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Informationen zum Dokument  BGer U 412/2004  Materielle Begründung
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BGer U 412/2004 vom 10.06.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 412/04
 
Urteil vom 10. Juni 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Parteien
 
T.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justingerweg 18, 3005 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 27. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1950 geborene türkische Staatsangehörige T.________ reiste 1978 in die Schweiz ein, war ab September dieses Jahres als Mitarbeiter in der Firma N.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 27. Mai 1995 erlitt er bei einem Arbeitsunfall ein Quetschtrauma des rechten Fusses, weshalb gleichentags im Spital X.________ eine transmetatarsale Amputation des betroffenen Fusses vorgenommen werden musste. Wegen einer sekundären Weichteilnekrose war am 26. Juni 1995 ein weiterer operativer Eingriff erforderlich. Vom 24. Juli bis 4. September 1996 weilte T.________ in der Klinik Y.________ zur stationären Therapie und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Ein Arbeitsversuch im bisherigen Betrieb scheiterte, woraufhin die Arbeitgeberin zum 31. März 1997 die Kündigung aussprach.
 
Bereits im März 1996 hatte T.________ um eine Rente der Invalidenversicherung ersucht. Die IV-Stelle Bern gewährte ihm mit Verfügung vom 16. Juli 1996 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Mai 1996 und hielt daran nach einer erneuten beruflichen Abklärung mit Verfügung vom 16. September 1998 fest.
 
Die SUVA sprach dem Versicherten nach Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung und im Anschluss an die von der IV-Stelle durchgeführten Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 1. März 1999 für die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Invalidenrente von 30 % ab 1. Oktober 1997 und für die verbleibenden Unfallrestfolgen eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % (Fr. 14'580.-) zu. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 1999 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ die angemessene Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung rückwirkend auf den 13. Oktober 1997 beantragen liess, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Einholung eines Amtsberichtes der IV-Stelle vom 23. Mai 2000 und nach Scheitern der gestützt auf neue medizinische Berichte durchgeführten Vergleichsverhandlungen der Parteien mit Entscheid vom 27. September 2004 insofern gut, als dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1997 eine Invalidenrente von 40 % zugesprochen wurde.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, der Invaliditätsgrad sei auf 57 % festzulegen und die Invalidenrente dementsprechend sowie die Integritätsentschädigung angemessen rückwirkend auf den 1. Oktober 1997 zu erhöhen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) sowie über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) und deren Bemessung (Art. 25 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
 
2.2 Zu beachten ist schliesslich, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 15. Juni 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei fragt sich, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und ob der Gesundheitszustand zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt worden ist.
 
3.1 Die SUVA hat den Fall mit Verfügung vom 1. März 1999 gestützt auf die bei den Akten liegenden Arzt- und Spitalberichte abgeschlossen, namentlich gestützt auf den Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung und die Beurteilung des Integritätsschadens des Kreisarztes Dr. med. B.________, vom 15. Januar 1997, den Klinikbericht des Spitals X.________ vom 6. Mai 1998, den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. L.________, vom 21. Dezember 1998 und den Bericht der Klinik Y.________ vom 2. Februar 1999. Der Einspracheentscheid der SUVA, welcher den verfügten Fallabschluss zum 1. Oktober 1997 bei Zusprechung einer 30%igen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % bestätigte, datiert vom 15. Juni 1999. Das kantonale Verfahren zog sich in die Länge, im Wesentlichen wegen Vergleichsverhandlungen der Parteien, welche letztendlich scheiterten, da der Beschwerdeführer den Vorschlag der SUVA auf Zusprechung einer 50%igen Invalidenrente ablehnte. Im vorinstanzlichen Entscheid vom 27. September 2004 wurden das aus dem IV-Revisionsverfahren stammende Gutachten des ZMB, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), vom 20. Dezember 2000 sowie der Bericht der kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. G.________, vom 22. Juli 2003 mitberücksichtigt. Dies ist nach dem in Erw. 2.2 dargelegten Grundsatz über den zeitlich massgebenden Sachverhalt nicht zu beanstanden, erlauben doch sowohl das ZMB-Gutachten wie auch der Kreisarztbericht Rückschlüsse auf die bei Erlass des Einspracheentscheides herrschenden Verhältnisse.
 
