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Informationen zum Dokument  BGer 5P.173/2005  Materielle Begründung
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BGer 5P.173/2005 vom 28.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.173/2005 /bnm
 
Urteil vom 28. Juni 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel,,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (unentgeltliche Prozessführung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, vom 7. April 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a In einem Prozess um eine Forderung aus Versicherungsvertrag focht die unterliegende Beklagte das zu Gunsten des Klägers, X.________, ausgefallene Urteil des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau vom 16. August 2004 beim Kantonsgericht St. Gallen mit Berufung an. Der Kläger beantragte am 1. Februar 2005 Abweisung der Berufung sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und stellte überdies den Antrag, es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
 
A.b Am 3. Februar 2005 teilte der Anwalt des Gesuchstellers der Präsidentin der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit, sein Mandant beziehe nach wie vor Sozialhilfe; für den Fall, dass weitere Unterlagen erforderlich sein sollten, bat der Anwalt um einen Rückruf. Am 15. Februar 2005 sandte die Präsidentin dem Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung", verbunden mit der Aufforderung zur Einreichung sämtlicher darin erwähnten Unterlagen. Dem entsprach der Anwalt des Gesuchstellers mit Eingabe vom 28. Februar 2005, wobei er der Präsidentin überdies mitteilte, eine dem Gesuchsteller zur Hälfte gehörende Liegenschaft habe zwischenzeitlich verkauft werden müssen, da der Hypothekarzins nicht mehr habe bezahlt werden können.
 
B.
 
Die Präsidentin der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies das Begehren um unentgeltliche Prozessführung mit Entscheid vom 7. April 2005 ab. Sie hielt dafür, das Berufungsbegehren des Gesuchstellers könne nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weswegen die Frage der Bedürftigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung massgeblich sei. Der Gesuchsteller verfüge über keine Einkünfte, sondern werde gemäss Bestätigung des Sozialhilfe- und Vormundschaftsamtes seit Oktober 2003 bis auf weiteres von dieser Sozialhilfe unterstützt. Er habe indes eine ihm zur Hälfte gehörende Liegenschaft veräussert, wobei mangels Angaben seinerseits über dieses Geschäft der Verkaufspreis unbekannt geblieben sei. Dem Steuerwert der gesamten Liegenschaft von Fr. 734'000.-- stünden Hypothekarkosten sowie Zinsen und Mahngebühren von gesamthaft Fr. 751'861.75 gegenüber. Da der Erlös bei einem Verkauf in aller Regel höher sei als der Steuerwert, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein höherer Kaufpreis erzielt worden sei als der der Bank geschuldete Betrag. Der Gesuchsteller sei mit Schreiben des Kantonsgerichts aufgefordert worden, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" auszufüllen und sämtliche darin erwähnten Unterlagen innert zehn Tagen einzureichen, wobei er auch zusätzlich auf die Obliegenheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend und klar darzulegen, aufmerksam gemacht worden sei. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 habe er zwar dem Kantonsgericht das ausgefüllte und unterzeichnete Formular mitsamt diverser Unterlagen eingereicht, doch gestatteten die Akten nicht, die Vermögenssituation des Gesuchstellers zuverlässig zu beurteilen; die Vermögensverhältnisse seien damit nach wie vor erklärungsbedürftig, weshalb die Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht dargetan sei.
 
C.
 
Der Gesuchsteller führt staatsrechtliche Beschwerde im Wesentlichen mit den Begehren, den Entscheid der Präsidentin der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren vor Kantonsgericht St. Gallen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen Anwalt beizugeben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Die Präsidentin hat sich am 26. Mai 2005 vernehmen lassen, ohne allerdings ausdrücklich einen Antrag zu stellen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Entscheide über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 119 Ia 337 E. 1 S. 338; 126 I 207 E. 2a S. 210). Unter diesem Gesichtspunkt ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (allgemein: BGE 130 I 258 E. 1.2; mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege: BGE 104 der 31 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren und um Bestimmung eines Anwaltes ersucht, kann darauf nicht eingetreten werden.
 
