VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5C.200/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5C.200/2004 vom 02.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.200/2004 /bnm
 
Sitzung vom 2. Juni 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Konkursmasse der X.________ AG, handelnd durch die ausseramtliche Konkursverwaltung Y.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsklägerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Kurt Stöckli,
 
gegen
 
Bank Z.________ in A.________ (Österreich),
 
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,
 
Gegenstand
 
Aussonderung im Konkurs,
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 9. August 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die R.________ GmbH mit Sitz in B.________ und die X.________ AG mit Sitz in C.________ gehören zur Unternehmensgruppe der S.________ AG in C.________. Die R.________ GmbH kaufte von verschiedenen Herstellern Maschinen und Werkzeuge, welche Vorgänge von der Bank Z.________ in A.________ im Rahmen einer Kreditvereinbarung vorfinanziert wurden. Der Bank Z.________ wurde von der R.________ GmbH an den Kaufgegenständen vertraglich ein Mobiliarpfand und ein Eigentumsvorbehalt eingeräumt.
 
B.
 
Am 28. Oktober 2002 eröffnete der Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln den Konkurs über die S.________ AG und über die X.________ AG. Die Y.________ AG wurde zur ausseramtlichen Konkursverwaltung der Konkursmasse der X.________ AG bestellt. Die Bank Z.________ verlangte gestützt auf den ihr eingeräumten Eigentumsvorbehalt sowie das Mobiliarpfand im Konkurs der X.________ AG die Herausgabe von elf Gerätschaften bzw. des entsprechenden Verkaufserlöses. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies die ausseramtliche Konkursverwaltung das Gesuch ab, soweit es mit dem Eigentumsvorbehalt begründet worden war und verwies die Ansprüche aus dem Mobiliarpfand in das Kollokationsverfahren.
 
C.
 
Mit Urteil vom 10. Dezember 2003 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln die von der Bank Z.________ gegen die Konkursmasse der X.________ AG eingereichte Aussonderungsklage gut und verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe der geforderten Gegenstände bzw. des entsprechenden Verkaufserlöses. Das Kantonsgericht Schwyz wies die von der Konkursmasse der X.________ AG gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung am 9. August 2004 ab.
 
D.
 
Die Konkursmasse der X.________ AG ist mit Berufung an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Aussonderungsklage. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Bank Z.________ schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Berufung richtet sich gegen ein letztinstanzliches Urteil und beschlägt einen Aussonderungsanspruch im Konkurs, mithin eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, die praxisgemäss als Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert gilt (BGE 93 II 436 E. 1). Die Streitwertgrenze ist bei Weitem erreicht. Die Berufung ist unter diesen Gesichtspunkten zulässig (Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG).
 
1.2 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zugrunde zu legen, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleiben die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit die Parteien vor Bundesgericht den Sachverhalt gegenüber dem angefochtenen Urteil ergänzen oder davon abweichen, ohne die Verletzung von Bundesrecht oder ein Versehen darzutun, werden ihre Vorbringen nicht berücksichtigt. Erweist sich der Sachverhalt als unvollständig, so hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur allfälligen Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Drängt sich jedoch bloss eine Vervollständigung in nebensächlichen Punkten auf, so kann das Bundesgericht die notwendigen neuen Feststellungen selber vornehmen, soweit dies aufgrund der vorhandenen Akten möglich ist, und in der Sache selber entscheiden (Art. 64 OG). Die Einvernahme von Zeugen, wie sie von der Beklagten beantragt wird, kommt damit nicht in Frage. Ferner kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil von Amtes wegen aufheben, wenn dieses Mängel aufweist (Art. 51 und 52 OG). Dies ist etwa der Fall, wenn die Vorinstanz das Ergebnis der Beweisführung in ihrem Urteil nicht festhält (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG).
 
1.3 Das Bundesgericht wendet in freier Würdigung des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhaltes das Recht von Amtes wegen an. Dabei ist es weder an die Begründung der Parteien (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 OG), noch an die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 3 OG). Sind die erforderlichen Tatsachen vorhanden, kann es daher einen Antrag mit einer andern rechtlichen Begründung als die von den Parteien vorgetragene gutheissen oder abweisen (BGE 127 III 248 E. 2).
 
2.
 