3.2 In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Giessereimitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm aber für eine leidensangepasste sitzende Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % attestiert werden kann. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Erwägungen ist zu verweisen. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag zu keiner andern Beurteilung zu führen. Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % entspricht der orthopädischen Diagnose des ZMB-Gutachtens und weicht nur leicht von der Meinung der Kommission für medizinische Begutachtung ab, welche von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit ausging. Die etwas höhere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt auch die sich auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheids beziehenden Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2003, bei welcher ein ganztägiger Einsatz für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Gelegenheit, zwischendurch das rechte Bein etwas hoch zu lagern und ein paar Schritte zu gehen, als zumutbar erachtet wurde. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in einer Höhe und Ausprägung aus, die so in den medizinischen Akten keine Bestätigung findet, insbesondere nicht für die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden. Selbst wenn der erlittene Unfall wegen der gravierenden Verletzung als schwer im Sinne der Gruppenbildung gemäss BGE 115 V 139 zu qualifizieren wäre, heisst das nicht, dass aus psychogenen Gründen von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Sämtliche Untersuchungen beim psychisch stabilen Beschwerdeführer, namentlich im Rahmen der Begutachtung durch das ZMB, haben keinerlei krankheitswertige psychische Entwicklung zu Tage gebracht. Für ergänzende Abklärungen in dieser Richtung besteht demzufolge kein Anlass.
 
3.3 Was die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, hat das kantonale Gericht das Valideneinkommen gestützt auf Arbeitgeberauskünfte und das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) korrekt ermittelt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Streitig und zu prüfen ist lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen. Während die Vorinstanz einen Abzug von 10 % für angemessen hielt, beantragt der Beschwerdeführer eine Reduktion von 25 %. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis zum Abzug vom Tabellenlohn dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchsten 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
 
Nachdem der Versicherte im Zeitpunkt des Einspracheentscheides seit über 20 Jahren in der Schweiz lebte, über die Niederlassungsbewilligung C verfügte und beim damaligen Arbeitgeber gut integriert war, ist der vom kantonalen Gericht im Hinblick auf das Alter und die leidensbedingte Einschränkung vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr wirtschaftlich verwertbar und Beschwerdegegnerin sowie Vorinstanz hätten es unterlassen, konkrete Arbeitsplätze zu erwähnen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gesetz für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde (AHI 1998 S. 287 mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b). Die vorinstanzlich zugesprochene 40%ige Invalidenrente ist daher zu bestätigen.
 
4.
 
Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung. SUVA und Vorinstanz haben die Integritätseinbusse gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Januar 1997 auf 15 % bemessen, wobei zu bemerken ist, dass sich Dr. med. B.________ strikt an das Schaubild 7 der Tabelle 4 Integritätsentschädigung gemäss UVG "Amputation nach Lisfranc: 15 %" gehalten hat. Als besonderer, die Integrität zusätzlich beeinträchtigender Umstand ist jedoch beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass - wie im ZMB-Gutachten vom 20. Dezember 2000 festgehalten - eine Narbe quer plantar verläuft, stark druckdolent ist und im mittleren Abschnitt immer wieder leicht sezerniert. Dieser problematische, wiederkehrend zu nässender Haut und sogar Ulcusbildung Anlass gebende Befund war laut Bericht der Klinik für Fusschirurgie des Spitals X.________ vom 16. Februar 2001 noch vorhanden. Auch wenn Kreisarzt Dr. med. G.________ am 22. Juli 2003 indolente Verhältnisse erhob, ist die Tendenz zur Sezernierung/Ulcusbildung nicht zu vernachlässigen, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer anscheinend Diabetiker ist. Abhilfe schaffen könnte nur die zu früheren Zeitpunkten diskutierte Reoperation in Form einer zusätzlichen Amputation eines Teils des Mittelfusses, was jedoch gemäss Schaubild 8 der erwähnten Tabelle 4 mit einem zusätzlichen Integritätsverlust von 5 % verbunden wäre. Einer weiteren Verkürzung des Restfusses steht der Versicherte ablehnend gegenüber. Die beim erreichten Operationsresultat verbleibenden ungünstigen Narben- und Hautverhältnisse sind im Rahmen der in Erw. 1 dargelegten gerichtlichen Angemessenheitskontrolle mit einem Zuschlag von 5 % zum Tabellenwert zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. September 2004 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 15. Juni 1999 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 10. Juni 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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