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Informationen zum Dokument  BGer 6S.142/2005  Materielle Begründung
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BGer 6S.142/2005 vom 03.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.142/2005 /gnd
 
Urteil vom 3. Juni 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Roland Ilg,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Art. 397 StGB),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-gerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 11./30. September 1998 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls mit fünf Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit drei Jahren Landesver-weisung bestraft. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
 
Am 19. Mai 2004 gelangte er ans Bezirksgericht mit dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er beantragte, der Vollzug der Landesverweisung sei unter Ansetzung einer Probezeit auszusetzen. Er machte geltend, er habe mit seiner heutigen Ehefrau bereits zur Zeit des Strafurteils im September 1998 im Konkubinat gelebt.
 
Mit Urteil vom 2. Juli/10. August 2004 wies das Bezirksgericht das Wiederaufnahmegesuch ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied mit Urteil vom 10. Februar 2005, die gegen das bezirks-gerichtliche Urteil eingereichte Berufung sei unbegründet und das Wiederaufnahmegesuch werde abgewiesen.
 
X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat das Wiederaufnahmegesuch mit einlässlicher Begründung, auf die hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG ver-wiesen werden kann, abgewiesen. Sie geht davon aus, die Ausfüh-rungen des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau seien alles in allem eher zu wirr, als dass sie über ihre Beziehung und über den Beginn des angeblichen Konkubinatsverhältnisses etwas Detail-liertes auszusagen vermöchten (angefochtener Entscheid S. 11 lit. b). Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, die Behauptung des Beschwerdeführers, das angebliche Konkubinats-verhältnis habe die von der EMRK und der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangte Intensität bereits zum Zeitpunkt des Urteils von 1998 erreicht, scheine bereits aufgrund seiner Dauer von höch-stens zehn Monaten als unwahrscheinlich, auch wenn es rund anderthalb Jahre später in eine Eheschliessung gemündet habe. Es sei vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er und seine spätere Ehefrau bereits 1998 einen gemeinsamen Haushalt geführt oder sonst eine intensive Partnerschaft gepflegt hätten, liege doch lediglich ein gemeinsamer Mietvertrag aus dem Jahr 2002 im Recht. Insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner späteren Ehefrau seinerzeit im Rahmen des Ermittlungs-verfahrens nicht auf den Tisch gelegt habe, spreche gegen eine intensive Partnerschaft. Gesamthaft gesehen sei das Bestehen einer engen Beziehung, wie sie für die Anwendung von Art. 8 EMRK eine Voraussetzung bilde, für den Zeitpunkt der Verurteilung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid S. 15/16 lit. bb). An anderer Stelle wird im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts festgestellt, die spätere Ehefrau des Beschwerdeführers habe im September 1998 noch mit ihrem damaligen Ehemann zusammengewohnt (angefoch-tener Entscheid S. 5).
 
Diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das vorliegende Verfahren verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Wenn man davon ausgeht, ist die 1998 ausgesprochene Landesverweisung und damit auch die Abweisung des Wiederauf-nahmegesuches bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-schwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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