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Informationen zum Dokument  BGer C 19/2005  Materielle Begründung
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BGer C 19/2005 vom 22.06.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 19/05
 
Urteil vom 22. Juni 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
B.________, 1969, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 24. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch von B.________ (geb. 1969) auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. April 2002.
 
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2003 insofern gut, als es die Sache zu näherer Prüfung an das AWA zurückwies.
 
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 verneinte das AWA den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. April 2002 erneut. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004 fest.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. November 2004 ab.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 10. April 2002 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 120 V 388 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. April 2002 bis 13. Januar 2003.
 
2.1 Die Vorinstanz verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht vermittlungsfähig gewesen. Er sei vom 19. März 2001 bis 27. Januar 2004 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma X.________ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen. Diese Unternehmung habe Weinhandel betreiben. Auch nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. April 2002 sei der Beschwerdeführer weiterhin dort tätig geblieben. Dies habe seine Verfügbarkeit derart eingeschränkt, dass auf Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden müsse. Wohl habe er behauptet, nur noch die Lagerbestände liquidiert und die entsprechenden Aktivitäten auf Samstage und Donnerstagabende beschränkt zu haben. Indessen ergebe sich aus der Internet-Homepage der Firma, dass der Beschwerdeführer eine weit umfangreichere Geschäftstätigkeit ausgeübt haben müsse. Ausserdem habe er einen sechsmonatigen Kurs in Weinsensorik an der Hochschule Y.________ besucht.
 
2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein früheres Arbeitsverhältnis bei der Bank Z.________ aus eigener Initiative gekündigt hat, weil er sich beruflich neu orientieren wollte. In der Folge gründete er die Firma X.________ GmbH. Am 28. November 2001 hat er sich ein erstes Mal zur Arbeitsvermittlung an-, am 7. Dezember 2001 jedoch wieder abgemeldet. Am 10. April 2002 erfolgte eine Neuanmeldung. Dabei suchte der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50 %. Arbeitsbemühungen sind mit zwei Ausnahmen erst ab Mai 2002 ausgewiesen und beschränkten sich anfänglich auf Teilzeitstellen. Erst ab Juli 2002 hat der Versicherte Vollzeitstellen gesucht. Bei mehreren ihm von der Verwaltung zugewiesenen Stellen kam kein Arbeitsverhältnis zu Stande. Gemäss Schreiben vom 13. Mai 2002 hat der Versicherte bis Ende 2001 mindestens 42 Stunden für die Firma X.________ GmbH gearbeitet; "momentan" seien es noch täglich 4-5 Stunden oder 20-30 Stunden in der Woche, so dass er gut eine 50%-Stelle versehen könne. Am 4. September 2002 gab er der Verwaltung an, er suche seit dem 1. Juli 2002 wieder eine 100%-Stelle, da der Weinhandel sich nicht gemäss seinen Vorstellungen entwickelt habe. Er könne dieses Geschäft nur noch als Hobby betreiben, so dass er weiterhin Kunden am Samstag bedienen und eine Ganztagesstelle annehmen könne. Die Aktivitäten seiner Firma dienten nur noch der Liquidation des Weinlagers. Ab dem 10. September 2002 besuchte er den erwähnten Kurs in Weinsensorik, welcher bis zum Ende der hier zu prüfenden Zeitspanne (bis 13. Januar 2003, vgl. Erw. 2 Ingress hievor) fünf Werktage beansprucht hat. Ab 13. Januar 2003 arbeitete der Versicherte für kurze Zeit mit vollem Pensum bei einer Bank.
 
2.3 Der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Weinhandelsfirma nur noch liquidieren wollen, widersprechen die Angaben auf der Internet-Homepage des Betriebs: noch im Jahr 2004 hat dieser geschäftliche Aktivitäten entfaltet, so am 22. März 2004 das "Weinerlebnis S.________" und am 16./17. März 2004 das "Weinschiff C.________" in A.________ organisiert. Zudem führte die Firma Weine des Jahrgangs 2003 in ihrem Sortiment, was ebenfalls nicht zu einer Geschäftsliquidation passt. 2003 verkaufte der Beschwerdeführer seine Firmenanteile seiner Lebenspartnerin. Im Handelsregister wurde er aber erst anfangs 2004 gelöscht. Auch besucht keinen halbjährigen Weinsensorikkurs, wer angeblich nur noch ein Weinlager liquidieren möchte. Dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiter als selbstständiger Weinhändler gearbeitet hat. Dem entspricht, dass er keine der ihm von der Verwaltung zugewiesenen Stellen angenommen hat. Dies weist auf fehlende Vermittlungsbereitschaft hin, woran auch die geltend gemachten Arbeitsbemühungen nichts zu ändern vermögen. Dass sich der Weinhandel nicht gemäss den Vorstellungen des Versicherten entwickelte, ist nicht der Arbeitslosenversicherung anzulasten. Diese hat nicht die bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wegen anfänglich fehlender oder nur bescheidener Einnahmen entstehenden Ausfälle zu decken (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 Erw. 2b; 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a).
 
2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seine anfänglich vollzeitliche Arbeitstätigkeit in der Firma X.________ GmbH zu reduzieren begann, weiterhin als Gesellschafter und Geschäftsführer, somit als arbeitgeberähnliche Person im Handelsregister eingetragen blieb. Die inhaltliche Richtigkeit sowie die allfällige Bindungswirkung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids vom 11. Juni 2003 für das Eidgenössische Versicherungsgericht können offen gelassen werden. Indessen zeigt der vorliegende Fall exemplarisch, wie schwierig es ist, bei arbeitgeberähnlichen Personen den anrechenbaren Arbeitsausfall zu kontrollieren. Es ist nicht klar und lässt sich auch kaum beweismässig erhärten, wie viel Arbeitszeit der Beschwerdeführer ab dem 10. April 2002 wirklich in den Weinhandel investiert hat. Da er in seiner GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung einnahm, konnte er den Arbeitsaufwand und die von ihm zu erledigenden Aufgaben beliebig variieren und überdies mit seiner Lebenspartnerin, welche ebenfalls Gesellschafterin mit Einzelunterschrift war, absprechen. Alle diese Umstände führen dazu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung nicht stattgegeben werden kann.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse Unia, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 22. Juni 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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