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Informationen zum Dokument  BGer 2P.65/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.65/2005 vom 06.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.65/2005/dxc
 
Urteil vom 6. Juni 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Hatzinger.
 
Parteien
 
AX.________ und BX.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 29 BV (Staats- und Gemeindesteuern 1995/96),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
AX.________ und BX.________ führten am 2. September 2004 gegen die Veranlagung des Steueramts des Kantons Aargau (zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 404'880.--) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dessen erster Aufforderung vom 16. September 2004, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, kam das Ehepaar X.________ nicht nach. Das Gericht räumte mit Verfügung vom 13. Oktober 2004, zugestellt am 25. Oktober 2004, eine zweite und letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ein, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 3. November 2004 ersuchten die Eheleute X.________ um Erlass des Kostenvorschusses, da sie diesen momentan nicht bezahlen könnten. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen und forderte die Einreichung der notwendigen Unterlagen. Am 26. November 2004 ging der Kostenvorschuss beim Gericht ein. Gleichentags machte der inzwischen beigezogene Rechtsvertreter unter anderem geltend, die Frist sei mit der Zahlung gewahrt worden.
 
Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 (Postversand: 11. Januar 2005) trat das Verwaltungsgericht mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Gegen dieses Urteil haben AX.________ und BX.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde vom 2. September 2004 einzutreten. Das Verwaltungsgericht und das Steueramt beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
2.
 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Das Bundesgericht prüft im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Hier genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen kaum. Obwohl darin einzelne verfassungsmässige Rechte genannt werden - namentlich das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. eine faire Behandlung im Verfahren (Art. 29 BV) - setzen sich die Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht eigentlich auseinander. Dieser verstösst aber, wie sich nachfolgend zeigt, weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. dazu etwa BGE 128 II 139 E. 2a S. 142) oder andere von den Beschwerdeführern genannte verfassungsmässige Rechte.
 
2.2 Gemäss § 34 Abs. 4 des Aargauer Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel ein angemessener Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen. Ist die Partei mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde.
 
2.3 Den Beschwerdeführern ist die in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehene Nachfrist eingeräumt worden, nachdem sie die ursprüngliche Frist nicht eingehalten hatten. Diese Nachfrist war ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet und mit der Androhung des Nichteintretens versehen worden. Die Beschwerdeführer konnten unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass ihnen diese gesetzliche Frist durch blossen Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten erstreckt würde. Das Verwaltungsgericht hätte zwar bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der gesetzlich vorgesehenen Sanktion des Nichteintretens abgesehen; im Erlassgesuch, das am letzten Tag der Frist eingereicht, indes nicht näher begründet oder belegt wurde, hätte jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erblickt und dieses hätte gutgeheissen werden müssen. Die Beschwerdeführer räumen aber selber ein, dass sie kein solches Gesuch stellen wollten. Unter diesen Voraussetzungen ist der Nichteintretensentscheid weder willkürlich noch überspitzt formalistisch; das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht unfair oder treuwidrig verhalten; sein Entscheid ist damit nicht zu beanstanden. Dass der Vorschuss nach Ablauf der Frist, aber vor Erlass des angefochtenen Urteils, noch bezahlt wurde, ändert daran nichts.
 
3.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 153, 153a, 156 Abs. 1 und 7 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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