1.3 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist der Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft, deren hälftiger Miteigentümer der Beschwerdeführer war, im Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung nicht vorgelegt worden. Erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde eingereicht gilt dieser Vertrag als neues und damit unzulässiges Beweismittel (Beilage 2; BGE 118 la 20 E. 5a S. 26; 113 Ia 407 E. 1 S. 408 mit Hinweisen), wobei der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern Ausnahmen vom Novenverbot vorliegen (vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985, S. 125; Urteil 5P.448/2004 vom 11. Januar 2005, E. 1.3). Desgleichen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er das mit der staatsrechtlichen Beschwerde eingereichte Schreiben der Bank (Beilage 3) bereits im kantonalen Verfahren ins Recht gelegt hat. Auf diese Eingaben ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Präsidentin habe die kantonalen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege willkürlich angewendet, indem sie die unentgeltliche Prozessführung mit einer aktenwidrigen Begründung verweigert habe. Im Rahmen des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 284 ZPO/SG (gemeint ist: Art. 285 ZPO/SG) habe er zwar an der Abklärung seiner finanziellen Situation mitzuwirken und die erforderlichen Bescheinigungen selbst beizubringen, was er aber getan habe. Abgesehen davon habe der Richter die Partei aufzufordern, bestimmte noch fehlende Belege vorzulegen. Da die Präsidentin den Kaufvertrag über die Liegenschaft offenbar als wesentliches Dokument betrachtet habe, hätte sie ihn ausdrücklich zu dessen Edition anhalten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erst bei einer Weigerung, der Aufforderung Folge zu leisten, abweisen dürfen. Damit habe die Präsidentin die Art. 281 und 285 ZPO/SG verletzt. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
 
Die Präsidentin hält in der Vernehmlassung namentlich dafür, dem Beschwerdeführer sei zweimal Gelegenheit geboten worden, die für die Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er habe es indes unterlassen, Unterlagen mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft und sein Privatkonto bei der Kredit gebenden Bank und über andere Konten einzureichen.
 
2.1 Der Beschwerdeführer gründet seinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung für das kantonale Berufungsverfahren einerseits auf kantonale Bestimmungen, anderseits auf Art. 29 Abs. 3 BV. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 126 I 165 E. 3; 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). Im folgenden ist somit in erster Linie zu prüfen, ob die Präsidentin die kantonalen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege willkürlich angewendet hat.
 
2.2 Nach Art. 281 Abs. 1 ZPO/AG hat eine Partei Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Prozesskosten aufzubringen. Art. 285 Abs. 1 ZPO/AG entsprechend werden dem Gesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen beigegeben. Im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz, welcher den Gesuchsteller dazu verhält, bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse mitzuwirken und die verfügbaren Bescheinigungen selbst beizubringen; dem Richter obliegt es allerdings, die Partei aufzufordern, bestimmte, noch fehlende Beweismittel vorzulegen. Verweigert der Gesuchsteller die zumutbare Mitwirkung, kann eine Nachforschung unterbleiben und das Gesuch abgewiesen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, ZPO SG, 1999, N. 2a zu Art. 285 ZPO; Urteil des Einzelrichters für Rekurse in Familiensachen vom 3. September 1992, GVP 1992 Nr. 56).
 
2.3 Der Beschwerdeführer hat am 3. Februar 2004 belegt, dass er über kein Einkommen verfügt und nach wie vor Sozialhilfe bezieht. Nach der Aufforderung vom 15. Februar 2005, die aktuelle Situation klar und umfassend darzustellen, hat er Unterlagen eingereicht und überdies verlauten lassen, dass er seine Liegenschaft inzwischen habe veräussern müssen, da er den hypothekarischen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Die Wendung "musste......veräussern" lässt sich dahin deuten, dass sich mit dem Verkauf kein Gewinn realisieren liess. Nun kann in der vorgängigen Aufforderung, die nötigen Belege einzureichen, auch die Aufforderung verstanden werden, die sinngemässe Behauptung, keinen Gewinn erzielt zu haben, durch den Kaufvertrag zu belegen. Entgegen der (sinngemässen) Auffassung der Präsidentin lässt sich diese Unterlassung indes weder als Auskunftsverweigerung noch als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 285 ZPO qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mitwirkung grundsätzlich nachgekommen ist. Hinzu kommt, dass die Präsidentin unter den gegebenen Umständen nach der kantonalen Praxis zur genannten Bestimmung den Beschwerdeführer hätte ausdrücklich auffordern müssen, den Kaufvertrag und die anderen, die Privatkonten betreffenden Dokumente nachzureichen. Damit aber ist die Schlussfolgerung mit Art. 9 BV nicht vereinbar, die Bedürftigkeit sei nicht dargetan.
 
3.
 
Demzufolge ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben, zumal solche dem Kanton grundsätzlich nicht auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Dieser wird allerdings den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird (BGE 109 Ia 5 E. 5).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, vom 7. April 2005 wird aufgehoben.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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