unvermeidlich und vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht zu schmälern (vgl. auch unveröffentlichtes Urteil M. vom 18. Oktober 1999, U 238/98 Erw. 3).
 
3.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ widerspreche dem Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.________ vom 22. April 1999, wonach sie für leichte Arbeiten nur zu 50 % arbeitsfähig sei.
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Klinik im Bericht vom 10. Dezember 1998 ausführte, die Versicherte sei seit 13. Mai 1998 zu 100 % arbeitsfähig. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Behandlung in der Klinik ambulant im Januar 1998 und stationär im April/Mai 1998) werde auch auf längere Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Eine berufliche Umstellung sei infolge der Behinderung nicht nötig. Im Bericht vom 22. April 1999 wurde die 50%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit vom 17. Februar bis 31. Mai 1999 angegeben und ausgeführt, bei Bedarf könne sie durch die Hausärztin verlängert werden.
 
Soweit sich die Versicherte im Weiteren auf die Hausärztin Frau Dr. med. E.________ beruft, die im Bericht vom 15. Juni 2004 von 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausging, hat die Vorinstanz zu Recht der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass allgemeinpraktizierende Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Stellungnahmen der Frau Dr. med. E.________ kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil H. vom 21. Februar 2005 Erw. 5.1, I 570/04).
 
3.4 Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 50 Erw. 3.4; nicht publizierte Erw. 6.2 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2).
 
4.
 
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
 
4.1 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist das von der Vorinstanz für das Jahr 1999 (Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns; BGE 129 V 222) herangezogene Valideneinkommen von Fr. 45'370.-.
 
4.2 Beim Invalideneinkommen ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass der Versicherten eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben oder Schieben von Gewichten und ohne Überkopfarbeiten zu 100 % zumutbar ist (Erw. 2.1 hievor). Der für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 und Art. 16 ATSG; alt Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b) kennt genügend solche Stellen, die auch von der Beschwerdeführerin, trotz ihrer Behinderungen, noch ausgeübt werden könnten. Bei der Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkret herrschenden Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen; unveröffentlichte Erw. 3.2 des Urteils RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112). Dies trifft vorliegend zu.
 
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) und in diesem Rahmen auf den Verdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Frauen abgestellt. Dieser betrug im Jahre 1998 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3505.- (inkl. 13. Monatslohn; LSE S. 25 TA1) bzw. jährlich Fr. 42'060.-.
 
Entgegen der Vorinstanz ist bei der Anpassung der Einkommen an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, weshalb nicht auf den Nominallohnindex für Männer und Frauen zusammen, sondern auf denjenigen für Frauenlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 408 ff.), der im Jahre 1999 "Total" 0,7 % betrug (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, T1.2.93). Angesichts der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit "Total" von 41,8 Stunden im Jahre 1999 (Die Volkswirtschaft 5/2005, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Verdienst von Fr. 44'260.-.
 
Die Vorinstanz nahm einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor und führte weiter aus, die Kriterien des Alters, der Nationalität oder Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) rechtfertigten keinen Abzug. Ob die Kürzung des Tabellenlohnes höher anzusetzen ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, kann offen bleiben, da der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; Erw. 1.2 hievor) auch bei Anrechnung des maximal möglichen Abzuges von 25 % (nicht publizierte Erw. 7.1 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 f. Erw. 7.1) nicht erreicht wird. Diesfalls resultiert nämlich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'195.- (75 % von Fr. 44'260.-). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'370.- (Erw. 3.1 hievor) ergibt sich für das Jahr 1999 ein Invaliditätsgrad von lediglich 26,8 %.
 
In der nachfolgenden Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides im Jahre 2003 sind - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (vgl. Schweizerischer Lohnindex 2003, a.a.O., T1.2.93 "Total" und Abschnitt "G,H") - keine anspruchserheblichen Veränderungen der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222).
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu, weder für die Gerichts- noch für das Einspracheverfahren.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 31. Mai 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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