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Informationen zum Dokument  BGer I 319/2004  Materielle Begründung
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BGer I 319/2004 vom 14.06.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 319/04
 
Urteil vom 14. Juni 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
F.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 12. Mai 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1956 geborene F.________ bezieht wegen der Folgen zweier Unfälle vom 5. März 1990 und 27. Januar 1996 (Serienfrakturen von der dritten bis zehnten Rippe rechts, Hämothorax, Beckenfraktur, erneute Fraktur der neunten Rippe) seit 1. August 1997 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 26,66 % (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2002, U 207/02). Mit Gesuch vom 10. Juli 1997 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, holte verschiedene Arztberichte ein und veranlasste die Expertise der Medizinischen Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum Y._________ (MZ) vom 14. November 1998. Danach leidet der Versicherte vor allem an einer Thoraxinstabilität sowie -schmerzen, insbesondere beim Tiefatmen, beim Heben von Gewichten und beim Bücken. Die psychiatrische Exploration ergab keine Anhaltspunkte einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass leichtere Arbeiten zumutbar seien, die in wechselnder Körperposition mit der Möglichkeit, längere Pausen einzuschalten, und unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verrichtet werden könnten. In einer solchen der Behinderung angepassten Beschäftigung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zwei Dritteln. In der Folge wartete die Verwaltung den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Invalidenrente der Unfallversicherung ab (Aktennotiz vom 5. Mai 2000), welches mit dem erwähnten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts am 24. Oktober 2002 rechtskräftig abgeschlossen war. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 stellte die IV-Stelle fest, es bestünden keine unfallfremden gesundheitlichen Leiden, weshalb sie an die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung des Invaliditätsgrades (26,66 %) gebunden sei. Weil demnach der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Einsprache, mit welcher auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung geltend gemacht wurde, lehnte die IV-Stelle ab (Einspracheentscheid vom 22. August 2003).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, welcher ein Bericht der Höhenklinik X.________ vom 31. Oktober 2003, wo sich der Versicherte vom 7. Oktober bis 3. November 2003 aufhielt, nachgereicht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. Mai 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ neu ein ärztliches Zeugnis der Höhenklink X.________ vom 30. Oktober 2003 auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine unabhängige psychiatrische Neubegutachtung einzuholen; subeventualiter seien berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung zu gewähren. Gleichzeitig wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Am 14. Juni 2005 hat eine parteiöffentliche Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht stattgefunden.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 22. August 2003, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die zugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist - entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Diesen übergangsrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte Tragweite zu, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4).
 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) und die zu alt Art. 4 Abs. 1 IVG entwickelte Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
1.3 Die Vorinstanz hat weiter richtig erkannt, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) übereinstimmt (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 126 V 288 mit Hinweisen) gilt daher weiterhin.
 
2.
 
Sowohl das Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung (Art. 69 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 43 Abs. 1 ATSG) wie auch der kantonale Prozess (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG je in den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen; Art. 61 lit. c ATSG) sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, laut Bericht der Höhenklinik X.________ vom 31. Oktober 2003 leide er an einer behandlungsbedürftigen Depression, welche weder genügend abgeklärt noch berücksichtigt worden sei. Das kantonale Gericht hat erwogen, es erübrige sich, zum Krankheitsverlauf seit der Expertise der MZ vom 14. November 1998 zusätzliche Abklärungen zu veranlassen, weil der Beschwerdeführer nicht geltend mache, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
 
3.2 Mit der Vorinstanz steht gestützt auf das Gutachten des MZ vom 14. November 1998 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration Ende 1998 an keiner psychischen Krankheit gelitten hat und die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatischen Leiden unfallbedingt sind. Die Expertise erfüllt die nach der Rechtsprechung geltenden Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 112 ff.), was auch nicht in Frage gestellt wird. Der unfallversicherungsrechtlich festgelegte Invaliditätsgrad von 26,66 % ist gerichtlich rechtskräftig überprüft worden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2002). Nachdem der Versicherte einzig an unfallbedingten körperlichen Beschwerden litt, war die Invaliditätsschätzung der SUVA für die Invalidenversicherung grundsätzlich verbindlich.
 
3.3 Seit Erstellung des Gutachtens der Expertise der MZ vom 14. November 1998 hat die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr getätigt. Nach der eingereichten Stellungnahme zum Vorbescheid vom 23. Juli 1999 wartete sie infolge des hängigen Rechtsmittelverfahrens gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Dezember 1999 mit dem Erlass einer Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des unfallversicherungsrechtlichen Streits zu (Urteil des Eidgenössische Versicherungsgericht vom 24. Oktober 2002). Gegen die danach erfolgte Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2003 machte der Beschwerdeführer, wie schon in der Stellungnahme zum Vorbescheid, mit Einsprache geltend, er leide an einem schwerwiegenden psychischen Gesundheitsschaden, ohne anzugeben, ob und bei welchem Arzt er sich in Behandlung befindet. Im kantonalen Verfahren legte er den Bericht der Höhenklinik X.________ vom 31. Oktober 2003 auf, worin u.a. eine chronisch depressive Störung, derzeitig mittelgradige Episode, und Migräne diagnostiziert und (gemäss letztinstanzlich aufgelegtem Zeugnis dieses Spitals) für die Dauer des Rehabilitationsaufenthalts vom 7. Oktober bis 3. November 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde.
 
3.4 Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz von weiteren Abklärungen hinsichtlich des geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens absahen. Es liegen auf Grund der Akten keine Anhaltspunkte vor, dass sich seit Ausfertigung des Gutachtens der MZ vom 14. November 1998 bis zum Erlass des Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 22. August 2003 ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden entwickelt hätte. Der Beschwerdeführer hat denn auch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, in diesem Zeitraum keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Der Bericht der Höhenklinik X.________ enthält keine Angaben, aus welchen Rückschlüsse zum vor dem Einspracheentscheid bestehenden Gesundheitszustand zu ziehen wären. Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid zu bestätigen.
 
4.
 
Mit dem vorinstanzlich aufgelegten Bericht der Höhenklinik X.________ ist indessen glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch auf Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Die Akten werden daher an die IV-Stelle überwiesen zur Abklärung der seit Erlass des Einspracheentscheids bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse.
 
5.
 
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
6.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Juni 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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