Anlass zur vorliegenden Berufung gibt das Aussonderungsbegehren einer Bank (Klägerin), die sich von ihrer Kreditnehmerin an diversen Gegenständen einen Eigentumsvorbehalt nach österreichischem Recht hat einräumen lassen, welche alsdann in die Schweiz gelangt sind und dort von einer in Konkurs gefallenen Unternehmung (Beklagten) angesprochen werden. Der Bestand des Mobiliarpfandes bildete bereits vor erster Instanz nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
 
2.1 Das Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG dient ausschliesslich der Klärung der Frage, ob der strittige Gegenstand dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht. Auch wenn dabei materiellrechtliche Aspekte zum Tragen kommen, erfolgt keine rechtskräftige Beurteilung der Eigentumsverhältnisse, wie dies bei einer Vindikationsklage nach Art. 641 ZGB der Fall ist (Marc Russenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], SchKG III, N. 6 zu Art. 242 SchKG mit Hinweisen). Die Beklagte weist denn auch gegenüber der Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall einzig zu entscheiden ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Beklagte noch Eigentümerin der strittigen Gegenstände war (recte: einen Eigentumsvorbehalt daran hatte). Werde diese Frage verneint, so die Beklagte, dann sei die Aussonderungsklage abzuweisen, ohne dass die dingliche Berechtigung an den strittigen Gegenständen noch zu klären wäre. Freilich kann genau diese Frage nicht in jedem Fall ohne die Prüfung der Rechte Dritter beantwortet werden, selbst wenn dies nur aus der Sicht der Klägerin und allein mit Wirkung für sie geschieht.
 
2.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass vorliegend schweizerisches Recht anwendbar sei. Ihrer Ansicht nach kommt Art. 100 Abs. 1 IPRG zum Tragen, da der von der Beklagten behauptete Kauf nach der Verbringung der strittigen Gegenstände in die Schweiz abgeschlossen worden sei. Sie hat die Voraussetzungen einer Rechtswahl verneint und zudem festgehalten, dass eine solche der Beklagten als Dritte ohnehin nicht entgegengehalten werden könnte. Die Beklagte schliesst sich dieser Auffassung an.
 
Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass im Verhältnis zwischen ihr und der Kreditnehmerin kraft diverser Vereinbarungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichisches Recht gelte. Soweit sie hier vorbringt, die kantonale Instanz habe in Verletzung des schweizerischen internationalen Privatrechts nicht ausländisches Recht angewendet, ist ihre Rüge zulässig (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG). Indes gehen ihre Darlegungen an der entscheidenden Fragestellung vorbei. Strittig ist nämlich nicht die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts als solche, sondern einzig die Dauer von dessen Wirksamkeit nach der Einfuhr der mit ihm belegten Gegenstände in die Schweiz. Geht es aber um die Frage von Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, wo der Gegenstand im Moment liegt, in welchem der Vorgang, aus welchem der Rechtstitel hergeleitet wird, sich ereignet hat (Art. 100 Abs. 1 IPRG). Der behauptete Kauf fand nach der Einfuhr der Gegenstände in die Schweiz statt, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festhält, womit sie schweizerisches Recht anzuwenden hatte.
 
Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sie mit ihrer Kreditnehmerin eine Rechtswahl getroffen habe. Mit dieser pauschalen Behauptung setzt sie sich weder mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, dass dies nicht der Fall sei, noch nimmt sie zur Frage Stellung, ob eine allfällige Rechtswahl Dritten überhaupt entgegengehalten werden könnte. Beruht der angefochtene Entscheid aber auf mehreren Begründungen, muss der Berufungskläger alle anfechten, ansonsten das Bundesgericht auf sein Vorbringen nicht eintritt (BGE 121 III 46 E. 2; 122 III 43 E. 3 S. 45, je mit Hinweisen).
 
Dem angefochtenen Urteil lässt sich schliesslich nicht entnehmen, dass die Gegenstände zur Ausfuhr in ein anderes Land als die Schweiz bestimmt waren, womit es kein Recht des Bestimmungsstaates zu berücksichtigen gibt (Art. 103 IPRG).
 
2.3 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig (Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigentumsvorbehaltes nicht entgegengehalten werden (Art. 102 Abs. 3 IPRG).
 
2.3.1 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden die Gerätschaften nicht nur vorübergehend in die Schweiz gebracht. Die Klägerin bestreitet dies ausdrücklich und verweist in diesem Zusammenhang auf die damals geplante Übernahme der Käuferin durch die S.________ AG. Damit versucht sie einzig, den Sachverhalt der Vorinstanz zu ergänzen, was im Rahmen einer Berufung nicht zulässig ist. Es liegt somit ein Anwendungsfall der dreimonatigen Schutzfrist gemäss Art. 102 Abs. 2 IPRG vor (Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, N. 13 zu Art. 102 IPRG).
 
