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Informationen zum Dokument  BGer 1P.137/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.137/2005 vom 01.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.137/2005 / gij
 
Urteil vom 1. Juni 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
gegen
 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
 
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
 
Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Verteidigung und Verbeiständung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 11. Januar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 20. Juli 2004 wurde X.________ wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Eine Haftbeschwerde von X.________ wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. Juli 2004 ab. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Haftbeschwerdeverfahren mangels Bedürftigkeit von X.________ ab. Gegen diesen Entscheid wurde innert Frist keine Beschwerde erhoben.
 
Am 27. September 2004 ersuchte der Verteidiger von X.________ die Präsidentin des Verfahrensgerichts, die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Strafverfahren zu bewilligen sowie den Entscheid vom 28. Juli 2004 im Kostenpunkt in Wiedererwägung zu ziehen und auch für das Haftverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung legte er Belege über die Rente der Invalidenversicherung (IV) und die Ergänzungsleistungen bei, welche X.________ seit April 2002 bezieht.
 
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004 trat das Verfahrensgericht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf eine gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts gerichtete Beschwerde am 11. Januar 2005 nicht ein (s. nachfolgend E. 2).
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Februar 2005 beantragt X.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2005 wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Weiter verlangt er, das Kantonsgericht sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch bezüglich der unentgeltlichen Verteidigung und Verbeiständung des Beschwerdeführers gutzuheissen und zu neuem Entscheid an die untere Instanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
 
Das Verfahrensgericht und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist durch dieses Urteil in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit beschwerdeberechtigt (Art. 88 OG).
 
1.2 Wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde kann auf die Begehren des Beschwerdeführers nur insoweit eingetreten werden, als er nicht mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 ff. mit Hinweisen).
 
1.3 Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur genügend klar und detailliert erhobene Rügen; auf nicht substanziierte Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass seine Beschwerde an das Kantonsgericht nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgewiesen worden sei, in Erwägung 1c des Entscheid indessen ausgeführt werde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Kantonsgericht hat zu diesem Widerspruch in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erklärt, die Differenz sei auf ein redaktionelles Missverständnis zurückzuführen. Es sei auf die Beschwerde nicht eingetreten.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine Wiedererwägung des Entscheids des Verfahrensgerichts vom 26. Juli (recte: 28. Juli) 2004, da es ihm damals aufgrund seiner Haft nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Unterlagen zum Beweis seiner Bedürftigkeit beizubringen. Er beruft sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre zur Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Zürich 2002, Rz. 1832 f.).
 
3.1 Entscheide können unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung gezogen werden. Die Behörden sind dazu aber nur gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Praxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46, je mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Entscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist freilich nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen).
 
3.2 Das Kantonsgericht führt im angefochtenen Entscheid (E. 1b) aus, die Belege über die IV-Leistungen seien keine neuen Tatsachen und hätten bereits am 28. Juli 2004 vorgelegt werden können, da die Leistungen seit dem 1. April 2002 ausgerichtet würden. Wenn die Belege für den inhaftierten Beschwerdeführer nicht sofort greifbar gewesen seien, so hätte bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Vorbehalt der Nachreichung von Belegen angebracht werden können. Darüber hinaus könnten solche Belege aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren betreffend unentgeltliche Verteidigung und Verbeiständung je nach den Umständen auch im Beschwerdeverfahren ein- bzw. nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer habe gegen den Entscheid des Verfahrensgerichts keine Beschwerde eingereicht, und es würden auch keine Revisionsgründe vorliegen.
 
3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Ausführungen des Kantonsgericht als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Zunächst trifft es zu, dass es sich bei den eingereichten Belegen nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, sondern um Belege, die dem Beschwerdeführer bereits am 28. Juli 2004 bekannt waren. Der praktischen Schwierigkeit, die dadurch entstand, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen dem Verfahrensgericht wegen der Inhaftierung nicht persönlich aushändigen konnte, hätte mit einem Antrag um Nachreichung der Belege begegnet werden können. Es kann somit nicht gesagt werden, die Beibringung der Belege sei tatsächlich unmöglich gewesen. Auch hätte der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid des Verfahrensgerichts erheben und rügen können, das Verfahrensgericht habe mit seinem Entscheid den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 22 der kantonalen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO) missachtet. Schliesslich wäre es nach den Ausführungen des Kantonsgerichts je nach den Umständen auch möglich gewesen, die Belege im Beschwerdeverfahren ein- bzw. nachzureichen. Der Beschwerdeführer hält dies aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots zwar für "in keiner Weise aussichtsreich", doch unterlässt er es aufzuzeigen, dass die Nachreichung der Belege im Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Recht unzulässig gewesen wäre. Auf seinen Einwand kann das Bundesgericht somit nicht weiter eingehen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
4.
 
Es ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 154 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verfahrensgericht in Strafsachen und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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