2.3.2 Die Klägerin hat den ihr eingeräumten Eigentumsvorbehalt nach Einfuhr der Gegenstände in die Schweiz nicht nach Art. 715 Abs. 1 ZGB in das öffentliche Register eintragen lassen. Gemäss der noch vor dem Inkrafttreten des IPRG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts muss einem ausländischen Eigentumsvorbehalt in der Schweiz in jedem Fall die Anerkennung versagt werden, wenn er hier nicht in ein öffentliches Register eingetragen wird. Dem Eintragungszwang kommt Ordre-public-Charakter zu (BGE 106 II 197 E. 4 S. 199 f.). Der Grund hierfür liegt in der Erkennbarkeit der dinglichen Rechte für Dritte und hat Vorrang gegenüber dem Interesse des ausländischen Vertragspartners an der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts (BGE 106 II 197 E. 4e S. 200). Da es sich bei der Erwerberin um eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich handelt, die in der Schweiz auch keine Geschäftsniederlassung hat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts [SchKK] betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 [SR 211.413.1]), hätte nur geprüft werden können, ob der von der Lehre einhellig geforderte Eintrag am Lageort der Sache in Frage kommen kann (statt vieler: Heini, a.a.O., N. 12 zu Art. 102 IPRG). Der in Österreich begründete Eigentumsvorbehalt genügt den eben angeführten Anforderungen des Schweizer Rechts somit nicht, womit er nach Ablauf von drei Monaten die Gültigkeit verliert (Art. 102 Abs. 2 IPRG).
 
2.3.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass weder innerhalb der dreimonatigen Schutzfrist noch bis zum Konkurs der Beklagten ein Eintrag des Eigentumsvorbehalts erfolgte. Dennoch hat sie die Klage gutgeheissen und zwar mit der folgenden Begründung: Da die R.________ GmbH zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig weder über einen vorbehaltlosen Erwerbstitel verfügt noch rechtsgenügenden Besitz gehabt habe, sei sie nie Eigentümerin der Gerätschaften gewesen und habe infolgedessen auch nicht Eigentum an die Beklagte vermitteln können. Darum sei die Klägerin Eigentümerin geblieben und habe einen Aussonderungsanspruch. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den guten Glauben stützen. Nicht weil die Klägerin einen gültigen Eigentumstitel hat vorweisen können, sondern weil die Eigentumsverhältnisse auf Seiten der Beklagten nicht über jeden Zweifel erhaben seien, hiess das Kantonsgericht die Klage gut.
 
Damit verkannte die Vorinstanz, dass es im Aussonderungsverfahren nicht darauf ankommt, ob und wer, wann und wie Eigentum oder Besitz erworben hat: Unbestrittenermassen hatte die X.________ AG bzw. deren Konkursmasse Gewahrsam an den Gegenständen, weshalb sie erst einmal admassiert wurden. Bei der Aussonderungsklage hat der Ansprecher sein Eigentum zu beweisen, wobei der Nachweis seines Eigentumsvorbehalts ausreichend ist. Ist dieser jedoch erloschen, fehlt es an einem Aussonderungsanspruch, da die Aussonderung einen formrichtig bestellten, d.h. im Register eingetragenen und damit gültigen Eigentumsvorbehalt voraussetzt. Wer vorliegend aufgrund des untergegangenen Eigentumsvorbehalts Eigentum an den Gegenständen (definitiv) erlangt hat, ist für das Schicksal der Aussonderungsklage nicht von Belang, da nicht die Konkursmasse ihren Erwerbstitel, sondern der Ansprecher seinen Aussonderungstitel beweisen muss. Das heisst, dass die Klägerin nachweisen muss, dass ihr Eigentumsvorbehalt noch gültig ist.
 
2.3.4 Im angefochtenen Urteil wird nicht festgestellt, wann genau die Werkzeuge in die Schweiz gelangt sind. Darin wird für das Bundesgericht lediglich, aber immerhin verbindlich festgestellt, dass der behauptete Erwerb der Werkzeuge nach deren Einfuhr in die Schweiz stattfand. Die Klägerin räumt selber ein, an der Sitzung vom 29. Juli 2002 Kenntnis erhalten zu haben, dass die Aktiven und Passiven der R.________ GmbH von der X.________ AG übernommen wurden. Gemäss dem von der Klägerin verfassten Aktenvermerk zu dieser Sitzung erfolgte die Übernahme der Aktiven und Passiven per 1. April 2002, was von Amtes wegen ergänzt werden kann (Art. 64 Abs. 2 OG). Dass bei einer Übernahme der Aktiven und Passiven der R.________ GmbH per 1. April 2002 auch deren Werkzeuge (mit dem entsprechenden Eigentumsvorbehalt) erfasst werden, ist offensichtlich. Die Klägerin macht zwar die Einschränkung, die Übernahme von Aktiven und Passiven könne auch ohne physische Verschiebung von Gegenständen vorgenommen werden. Dazu hat die Vorinstanz aber - wie ausgeführt - verbindlich festgestellt, dass die Einfuhr der Werkzeuge in die Schweiz vor dem Erwerb erfolgt war. Dies bedeutet, dass die Einfuhr in die Schweiz vor dem 1. April 2002 stattfand und die Dreimonatsfrist im massgeblichen Zeitpunkt abgelaufen war.
 
Die Berufung der Beklagten muss somit gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Die Sache muss zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 9. August 2004 wird aufgehoben.
 
2.
 
Die Klage wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
4.
 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).